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Gefahrstoffe im Betrieb

Sobald im Betrieb mit Gefahrstoffen umgegangen wird – und das beginnt beim Reinigungsmittel, nicht erst beim Fass Lösemittel – greift die Gefahrstoffverordnung. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist nach § 6 GefStoffV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Grundlage sind die Sicherheitsdatenblätter, die Lieferanten nach der REACH-Verordnung mitliefern müssen.

Daraus folgt eine Kette von Pflichten, die in vielen Betrieben nur halb erledigt ist: ein vollständiges Gefahrstoffverzeichnis, die dokumentierte Prüfung, ob sich ein Stoff durch einen weniger gefährlichen ersetzen lässt, Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV in verständlicher Sprache, die jährliche Unterweisung der Beschäftigten und die Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900.

Eigene Regeln gelten für die Lagerung. Die TRGS 510 bestimmt, welche Mengen wo gelagert werden dürfen und welche Stoffe nicht zusammengehören – ein Punkt, an dem Begehungen regelmäßig hängenbleiben. Hinzu kommen die neuen Gefahrenklassen der CLP-Verordnung mit gestaffelten Übergangsfristen, die Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter nach und nach verändern.

Einen Gefahrstoffbeauftragten schreibt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich vor. Die Pflichten bleiben aber beim Arbeitgeber, und sie sind fachlich anspruchsvoll genug, dass die Aufgabe selten nebenher zu erledigen ist.

Die Beiträge in dieser Rubrik behandeln einzelne Fragen aus der Praxis. Für die dauerhafte Betreuung übernehmen wir den externen Gefahrstoffbeauftragten deutschlandweit.

Gefahrstoffe

Lagerung von Gefahrstoffen in IBC

Intermediate Bulk Container (IBC) haben sich in vielen Branchen als Standardgebinde für flüssige und pastöse Gefahrstoffe etabliert. Sie sind stapelbar, platzsparend und lassen sich gut …

· Marko Richter

Gefahrstoffe

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· Marko Richter