Externer Abfallbeauftragter
Bestellung nach §59 KrWG, mit Abfallkataster und lückenloser Nachweisführung.
Wir übernehmen Ihre gesetzlichen Pflichten nach KrWG und AbfBeauftrV. Vollständig, dokumentiert und ohne internen Personalaufwand. Damit Sie Entsorgungskosten senken und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Unverbindliches Angebot, Antwort innerhalb von 24 Stunden.
Sind Ihre aktuellen Maßnahmen wirklich...
...gerichtsfest?
Fehlende oder mangelhafte Abfallentsorgung kann im Schadensfall zum Erlöschen Ihres Versicherungsschutzes führen — zusätzlich drohen persönliche Haftung des Geschäftsführers, Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen. Als Ihr externer Beauftragter übernehmen wir diese Verantwortung für Sie.
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Ihre gesetzlichen Pflichten?
Erledigt.
Abfallrechtliche Anforderungen werden komplexer — wir übernehmen die volle Verantwortung als Ihr externer Fachpartner nach KrWG und AbfBeauftrV.
Rechtssicherheit
Wir stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen nach KrWG, AbfBeauftrV und Nachweisverordnung erfüllt und dokumentiert sind, und schützen Sie als Geschäftsführer vor persönlicher Haftung.
Lückenlose Dokumentation
Vollständige elektronische Nachweisführung (eANV), Begleit- und Übernahmescheine, Entsorgungsnachweise. Alle Unterlagen revisionssicher und jederzeit behördenfertig.
Nachhaltigkeit & Kostenoptimierung
Wir identifizieren Wertstoffe, optimieren Entsorgungswege und entwickeln Kreislaufkonzepte. Systematisches Abfallmanagement senkt nachweislich Betriebskosten und verbessert Ihre Umweltbilanz.
Ihr Weg zur Compliance
In vier klaren Schritten zur Rechtssicherheit.
Analyse
Bewertung aller Abfallströme und Bestandsaufnahme relevanter Bereiche inkl. gefährlicher Abfälle
Konzept
Erstellung eines maßgeschneiderten Abfallwirtschaftskonzepts nach KrWG und AbfBeauftrV
Umsetzung
Unterweisung der Mitarbeiter und vollständige Dokumentation
Wartung
Umsetzung der Maßnahmen, Schulung der Mitarbeitenden und vollständige Dokumentation
Wann sind Sie gesetzlich verpflichtet?
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist in folgenden Fällen vorgeschrieben.
Gefährliche Abfälle
Unternehmen, die gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle erzeugen, lagern, befördern oder entsorgen, sind zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet
Genehmigungspflichtige Anlagen
Betreiber von Anlagen nach der 4. BImSchV sind verpflichtet, wenn pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Gleiches gilt für Entsorgungsfachbetriebe und zertifizierte Entsorger.
Gefahrgut-Schnittstelle
Viele gefährliche Abfälle gelten gleichzeitig als Gefahrgut nach ADR — z. B. Lösemittel, Chemikalien, Lithium-Batterien. Hier greift zusätzlich die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.
Häufige Fragen rund um Abfall und Umweltmanagement
Ein Abfallbeauftragter ist verpflichtend, wenn Ihr Unternehmen gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle erzeugt, lagert, befördert oder entsorgt, sowie für Entsorgungsfachbetriebe und Betriebe nach der 4. BImSchV ab 100 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr. Rechtsgrundlage ist § 59 KrWG; die Einzelheiten regelt § 2 AbfBeauftrV. Für Krankenhäuser und Kliniken liegt die Schwelle bereits bei mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr.
Ja, aber nicht ohne Weiteres. § 2 AbfBeauftrV verlangt zunächst einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten. Nach § 5 AbfBeauftrV soll die zuständige Behörde die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten auf Antrag gestatten, wenn dadurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 60 Absatz 1 und 2 KrWG nicht beeinträchtigt wird. Diesen Antrag bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor. Die erforderliche Fachkunde richtet sich nach § 9 AbfBeauftrV.
Die Aufgaben stehen in § 60 Absatz 1 KrWG: den Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung überwachen (Nummer 1), die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften überwachen – durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung (Nummer 2), die Betriebsangehörigen aufklären (Nummer 3) und auf abfallarme Verfahren und Erzeugnisse hinwirken (Nummern 4 und 5). Hinzu kommt nach § 60 Absatz 2 KrWG der jährliche schriftliche Bericht. Die praktische Umsetzung – elektronische Nachweisführung (eANV), Prüfung der Entsorgungspartner, Schulungen und Behördenkontakt – übernehmen wir vollständig.
Die Register- und Nachweispflichten stehen in § 49 und § 50 KrWG. Wer die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 KrWG, die nach § 69 Absatz 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Dasselbe gilt, wenn einer behördlichen Anordnung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 59 Absatz 2 KrWG zuwidergehandelt wird. Hinzu kommen Betriebsauflagen. Häufige Fehler in der Praxis: falsche Lagerung, unzulässige Vermischung und nicht zertifizierte Entsorger.
In vielen Fällen ja. Gefährliche Abfälle wie Lösemittel, abgelaufene Chemikalien, Lithium-Batterien oder Druckgasdosen gelten gleichzeitig als Gefahrgut nach ADR. Für Transport, Kennzeichnung und Verpackung greift dann zusätzlich die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.
Nach einer Bestandsaufnahme aller Abfallströme erstellen wir ein Entsorgungskonzept, übernehmen die vollständige digitale Nachweisführung, schulen Ihre Mitarbeitenden und erstellen die jährlichen Berichte. Die Formalien laufen mit: Über § 60 Absatz 3 KrWG gilt § 55 Absatz 1 BImSchG entsprechend – die Bestellung erfolgt schriftlich, die Aufgaben sind genau zu bezeichnen, und die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Vor der Bestellung ist nach § 55 Absatz 1a BImSchG der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten.
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