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Lithium-Ionen-Akkus stecken in Werkzeugen, E-Bikes, Flurförderzeugen und Elektrogeräten. Im Lager sind sie ein Brandrisiko: Ein Akku in thermischem Durchgehen lässt sich kaum löschen und setzt giftige Gase frei. Dieser Beitrag zeigt, welche Regeln für die Lagerung gelten, welche Abstände und Mengen gefordert sind und wie Sie defekte Akkus sicher zwischenlagern.
Welche Vorschriften gelten für die Lagerung?
Eine eigene staatliche Vorschrift für die Lagerung intakter Lithium-Batterien gibt es nicht. Chemikalienrechtlich gelten sie als Erzeugnisse und damit nicht als Gefahrstoffe. Maßgeblich sind deshalb drei Regelwerke:
- VdS 3103 „Lithium-Batterien“: Merkblatt der Sachversicherer. Vertraglich in der Regel bindend, weil Versicherer die Einhaltung voraussetzen.
- DGUV Information 205-041: Handlungshilfe der Unfallversicherung mit praxisnahen Schwellenwerten und Schutzmaßnahmen.
- TRGS 510: gilt formal für Gefahrstoffe, wird für Akkus aber analog angewendet. Lithium-Batterien werden der Lagerklasse 11 (brennbare Feststoffe) zugeordnet. Daraus ergeben sich Zusammenlagerungsverbote, etwa mit entzündbaren Flüssigkeiten (LGK 3) und brandfördernden Stoffen (LGK 5.1).
Dazu kommen die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG und GefStoffV, eine Betriebsanweisung und die Unterweisung der Beschäftigten. Mehr zur Systematik der Lagerung finden Sie im Leitfaden zur TRGS 510.
Leistungsklassen: Was wird gelagert?
VdS 3103 unterscheidet nach der Leistung der Batterie. Danach richten sich die zusätzlichen Maßnahmen.
| Klasse | Typische Beispiele | Zusätzliche Maßnahmen ab |
|---|---|---|
| Geringe Leistung (bis 100 Wh) | Akkus aus Elektrokleingeräten, Notebooks, Kleinwerkzeug | mehr als 7 m³ Lagervolumen bzw. mehr als 6 Europaletten |
| Mittlere Leistung (100 Wh bis 12 kWh) | E-Bike-Akkus, Akkus von Flurförderzeugen, Werkzeugakkus größerer Geräte | bereits bei kleineren Mengen, je nach Gefährdungsbeurteilung |
| Hohe Leistung (über 12 kWh) | Traktionsbatterien, Speichersysteme | immer eigenes Brandschutzkonzept |
Brandschutz: Abstand, Trennung, Löschanlage
- Mindestens 2,5 m Abstand zu anderen brennbaren Materialien, wenn der Bereich nicht durch eine automatische Löschanlage geschützt ist. Alternativ eine bauliche Trennung.
- Eigener Brandabschnitt als Idealzustand, besonders wenn im selben Bereich geladen wird.
- Automatische Löschanlage oder Brandmeldeanlage bei größeren Mengen oder dauerhaftem Laden.
- Keine Zusammenlagerung mit brandfördernden Stoffen; bei Sauerstoffabgebern ist meist Separatlagerung mit feuerbeständiger Trennung (F90) nötig.
- Kurzschluss verhindern: Pole abdecken, Akkus gegen mechanische Beschädigung schützen, keine direkte Sonneneinstrahlung oder Wärmequelle.
- Ladezustand: Lagerung möglichst bei mittlerem Ladezustand, nicht vollgeladen und nicht tiefentladen.
Defekte und beschädigte Akkus lagern
Beschädigte, aufgeblähte oder zurückgesendete Akkus sind der kritischste Fall. Sie gehören sofort aus dem Lager- und Produktionsbereich entfernt und bis zur Entsorgung getrennt aufbewahrt: in feuerbeständigen Spezialbehältern, mit sicherem Abstand oder in einem brandschutztechnisch abgetrennten Bereich. Als Füllmaterial eignen sich trockener Sand, Vermiculit oder Löschgranulat.
Beim Versand fallen solche Akkus aus jeder Freistellung heraus: Es gilt Sondervorschrift 376 mit Verpackung nach P908 oder LP904. Details dazu im Leitfaden zu Lithiumbatterien als Gefahrgut.
Laden und Ladebereiche
- Nur Ladegeräte des Herstellers oder freigegebene Geräte verwenden.
- Ladeplätze von Lagerbereichen trennen, nicht in Flucht- und Rettungswegen laden.
- Ladebereiche mit nicht brennbarer Unterlage, ausreichend Abstand und Rauchmelder ausstatten.
- Nach mechanischer Beschädigung oder Sturz den Akku nicht laden, sondern prüfen lassen.
Checkliste für Ihr Lager
- Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung erstellt und dokumentiert
- Leistungsklasse und Lagermenge ermittelt
- 2,5 m Abstand oder bauliche Trennung eingehalten
- Bereich für defekte Akkus eingerichtet
- Betriebsanweisung vorhanden, Beschäftigte unterwiesen
- Löschmittel und Notfallplan für Akkubrände festgelegt
- Prüfnachweis nach UN-Handbuch 38.3 für die gelagerten Typen vorhanden
- Versicherer über Art und Menge der Lagerung informiert
Häufige Fragen zur Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus
Wie viele Lithium-Ionen-Akkus darf ich lagern?
Eine gesetzliche Höchstmenge gibt es nicht. Bei Akkus geringer Leistung bis 100 Wh verlangt VdS 3103 zusätzliche Maßnahmen ab mehr als 7 m³ Lagervolumen oder mehr als 6 Europaletten. Bei mittlerer und hoher Leistung entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, oft schon bei deutlich kleineren Mengen.
Welcher Abstand ist bei der Lagerung einzuhalten?
Ohne automatische Löschanlage sind mindestens 2,5 m Abstand zu anderen brennbaren Materialien einzuhalten oder eine bauliche Trennung vorzusehen. Größere Mengen und Ladebereiche gehören idealerweise in einen eigenen Brandabschnitt.
Gilt die TRGS 510 für Lithium-Ionen-Akkus?
Formal nicht, weil Akkus Erzeugnisse und keine Gefahrstoffe sind. In der Praxis wird die TRGS 510 analog angewendet; Lithium-Batterien werden der Lagerklasse 11 zugeordnet, woraus sich die Regeln zur Zusammenlagerung ableiten.
Wie lagere ich defekte oder aufgeblähte Akkus?
Sofort aus dem Lagerbereich entfernen und getrennt aufbewahren: in feuerbeständigen Behältern, mit sicherem Abstand oder in einem abgetrennten Bereich, abgedeckt mit trockenem Sand, Vermiculit oder Löschgranulat. Der Abtransport erfolgt nach Sondervorschrift 376 mit P908 oder LP904.
Brauche ich eine Betriebsanweisung für die Akkulagerung?
Ja. Aus der Gefährdungsbeurteilung folgen Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten, inklusive Verhalten bei Beschädigung, Erwärmung oder Brand.