Die TRGS 510 regelt, wie Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden dürfen. Dieser Leitfaden führt durch die drei Fragen, die in der Praxis zuerst auftauchen: für wen die Regel gilt, was die Begriffe bedeuten und wie die Gefährdungsbeurteilung für ein Lager aussieht.

Inhalt dieses Leitfadens

Anwendungsbereich: für wen die TRGS 510 gilt

Die TRGS 510, die meisten haben sie schon einmal gehört.
Aber wer muss sie beachten und was beinhaltet Sie, das klärt dieses Kapitel.

Die TRGS 510 ist eine technische Regel für Gefahrstoffe, die sich mit der Ein- und Auslagerung, dem Transportieren innerhalb des Lagers und dem Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe, beschäftigt.

Sie wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Sie beschreibt die Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten und der Umwelt.

Die TRGS 510 gliedert sich in die Abschnitte:

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Gefährdungsbeurteilung
4 Allgemeine Maßnahmen
5 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern
6 Besondere Brandschutzmaßnahmen
7 Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
8 Lagerung akut toxischer Gefahrstoffe
9 Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
10 Lagerung von Gasen unter Druck
11 Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen
12 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten
13 Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Anhang 1 Lagerung in Sicherheitsschränken
Anhang 2
Zuordnung der Lagerklassen

 

Wer muss Sie beachten?

Unternehmen die Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern lagern und dabei mit dem Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb eines Lagers und der Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe in Berührung kommen, müssen die Anforderungen der TRGS 510 einhalten.
Dies gilt ebenso für die Bereitstellung zur Beförderung und der Bereithaltung von Gefahrstoffen, welche die Menge der zu verwendenden Gefahrstoffe innerhalb eines Arbeitstages übersteigt.

 

Die TRGS 510 gilt nicht für:

  • Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden
  • Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung
  • explosionsgefährliche Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes (für diese gilt für die Lagerung die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
  • Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV (für diese gilt die TRGS 511)
  • organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV (unberührt hiervon bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 bis 5 dieser TRGS, sofern sie Anhang III der GefStoffV sowie DGUV Vorschrift 13 ergänzen)
  • radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen
  • ansteckungsgefährliche Stoffe

 

Sobald gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Wenn man zusätzlich noch andere Tätigkeiten wie Umfüllen oder Reinigen durchführt, müssen diese extra bewertet werden und es müssen zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. In Tabelle 1 wird angegeben, bei welchen Mengen von Gefahrstoffen man welche Maßnahmen ergreifen muss. Es gibt auch Ausnahmen für kleine Mengen, aber insgesamt dürfen nicht mehr als 1.500 kg außerhalb von Lagern gelagert werden. Wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet, gelten einige Maßnahmen nicht.

Tabelle 1:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Lagern im Lager
mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 131
Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen
nach Abschnitt 6 bis 12
Menge Menge Abschnitt
akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 32 H300, H310, H330
H301, H311, H331
> 50 kg > 200 kg 7, 8
akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 32 H330, H331 in Verbindung mit H280 oder H281 > 0,5 kg
oder > 1 l
> 0,5 kg
oder > 1 l
10
> 200 kg
oder 400 l
7, 8
keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kat. 1A, 1B H340
H350, H350i
H360, H360F, H360D, H360FD
> 50 kg > 200 kg 7
zielorgantoxische Gefahrstoffe (einmalige und wiederholte Exposition), Kat. 1 H370, H372 > 50 kg > 200 kg 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 H220, H221 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
6, 7
entzündbare Gase, Kat. 1A, 1B, 2 in Druckgaskartuschen H220, H221 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 1, 2 in Aerosolpackungen H222, H223 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
> 200 kg
oder > 500 Stück
6
Aerosole, Kat. 3 in Aerosolpackungen H229 > 20 kg
oder > 50 Stück
> 20 kg
oder > 50 Stück
11
oxidierende Gase, Kat. 1 H270 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
> 200 kg
oder > 400 l
7
Gase unter Druck, nicht akut toxisch
Kat. 1, 2, 3, nicht entzündbar und nicht oxidierend
H280, H281 > 50 kg
und > 1 Flasche
> 50 kg
und > 1 Flasche
10
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 H224, H225 H224 > 10 kg > 200 kg 6, 7, 12
Σ H224/H225 > 20 kg
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3 H2263 > 100 kg > 1.000 kg 6, 7, 12
entzündbare Feststoffe, Kat. 1, 2 H228 > 200 kg > 200 kg 6
selbstzersetzliche Gefahrstoffe, Typ C & D, E & F H242 > 100 kg > 200 kg 6
pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H250 > 100 kg > 200 kg 6, 7
selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe, Kat. 1, 2 H251, H252 > 200 kg > 200 kg 6
Gefahrstoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2, 3 H260, H261 > 200 kg > 200 kg 6
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1 H271 > 1 kg > 5 kg 7
> 200 kg 9
oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 2, 3 H272 > 50 kg > 200 kg 7, 9
desensibilisierte explosive Gefahrstoffe, Kat. 1, 2, 3, 44 H206, H207, H208 > 100 kg > 200 kg 6, 7
brennbare Flüssigkeiten ohne Einstufung als entzündbar > 1.000 kg > 1.000 kg 6
brennbare Feststoffe ohne Einstufung als entzündbar vom Arbeitgeber festzulegen
i. d. R. Tonnenbereich
6
andere als gefährlich eingestufte Stoffe/Gemische alle nicht vorgenannten Gefahrenhinweise > 1.000 kg
mehrere verschiedene Gefahrstoffe (auch wenn die Mengen für die einzelnen Gefahrstoffe unterschritten werden) Abschnitt 5:
Σ > 1.500 kg
1 Die Maßnahmen nach Abschnitt 13 sind erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg anzuwenden.
2 Bei der Lagerung von akut toxischen Gefahrstoffen, die nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG einzustufen waren, kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 8 verzichtet werden.
3 Bei der ausschließlichen Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C kann im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf die Festlegung von zusätzlichen/besonderen Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 7 und 12 verzichtet werden. Das trifft insbesondere auf Dieselkraftstoff und Heizöl zu.
4 Soweit nicht im Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, siehe dazu auch Absatz 3 Nummer 3.

 

Sie sind sich unsicher, ob die TRGS 510 für Ihren Betrieb gilt? Fragen Sie uns, wir klären das im Erstgespräch.

Die Begriffe der TRGS 510

die TRGS„.

In diesem Kapitel geht es um die Begriffsbestimmungen der TRGS 510.

Aber was genau bedeuten die Begriffe, die in dieser Regel verwendet werden?
Im Folgenden geht es um die Definitionen wichtiger Begriffe, die in verschiedenen Verordnungen im Zusammenhang mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verwendet werden.

Beginnen wir mit dem Thema Abstände.
In der BetrSichV werden Abstände als Maßnahme definiert, die dazu dient, ein Lager vor äußeren Schadensereignissen wie mechanischer Beschädigung oder Erwärmung durch Brandbelastungen zu schützen. Auch Wechselwirkungen zwischen den gelagerten Gefahrstoffen sollen durch Abstände verhindert werden. Ein weiterer Schutzaspekt besteht darin, die Gefährdung von Mitarbeitern oder anderen Personen durch Undichtigkeiten an ortsbeweglichen Behältern oder durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebsablaufs so gering wie möglich zu halten.

Ein weiteres wichtiges Thema sind Aerosolpackungen. Diese werden als nicht nachfüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff definiert, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver enthalten. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand auszulassen.

Der Brandschutz ist ein weiterer wichtiger Aspekt in der BetrSichV.
Deshalb sollte man diese Begriffe und Ihre Bedeutung kennen:

  • Brand(bekämpfungs)abschnitt (nach Baurecht): brandschutztechnisch abgegrenzter Raum
  • Brandwände: Feuerwiderstandsklasse REI-M90 und der Baustoffklasse A nach DIN EN 13501
  • Feuerbeständigkeit: Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min
  • Feuerhemmung: Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 min
  • Nichtbrennbare Baustoffe: Baustoffklasse A nach DIN EN 13501
  • Schwerentflammbare Baustoffe: Baustoffklasse C nach DIN EN 13501

 

Was wird als Brennbar definiert?
Ein Stoff, Gemisch oder Material gilt als brennbar, wenn es bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann. Dies umfasst Stoffe und Gemische, die entsprechend der CLP-Verordnung mit GHS01 (explodierende Bombe) oder GHS02 (Flamme) gekennzeichnet. Ebenso werden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 370°C als Brennbar bezeichnet.

Die TRGS 510 wird für die Lagerung in einem Lager angewendet, doch was wird als Lager bezeichnet?
Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke.

Hier sei erwähnt das als Lager im Freien ein überdachtes Lager, das mindestens nach zwei Seiten offen ist, definiert ist.

Weitere wichtige Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit einem Lager:

  • Lagerabschnitt: Teil eines Lagers, durch Wände und Decken in Gebäuden, oder im durch Abstände oder Wände, getrennt. (F90 Sicherheitsschränke gelten als Lagerabschnitt)
  • Lagerbereich: Teil eines Lagerabschnitts
  • Lagerklasse (LGK): Klassifizierung von Gefahrstoffen/Lagergütern anhand ihrer gefährlichen Eigenschaften zur Steuerung der Zusammenlagerung
  • Lagermenge: Nettomasse eines gelagerten Gefahrstoffes
  • Löschwasserrückhalteanlagen: Anlagen, die dazu bestimmt sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zur Entsorgung aufzunehmen
  • Rückhalteeinrichtungen: Einrichtungen zur Rückhaltung von Gefahrstoffen, die aus undicht gewordenen Behältern austreten (z.B. Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, uvm.)
  • Zusammenlagerung: liegt vor, wenn sich verschiedene Gefahrstoffe in einem Lagerabschnitt oder einer Rückhalteeinrichtung befinden

In der TRGS 510 geht es um die Lagerung von Gefahrstoffen in ortbeweglichen Behältern.

Was wird als ortsbewegliche Behälter angesehen?

Wir geben Ihnen eine Übersicht:

  1. Verpackungen (z.B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke)
  2. Großpackmittel (z.B. IBC (Intermediate Bulk Container), Big Bags bzw. FIBC (Flexible Intermediate Bulk Container))
  3. Großverpackungen
  4. Tankcontainer/ortsbewegliche Tanks
  5. Container für Schüttgüter
  6. Druckgasbehälter
  7. Aerosolpackungen oder Druckgaskartuschen
  8. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge

Damit sind wir am Ende unserer zweiten Folge der Serie „die TRGS“.
Wir freuen uns über Ihr Feedback und Anregungen, für den weiteren Verlauf unserer ersten Serie.

Sie sind sich unsicher, ob die TRGS 510 für Ihren Betrieb gilt? Fragen Sie uns, wir klären das im Erstgespräch.

Gefährdungsbeurteilung für das Gefahrstofflager

Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes. Arbeitgeber sind gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen entstehen können. Für die Durchführung dieser Beurteilung wird insbesondere auf die Technische Regel für Gefahrstoffe 400 (TRGS 400) verwiesen.

Es gibt verschiedene Faktoren, die zu Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen führen können. Dazu gehören:

  1. Eigenschaften und Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe
  2. Menge der gelagerten Gefahrstoffe
  3. Art der Lagerung
  4. Tätigkeiten bei der Lagerung
  5. Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
  6. Arbeits- und Umgebungsbedingungen, wie die Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer.

 

Um eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, müssen alle relevanten Informationsquellen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe gemäß der CLP-Verordnung oder dem Gefahrgutrecht sowie das Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen Fassung. In der Regel enthalten diese Informationsquellen ausreichende Angaben für die Gefährdungsbeurteilung.

Falls jedoch Informationen fehlen oder unzureichend sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, weitere Informationen gemäß TRGS 400 einzuholen. Es ist wichtig, dass bei der Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung alle Tätigkeiten und Betriebszustände berücksichtigt werden, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann. Dazu zählen insbesondere das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers sowie das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.

Wenn im Lager zusätzliche Tätigkeiten wie Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, müssen diese ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Es sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die über die Regelungen der TRGS 400 hinausgehen können.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären mit brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben nicht ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen müssen explosionsgefährdete Bereiche in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermittelt werden. Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung sind in explosionsgefährdeten Bereichen unerlässlich. Diese Bereiche können in

Zonen eingeteilt werden, wie es in Anhang I Nummer 1.6 der GefStoffV beschrieben ist. Es ist wichtig, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Konkrete Anforderungen zur Zoneneinteilung finden sich in den Abschnitten 10 und 12 der TRGS 400. Weitere Hinweise zur Zoneneinteilung können auch in der Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001 gefunden werden. Wenn Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) für Explosionsschutzmaßnahmen verwendet werden, ist auch die TRGS 725 entsprechend zu berücksichtigen.

Es ist wichtig zu beachten, dass je nach Menge und Eigenschaften der gelagerten Gefahrstoffe nicht alle Maßnahmen der TRGS 400 erforderlich sein müssen. Es können Abweichungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, jedoch müssen diese dokumentiert werden.

Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist von größter Bedeutung, insbesondere wenn es um die Lagerung von Gefahrstoffen geht. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Durchführung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Indem Arbeitgeber die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 befolgen, können sie eine sichere Arbeitsumgebung schaffen. Die Gefährdungsbeurteilung ermöglicht es, potenzielle Gefährdungen zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Durch eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung können neue Risiken frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Die Sicherheit der Beschäftigten sollte stets oberste Priorität haben. Durch die Beachtung der genannten Bestimmungen und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen können Arbeitsunfälle und Gesundheitsschäden vermieden werden. Eine gut durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem sicheren Arbeitsumfeld bei der Lagerung von Gefahrstoffen.

Damit sind wir am Ende unserer dritten Folge der Serie „die TRGS“.
Wir freuen uns über Ihr Feedback und Anregungen, für den weiteren Verlauf unserer ersten Serie.

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