Externer Gefahrgutbeauftragter

Jeder kennt sie, doch was steckt drin!

Wir starten heute mit unserer Serie „die TRGS“.

Staffel 1: Folge 1 „510 – Der Einstieg“ 

Die TRGS 510, die meisten haben sie schon einmal gehört.
Aber wer muss sie beachten und was beinhaltet Sie, darüber geht es in unserer heutigen Folge.

Die TRGS 510 ist eine technische Regel für Gefahrstoffe, die sich mit der Ein- und Auslagerung, dem Transportieren innerhalb des Lagers und dem Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe, beschäftigt.

Sie wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie beschreibt die Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten und der Umwelt.

Die TRGS 510 gliedert sich in die Abschnitte:

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Gefährdungsbeurteilung
4 Allgemeine Maßnahmen
5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern
6 Besondere Brandschutzmaßnahmen
7 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
8 Lagerung akut toxischer Gefahrstoffe
9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
10 Lagerung von Gasen unter Druck
11 Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen
12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Anhang 1 Lagerung in Sicherheitsschränken
Anhang 2
Zuordnung der Lagerklassen

 

Wer muss Sie beachten?

Unternehmen die Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern lagern und dabei mit dem Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb eines Lagers und der Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe in Berührung kommen, müssen die Anforderungen der TRGS 510 einhalten.
Dies gilt ebenso für die Bereitstellung zur Beförderung und der Bereithaltung von Gefahrstoffen, welche die Menge der zu verwendenden Gefahrstoffe innerhalb eines Arbeitstages übersteigt.

 

Die TRGS 510 gilt nicht für:

  • Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden
  • Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung
  • explosionsgefährliche Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes (für diese gilt für die Lagerung die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
  • Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV (für diese gilt die TRGS 511)
  • organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV (unberührt hiervon bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 bis 5 dieser TRGS, sofern sie Anhang III der GefStoffV sowie DGUV Vorschrift 13 ergänzen)
  • radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen
  • ansteckungsgefährliche Stoffe

 

Sobald gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Wenn man zusätzlich noch andere Tätigkeiten wie Umfüllen oder Reinigen durchführt, müssen diese extra bewertet werden und es müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In Tabelle 1 wird angegeben, bei welchen Mengen von Gefahrstoffen man welche Maßnahmen ergreifen muss. Es gibt auch Ausnahmen für kleine Mengen, aber insgesamt dürfen nicht mehr als 1.500 kg außerhalb von Lagern gelagert werden. Wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet, gelten einige Maßnahmen nicht.

Tabelle 1:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Lagern im Lager
mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 131
Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen
nach Abschnitt 6 bis 12
Menge Menge Abschnitt
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 32 H300, H310, H330
H301, H311, H331
> 50 kg > 200 kg 7, 8
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 32 H330, H331 in Verbindung mit H280 oder H281 > 0,5 kg
oder > 1 l
> 0,5 kg
oder > 1 l
10
> 200 kg
oder 400 l
7, 8
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B H340
H350, H350i
H360, H360F, H360D, H360FD
> 50 kg > 200 kg 7
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 H370, H372 > 50 kg > 200 kg 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
6, 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen H220, H221 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen H222, H223 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 3 in Aerosolpackungen H229 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
oxidierende Gase, Kat. 1 H270 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
7
Gase unter Druck, nicht akut toxisch
Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und nicht oxidierend
H280, H281 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 H224 > 10 kg > 200 kg 6, 7, 12
Σ H224/H225 > 20 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H2263 > 100 kg > 1.000 kg 6, 7, 12
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg > 200 kg 6
selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F H242 > 100 kg > 200 kg 6
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 100 kg > 200 kg 6, 7
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg > 200 kg 6
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg > 200 kg 6
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H271 > 1 kg > 5 kg 7
> 200 kg 9
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 H272 > 50 kg > 200 kg 7, 9
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 44 H206, H207, H208 > 100 kg > 200 kg 6, 7
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1.000 kg > 1.000 kg 6
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar vom Arbeitgeber festzulegen
i. d. R. Tonnenbereich
6
andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische alle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise > 1.000 kg
mehrere verschiedene Gefahrstoffe (auch wenn die Mengen für die einzelnen Gefahrstoffe unterschritten werden) Abschnitt 5:
Σ > 1.500 kg
1 Die Maßnahmen nach Abschnitt 13 sind erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden.
2 Bei der Lagerung von akut toxischen Gefahrstoffen, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen waren, kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 8 verzichtet werden.
3 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 12 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.
4 Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Absatz 3 Nummer 3.

 

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Marko Richter
Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH

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