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Marko Richter, Geschäftsführer safeXcon – Ihr externer Gefahrstoffbeauftragter
Marko Richter · Ihr persönlicher Ansprechpartner
GefStoffV & TRGS

Externer Gefahrstoffbeauftragter

Vom Gefahrstoffkataster bis zur TRGS-Pflicht – fachkundig aus einer Hand.

Wir übernehmen Ihre Pflichten nach GefStoffV und TRGS — fachkundig, dokumentiert und ohne internen Personalaufwand. Ob Chemie, Handwerk, Lager oder Transport: über 700 Beratungen, 15 Jahre Erfahrung, deutschlandweit vor Ort.

Unverbindliches Angebot, Antwort innerhalb von 24 Stunden.

Vertrauen führender Unternehmen:
Cylib Leber GmbH Aristotech Cayago GILOG

Ist ein Gefahrstoffbeauftragter Pflicht?

Eine gesetzliche Pflicht, einen „Gefahrstoffbeauftragten“ zu bestellen, gibt es nicht. Pflicht ist aber die Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – und die darf nach § 6 Abs. 11 GefStoffV nur eine fachkundige Person erstellen. Fehlt diese Fachkunde im Betrieb, muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen; genau diese Rolle übernimmt der externe Gefahrstoffbeauftragte. Bei safeXcon gibt es die externe Betreuung ab 690 € pro Jahr, das sind 58 € im Monat.

Sind Ihre aktuellen Maßnahmen wirklich...
gerichtsfest?

Fehlt die fachkundige Beurteilung von Gefahrstoffen, haften Sie als Geschäftsführer persönlich — bei Arbeitsunfällen, Bußgeldern der Aufsichtsbehörde und Regressforderungen der Berufsgenossenschaft. Zusätzlich drohen Imageschäden und behördliche Betriebsauflagen. Als Ihr externer Beauftragter übernehmen wir diese Verantwortung für Sie.

Persönliche Haftung Bußgelder & Auflagen BG-Regressforderungen

„Mit ihrer Fachkompetenz stehen sie uns bei allen Fragen jederzeit hilfreich zur Seite.“

„SafeXcon hilft uns bei der Beratung rund um die Themen Gefahrgut und Gefahrstoff. Mit ihrer Fachkompetenz stehen sie uns bei allen Fragen jederzeit hilfreich zur Seite. Wir sind sehr zufrieden mit der bisherigen Zusammenarbeit und freuen uns, einen Partner wie SafeXcon an unserer Seite zu haben.“

Yannic Wisser Leber Hygiene-Service GmbH

Ihre gesetzlichen Pflichten?
Erledigt.

Gefahrstoffe kommen in nahezu jedem Betrieb vor — von Reinigungsmitteln bis Chemikalien. Wir stellen sicher, dass Ihr Unternehmen jederzeit compliant ist.

Rechtssicherheit & Haftungsschutz

Wir führen Gefährdungsbeurteilungen nach § 6 GefStoffV durch, erstellen Betriebsanweisungen und überwachen die Einhaltung von GefStoffV, TRGS, REACH und CLP, revisionssicher dokumentiert.

50+ betreute Unternehmen

Gefahrstoffkataster & Dokumentation

Wir erstellen und pflegen Ihr Gefahrstoffkataster, prüfen Lagerklassen auf Zusammenlagerverbote, kontrollieren Wassergefährdungsklassen und stellen sicher, dass alle Sicherheitsdatenblätter aktuell und korrekt gekennzeichnet sind.

700+ durchgeführte Beratungen

Unabhängigkeit & Objektivität

Als externer Beauftragter bewerten wir Ihre Betriebsabläufe ohne Betriebsblindheit — wir erkennen Risiken, die intern oft übersehen werden, und zeigen konkrete Optimierungspotenziale auf.

15 Jahre Erfahrung

Ihr Weg zur Compliance

In vier klaren Schritten zur Rechtssicherheit.

1

Analyse

Bestandsaufnahme aller Gefahrstoffe im Betrieb und Analyse relevanter Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

2

Konzept

Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen, des Gefahrstoffkatasters und maßgeschneiderter Betriebsanweisungen nach GefStoffV und TRGS

3

Umsetzung

Umsetzung der Schutzmaßnahmen, Unterweisung der Mitarbeitenden und vollständige Dokumentation

4

Wartung

Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit (mind. alle 3 Jahre nach § 7 GefStoffV) und kontinuierliche Betreuung bei Änderungen

Wann sind Sie gesetzlich verpflichtet?

§ 6 GefStoffV verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person — sobald Mitarbeiter mit Gefahrstoffen arbeiten oder diese entstehen können.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Sobald Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten oder bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen bzw. freigesetzt werden können, muss nach § 6 GefStoffV eine fachkundige Person die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Fehlt diese Fachkunde intern, müssen Sie sich fachkundig beraten lassen – zum Beispiel durch einen externen Gefahrstoffbeauftragten.

Besonders gefährliche Stoffe

Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen (KMR-Stoffe) sowie bei Asbest gelten seit der GefStoffV-Novelle Dezember 2024 verschärfte Anforderungen — unabhängig von Menge oder Branche.

Branchen mit erhöhtem Risiko

Chemie, Pharma, Lackierereien, metallverarbeitende Betriebe, Lager, Transport und Abfallwirtschaft — in diesen Branchen kommen Gefahrstoffe täglich vor. Auch KMUs sind ohne Ausnahme zur fachkundigen Beurteilung verpflichtet.

Externer Gefahrstoffbeauftragter ab 58 € im Monat

Der genaue Preis hängt von der Anzahl der Gefahrstoffe, der Zahl der Standorte und dem Leistungsumfang ab. Nach dem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie ein Festpreisangebot.


Angebot anfordern

Rechtsgrundlage Regelt Bedeutung für Ihren Betrieb
§ 6 GefStoffV Gefährdungsbeurteilung; Abs. 11: nur durch fachkundige Personen Pflicht für jeden Betrieb mit Gefahrstoffen
§ 2 Abs. 16 GefStoffV Definition der Fachkunde Voraussetzung für den Gefahrstoffbeauftragten
§ 5 ArbSchG Allgemeine Gefährdungsbeurteilung Grundlage aller Arbeitsschutzpflichten
§ 13 ArbSchG Übertragung von Arbeitgeberpflichten Schriftliche Beauftragung sinnvoll
TRGS 400 Vorgehen bei der Gefährdungsbeurteilung Methode und Dokumentation
TRGS 510 Lagerung in ortsbeweglichen Behältern Mengengrenzen und Zusammenlagerung
TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung Unterweisung mindestens jährlich
TRGS 600 Substitution Ersatzstoffprüfung dokumentieren

„In den Bereichen Gefahrstoffe, Gefahrgut und Brandschutz fühlen wir uns sehr gut aufgehoben und sorgen so gemeinsam für die Compliance in den genannten Bereichen.“
Jens-Erik Wegner Google-Bewertung
„Tolle Beratung im Bereich Gefahrgüter und Gefahrstoffe - absolutes Fachwissen und harmonische Zusammenarbeit“
Team der Firma Stickelbroeck Google-Bewertung
„Sehr guter Service! Wir sind rundum zufrieden mit safeXcon und Herrn Richter. Die Rückmeldungen erfolgen immer zügig und durch den festen Ansprechpartner fühlt man sich bestens betreut.“
Vits Technology GmbH Google-Bewertung

Häufige Fragen

Was Unternehmen vor der Zusammenarbeit wissen wollen.

Ja. Nach § 6 Absatz 1 GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob dabei Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Hinzu kommen das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV und die schriftliche Betriebsanweisung nach § 14 Absatz 1 GefStoffV. Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Eine Bestellpflicht wie beim Gefahrgutbeauftragten gibt es hier nicht – die Pflichten treffen Sie als Arbeitgeber. Allerdings darf die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 11 GefStoffV nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über diese Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Genau das übernehmen wir.

Gefahrstoffkataster, Gefährdungsbeurteilungen nach GefStoffV, Betriebsanweisungen, Substitutionsprüfungen, Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter und die Begleitung bei behördlichen Auflagen und TRGS-Anforderungen.

Das klären wir in der Bestandsaufnahme: Wir sichten Ihre Sicherheitsdatenblätter, prüfen die Kennzeichnung und bauen daraus Ihr Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12 GefStoffV auf. Vorgeschrieben sind dort fünf Angaben je Stoff: Bezeichnung, Einstufung beziehungsweise gefährliche Eigenschaften, die verwendeten Mengenbereiche, die Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition und ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt. Die Angaben zu Bezeichnung, Einstufung, Arbeitsbereich und Sicherheitsdatenblatt müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Viele Betriebe unterschätzen, was alles dazugehört – von Reinigungsmitteln bis zu Ölen.

Gefahrstoffe betreffen Lagerung und Verwendung im Betrieb (Gefahrstoffverordnung), Gefahrgut den Transport (GGVSEB/ADR). safeXcon deckt beide Bereiche ab, auf Wunsch aus einer Hand.

Ab 690 € pro Jahr, das sind 58 € im Monat. Der genaue Preis hängt von der Anzahl der Gefahrstoffe, der Zahl der Standorte und dem gewünschten Leistungsumfang ab. Nach dem kostenlosen Erstgespräch erhalten Sie ein Festpreisangebot. Alle Preise netto, zzgl. USt.

Nach Ihrem Auftrag beginnen wir mit der Bestandsaufnahme, erste Ergebnisse wie das Kataster und die dringendsten Betriebsanweisungen liegen üblicherweise nach wenigen Wochen vor.

Eine gesetzliche Bestellpflicht gibt es nicht. Sobald Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten, ist aber eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht, und die darf nur eine fachkundige Person erstellen (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Hat der Arbeitgeber diese Fachkunde nicht selbst, muss er sich fachkundig beraten lassen – intern oder extern.

Er erstellt das Gefahrstoffverzeichnis und die Gefährdungsbeurteilungen, prüft Sicherheitsdatenblätter, schreibt Betriebsanweisungen, unterweist die Mitarbeiter, prüft Ersatzstoffe und die Lagerung nach TRGS 510 und begleitet Behördenkontrollen.

Er muss fachkundig nach § 2 Abs. 16 GefStoffV sein: passende Berufsausbildung oder Berufserfahrung, eine zeitnah ausgeübte einschlägige Tätigkeit und regelmäßige Fortbildung. Der Umfang richtet sich nach Art und Höhe der Gefährdung im Betrieb.

Gesetzlich nicht. Die GefStoffV kennt keine Funktion „Gefahrstoffbeauftragter“ und damit auch keine Bestellpflicht in einer bestimmten Form – anders als § 3 Absatz 1 GbV, der für den Gefahrgutbeauftragten die Textform vorschreibt. Was die Verordnung verlangt, ist Fachkunde: Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, und der Arbeitgeber hat sich fachkundig beraten zu lassen, wenn er die Kenntnisse nicht selbst hat. Eine schriftliche Beauftragung ist trotzdem sinnvoll: Sie belegt gegenüber Behörde und Berufsgenossenschaft, dass Sie sich fachkundig beraten lassen, und legt fest, welche Aufgaben übertragen sind.

Den Begriff gibt es im Gesetz nicht. Grundlage ist die Pflicht zur fachkundigen Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV in Verbindung mit § 5 ArbSchG, konkretisiert durch die TRGS 400.

Ja. Wer den Gefahrstoff- und den Gefahrgutbeauftragten zusammen bestellt, zahlt für die zweite Funktion 35 Prozent weniger: ab 1.590 € pro Jahr statt 1.830 € einzeln, das sind rund 133 € im Monat. Der Grund ist der geringere Aufwand — eine Anfahrt, ein Begehungstermin, eine Dokumentationsstrecke statt zweier. Dieselbe Regel gilt für die Kombination aus Fachkraft für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragtem: ab 1.500 € pro Jahr statt 1.838 €.

Die wichtigsten Punkte sind das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe, eine neue Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde nach § 10a, die ausdrückliche Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung und deutlich strengere Asbestregeln. Die Änderungen traten am 5. Dezember 2024 und am 20. Dezember 2025 in Kraft.

Vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich, arbeitsplatzbezogen und mündlich anhand der Betriebsanweisung. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten, die Unterwiesenen bestätigen mit Unterschrift (§ 14 Abs. 2 GefStoffV).

Ja. Die Pflicht nach § 6 GefStoffV gilt unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt und dokumentiert sein. Auch ein Betrieb mit drei Personen ist davon erfasst.

Fachkunde verlangt § 6 Abs. 11 GefStoffV für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Sachkunde ist ein engerer, formalisierter Nachweis, den die Verordnung nur für bestimmte Tätigkeiten fordert, etwa bei Asbest nach § 11a. Für die laufende Gefahrstoffbetreuung ist die Fachkunde der maßgebliche Begriff.

safeXcon Siegel

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