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Brandschutz im Betrieb

Brandschutz im Betrieb ist keine Frage des guten Willens, sondern eine Pflicht aus § 10 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber muss Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen und Beschäftigte benennen, die sie umsetzen. Die ASR A2.2 nennt als Richtwert fünf Prozent ausgebildete Brandschutzhelfer – bei erhöhter Brandgefährdung entsprechend mehr.

Dahinter steckt deutlich mehr als der Feuerlöscher an der Wand: eine Brandschutzordnung nach DIN 14096 mit den Teilen A, B und C, aktuelle Flucht- und Rettungspläne, die jährliche Unterweisung aller Beschäftigten, wiederkehrende Prüfungen der Löscheinrichtungen und – abhängig von Gebäude, Nutzung und behördlicher Auflage – ein bestellter Brandschutzbeauftragter.

Besondere Aufmerksamkeit verlangen inzwischen Lithium-Ionen-Akkus. Für ihre Lagerung gibt es keine eigene staatliche Vorschrift; maßgeblich sind das VdS-Merkblatt 3103 und die DGUV Information 205-041. Wer sich darauf verlässt, dass „ein Regal im Lager schon reicht“, riskiert im Schadensfall Streit mit dem Versicherer.

Der häufigste Mangel in der Praxis ist nicht die fehlende Technik, sondern die fehlende Dokumentation. Wer nach einem Brand nicht belegen kann, dass unterwiesen und nachgebessert wurde, steht gegenüber Berufsgenossenschaft und Versicherung schlecht da.

Die Beiträge hier greifen einzelne Themen aus der betrieblichen Praxis heraus. Wenn Sie die Verantwortung in erfahrene Hände geben wollen: Wir stellen den externen Brandschutzbeauftragten deutschlandweit.

Brandschutz

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· safeXcon Redaktion