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Marko Richter, Geschäftsführer safeXcon – Ihr externer Abfallbeauftragter
Marko Richter · Ihr persönlicher Ansprechpartner
§59 KrWG & AbfBeauftrV

Externer Abfallbeauftragter

Bestellung nach §59 KrWG, mit Abfallkataster und lückenloser Nachweisführung.

Wir übernehmen Ihre gesetzlichen Pflichten nach KrWG und AbfBeauftrV. Vollständig, dokumentiert und ohne internen Personalaufwand. Damit Sie Entsorgungskosten senken und sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Unverbindliches Angebot, Antwort innerhalb von 24 Stunden.

Vertrauen führender Unternehmen:
Cylib Leber GmbH Aristotech Cayago GILOG

Sind Ihre aktuellen Maßnahmen wirklich...
...gerichtsfest?

Fehlende oder mangelhafte Abfallentsorgung kann im Schadensfall zum Erlöschen Ihres Versicherungsschutzes führen — zusätzlich drohen persönliche Haftung des Geschäftsführers, Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen. Als Ihr externer Beauftragter übernehmen wir diese Verantwortung für Sie.

Persönliche Haftung Bußgelder & Strafen Umwelthaftung

„Seit Tag 1 sehr gut aufgehoben, ein extrem fachkundiger Partner an unserer Seite.“

„Wir können die safeXcon GmbH nur jedem empfehlen. Toller Service und ein extrem fachkundiger Partner an unserer Seite. Wir haben uns seit Tag 1 sehr gut aufgehoben gefühlt und freuen uns schon jetzt auf die zukünftige Zusammenarbeit!“

Julian Gross solago GmbH

Ihre gesetzlichen Pflichten?
Erledigt.

Abfallrechtliche Anforderungen werden komplexer — wir übernehmen die volle Verantwortung als Ihr externer Fachpartner nach KrWG und AbfBeauftrV.

Rechtssicherheit

Wir stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen nach KrWG, AbfBeauftrV und Nachweisverordnung erfüllt und dokumentiert sind, und schützen Sie als Geschäftsführer vor persönlicher Haftung.

Lückenlose Dokumentation

Vollständige elektronische Nachweisführung (eANV), Begleit- und Übernahmescheine, Entsorgungsnachweise. Alle Unterlagen revisionssicher und jederzeit behördenfertig.

Nachhaltigkeit & Kostenoptimierung

Wir identifizieren Wertstoffe, optimieren Entsorgungswege und entwickeln Kreislaufkonzepte. Systematisches Abfallmanagement senkt nachweislich Betriebskosten und verbessert Ihre Umweltbilanz.

Ihr Weg zur Compliance

In vier klaren Schritten zur Rechtssicherheit.

1

Analyse

Bewertung aller Abfallströme und Bestandsaufnahme relevanter Bereiche inkl. gefährlicher Abfälle

2

Konzept

Erstellung eines maßgeschneiderten Abfallwirtschaftskonzepts nach KrWG und AbfBeauftrV

3

Umsetzung

Unterweisung der Mitarbeiter und vollständige Dokumentation

4

Wartung

Umsetzung der Maßnahmen, Schulung der Mitarbeitenden und vollständige Dokumentation

Wann sind Sie gesetzlich verpflichtet?

Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten ist in folgenden Fällen vorgeschrieben.

Gefährliche Abfälle

Unternehmen, die gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle erzeugen, lagern, befördern oder entsorgen, sind zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet

Genehmigungspflichtige Anlagen

Betreiber von Anlagen nach der 4. BImSchV sind verpflichtet, wenn pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Gleiches gilt für Entsorgungsfachbetriebe und zertifizierte Entsorger.

Gefahrgut-Schnittstelle

Viele gefährliche Abfälle gelten gleichzeitig als Gefahrgut nach ADR — z. B. Lösemittel, Chemikalien, Lithium-Batterien. Hier greift zusätzlich die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.

Häufige Fragen rund um Abfall und Umweltmanagement

Ein Abfallbeauftragter ist verpflichtend, wenn Ihr Unternehmen gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle erzeugt, lagert, befördert oder entsorgt, sowie für Entsorgungsfachbetriebe und Betriebe nach der 4. BImSchV ab 100 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr. Rechtsgrundlage ist § 59 KrWG; die Einzelheiten regelt § 2 AbfBeauftrV. Für Krankenhäuser und Kliniken liegt die Schwelle bereits bei mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Kalenderjahr.

Ja, aber nicht ohne Weiteres. § 2 AbfBeauftrV verlangt zunächst einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten. Nach § 5 AbfBeauftrV soll die zuständige Behörde die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragten auf Antrag gestatten, wenn dadurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nach § 60 Absatz 1 und 2 KrWG nicht beeinträchtigt wird. Diesen Antrag bereiten wir gemeinsam mit Ihnen vor. Die erforderliche Fachkunde richtet sich nach § 9 AbfBeauftrV.

Die Aufgaben stehen in § 60 Absatz 1 KrWG: den Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung überwachen (Nummer 1), die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften überwachen – durch Kontrolle der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung (Nummer 2), die Betriebsangehörigen aufklären (Nummer 3) und auf abfallarme Verfahren und Erzeugnisse hinwirken (Nummern 4 und 5). Hinzu kommt nach § 60 Absatz 2 KrWG der jährliche schriftliche Bericht. Die praktische Umsetzung – elektronische Nachweisführung (eANV), Prüfung der Entsorgungspartner, Schulungen und Behördenkontakt – übernehmen wir vollständig.

Die Register- und Nachweispflichten stehen in § 49 und § 50 KrWG. Wer die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 2 KrWG, die nach § 69 Absatz 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Dasselbe gilt, wenn einer behördlichen Anordnung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 59 Absatz 2 KrWG zuwidergehandelt wird. Hinzu kommen Betriebsauflagen. Häufige Fehler in der Praxis: falsche Lagerung, unzulässige Vermischung und nicht zertifizierte Entsorger.

In vielen Fällen ja. Gefährliche Abfälle wie Lösemittel, abgelaufene Chemikalien, Lithium-Batterien oder Druckgasdosen gelten gleichzeitig als Gefahrgut nach ADR. Für Transport, Kennzeichnung und Verpackung greift dann zusätzlich die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten.

Nach einer Bestandsaufnahme aller Abfallströme erstellen wir ein Entsorgungskonzept, übernehmen die vollständige digitale Nachweisführung, schulen Ihre Mitarbeitenden und erstellen die jährlichen Berichte. Die Formalien laufen mit: Über § 60 Absatz 3 KrWG gilt § 55 Absatz 1 BImSchG entsprechend – die Bestellung erfolgt schriftlich, die Aufgaben sind genau zu bezeichnen, und die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Vor der Bestellung ist nach § 55 Absatz 1a BImSchG der Betriebs- oder Personalrat zu unterrichten.

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