Flucht- und Rettungsplan: Wann er Pflicht ist, was darauf gehört und wie oft er geprüft werden muss

Der Flucht- und Rettungsplan ist das Dokument, an dem im Brandschutz vieles hängt — unter anderem die Pflicht, das Räumen des Gebäudes zu üben. Trotzdem ist in vielen Betrieben unklar, ob überhaupt einer erforderlich ist, und wenn ja, wie aktuell er sein muss. Dieser Beitrag beantwortet beides, und räumt mit einer Angabe auf, die häufig zu lesen ist, aber so nicht stimmt.

Wann ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist

Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Beschäftigtenzahl, ab der die Pflicht greift. Maßgeblich sind drei Merkmale der Arbeitsstätte: Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung. Erfordern diese es, ist ein Plan zu erstellen. Die ASR A2.3 konkretisiert, worauf es dabei ankommt. Besonders ins Gewicht fallen:
  • Ortsunkundige Personen halten sich regelmäßig im Gebäude auf — Besucher, Kunden, Patienten, Gäste, Fremdfirmen. Wer den Weg nach draußen nicht kennt, braucht ihn vor Augen.
  • Größere Zahl von Beschäftigten, die gleichzeitig anwesend sind.
  • Unübersichtliche Gebäudestruktur — mehrere Geschosse, verwinkelte Flure, Zwischenbauten, lange Fluchtwege.
  • Erhöhte Gefährdung, etwa durch Brand- oder Explosionsgefahr oder durch die Art der gelagerten Stoffe.
Dazu kommen die Wege, die unabhängig vom Arbeitsschutz gelten: Auflagen aus der Baugenehmigung, Sonderbauvorschriften und Forderungen des Sachversicherers. Für Beherbergungsbetriebe, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten und Krankenhäuser ergibt sich die Pflicht in aller Regel bereits daraus.

Warum diese Frage über mehr entscheidet als über den Plan selbst

Der Flucht- und Rettungsplan ist der Auslöser für eine zweite Pflicht: Die ASR A2.3 verlangt Räumungsübungen genau dann, wenn für die Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist. Wer die eine Frage beantwortet, hat damit auch die andere beantwortet. Was bei der Übung zu beachten ist, steht in unserem Beitrag zur Räumungsübung im Betrieb.

Die Angabe, die häufig falsch zu lesen ist

In vielen Ratgebern und Anbieterbeschreibungen steht, Flucht- und Rettungspläne seien „alle zwei Jahre“ zu prüfen. Das klingt griffig, trifft aber nicht zu. Tatsächlich gibt es kein gesetzlich festgelegtes Prüfintervall. Der Arbeitgeber legt die Zeitabstände eigenverantwortlich auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest — unterstützt von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt, und unter Berücksichtigung von Änderungen im technischen Regelwerk. Das ist keine Erleichterung, sondern das Gegenteil: Wer sich auf eine Zweijahresfrist beruft, hat eine Zahl, aber keine Begründung. Wer das Intervall in der Gefährdungsbeurteilung herleitet, hat beides. Bei einer Begehung wird nach der Herleitung gefragt, nicht nach der Zahl. Unabhängig vom gewählten Intervall ist immer dann zu aktualisieren, wenn sich etwas ändert: Umbauten, neue Nutzung, verlegte Fluchtwege, geänderte Sammelstellen, neue brandschutztechnische Einrichtungen.

Nicht zu verwechseln mit der Brandschutzordnung

Für die Brandschutzordnung gilt sehr wohl eine Zweijahresfrist — die ergibt sich aus der DIN 14096. Beide Dokumente werden häufig in einem Atemzug genannt, unterliegen aber unterschiedlichen Vorgaben. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Brandschutzordnung nach DIN 14096.

Was auf den Plan gehört

Die ASR A2.3 verlangt, dass Flucht- und Rettungspläne aktuell, übersichtlich, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen gestaltet sind. Die Kennzeichnung richtet sich nach der ASR A1.3, die Gestaltung nach DIN ISO 23601. Inhaltlich gehören darauf:
  • der Grundriss des Gebäudes oder Gebäudeteils mit dem Standort des Betrachters — ohne diesen Punkt ist der Plan wertlos
  • Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Notausgänge
  • Lage der Brandmelde- und Löscheinrichtungen
  • Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen
  • Lage der Sammelstellen
  • Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen
Der Plan wird dort ausgehängt, wo er gebraucht wird: an gut sichtbaren Stellen, an denen sich Menschen orientieren — Eingangsbereiche, Flure, Treppenhäuser, Aufzugsvorräume. Für jeden Standort gilt dabei: Der Plan muss in der Blickrichtung des Betrachters ausgerichtet sein. Ein verdrehter Plan führt im Ernstfall in die falsche Richtung.

Wer darf ihn erstellen?

Eine förmliche Zulassung ist nicht vorgeschrieben. Nötig ist Fachkunde: Kenntnis der ASR A2.3 und A1.3, der DIN ISO 23601 und der brandschutztechnischen Gegebenheiten des Objekts. In der Praxis übernehmen das der Brandschutzbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein spezialisierter Dienstleister. Wichtig ist weniger, wer zeichnet, als dass die Grundlage stimmt: Ein Plan auf Basis veralteter Grundrisse ist aufwendig erstellt und trotzdem falsch. Das ist auch der Grund, warum reine Zeichenangebote selten reichen. Wer den Plan erstellen lässt, sollte prüfen lassen, ob Fluchtwege, Türen und Einrichtungen vor Ort tatsächlich so vorhanden sind wie im Grundriss.

Fünf Fehler, die bei Begehungen auffallen

  • Der Plan zeigt nicht, wo man steht. Ohne Standortangabe kann sich niemand orientieren — der häufigste und zugleich folgenreichste Fehler.
  • Der Plan ist nicht in Blickrichtung ausgerichtet. Derselbe Plan hängt an fünf Stellen identisch, obwohl der Betrachter jeweils anders steht.
  • Umbauten sind nicht nachgetragen. Eine zugestellte Tür oder eine neue Trennwand macht den eingezeichneten Fluchtweg unbrauchbar.
  • Die Sammelstelle fehlt oder stimmt nicht mehr. Dann endet die Räumung auf dem Parkplatz, über den die Feuerwehr anfahren will.
  • Es gibt keine dokumentierte Prüfung. Ohne Datum und Verantwortlichen lässt sich nicht belegen, dass der Plan je überprüft wurde — und genau das wird gefragt.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Halten sich regelmäßig Ortsunkundige in Ihrem Gebäude auf? Wenn ja, ist ein Plan mit hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich — und damit auch die Räumungsübung.
  • Zeigt jeder Aushang den Standort des Betrachters, richtig ausgerichtet? Diese Prüfung dauert einen Rundgang und deckt die häufigsten Mängel auf.
  • Stimmt der Grundriss noch? Jeder Umbau der letzten Jahre gehört abgeglichen.
  • Steht das Prüfintervall in der Gefährdungsbeurteilung? Nicht die Zahl zählt, sondern die Herleitung.
Wer bei einem dieser Punkte zögert, hat die Lücke gefunden, die bei der nächsten Begehung zur Sprache kommt.

Häufige Fragen

Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan Pflicht?

Die Arbeitsstättenverordnung nennt keine Beschäftigtenzahl, ab der die Pflicht greift. Maßgeblich sind drei Merkmale der Arbeitsstätte: Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung. Erfordern diese es, ist ein Plan zu erstellen; die ASR A2.3 konkretisiert, worauf es dabei ankommt. Hinzu kommen Wege, die unabhängig vom Arbeitsschutz gelten: Auflagen aus der Baugenehmigung, Sonderbauvorschriften und Forderungen des Sachversicherers – etwa für Beherbergungsbetriebe, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten und Krankenhäuser.

Wie oft muss ein Flucht- und Rettungsplan geprüft werden?

Es gibt kein gesetzlich festgelegtes Prüfintervall. Der Arbeitgeber legt die Zeitabstände eigenverantwortlich auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung fest, unterstützt von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Die häufig genannte Frist „alle zwei Jahre“ trifft auf den Flucht- und Rettungsplan nicht zu – sie stammt aus der DIN 14096 und gilt der Brandschutzordnung. Beide Dokumente werden oft in einem Atemzug genannt, unterliegen aber unterschiedlichen Vorgaben.

Was muss auf einem Flucht- und Rettungsplan stehen?

Darauf gehören der Grundriss des Gebäudes oder Gebäudeteils mit dem Standort des Betrachters – ohne diesen Punkt ist der Plan wertlos –, der Verlauf der Flucht- und Rettungswege, die Notausgänge, die Lage der Brandmelde- und Löscheinrichtungen sowie die Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen. Die ASR A2.3 verlangt, dass der Plan aktuell, übersichtlich und gut lesbar ist und Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen verwendet; die Kennzeichnung richtet sich nach der ASR A1.3.

Löst der Flucht- und Rettungsplan weitere Pflichten aus?

Ja. Die ASR A2.3 verlangt Räumungsübungen genau dann, wenn für die Arbeitsstätte ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist. Wer die Frage nach dem Plan beantwortet, hat damit auch die Frage nach der Übungspflicht beantwortet.