Gefahrstoffbeauftragter: Wann ist er Pflicht — und wann nicht?

Die Frage wird oft gestellt und fast ebenso oft falsch beantwortet. Wer in Suchmaschinen nach der Pflicht sucht, findet Anbieterseiten, die eine gesetzliche Bestellpflicht nahelegen. Das ist bequem, trifft aber nicht zu. Dieser Beitrag sagt, was tatsächlich im Verordnungstext steht, woher die Rolle in der betrieblichen Praxis stammt und welche Pflicht stattdessen greift — denn die gibt es, und sie ist verbindlich.

Die kurze Antwort

Die Gefahrstoffverordnung kennt keinen „Gefahrstoffbeauftragten“. Der Begriff kommt im gesamten Verordnungstext nicht vor. Es gibt keine Vorschrift, die einen Betrieb ab einer bestimmten Größe, Mitarbeiterzahl oder Gefahrstoffmenge zur Bestellung verpflichtet. Das unterscheidet die Rolle grundlegend von anderen Beauftragten:
  • Der Gefahrgutbeauftragte ist nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung zu bestellen — dort steht die Pflicht ausdrücklich im Verordnungstext.
  • Der Abfallbeauftragte ist nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu bestellen.
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen.
  • Für den Gefahrstoffbeauftragten gibt es keine solche Norm.
Wer jetzt aufatmet, liest allerdings zu früh auf. Die Entlastung fällt kleiner aus, als sie klingt.

Was die Gefahrstoffverordnung stattdessen verlangt

Statt einer Bestellpflicht enthält die Verordnung eine Fachkundepflicht. Sie steht in § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverordnung und lautet im Wortlaut:
„Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.“
Das ist die eigentlich maßgebliche Stelle. Sie bedeutet dreierlei:
  • Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist nicht verhandelbar — sie muss vorliegen.
  • Sie darf nicht von irgendwem erstellt werden, sondern nur von fachkundigen Personen.
  • Fehlt die Fachkunde im Haus, ist die Beratung keine Option, sondern Vorgabe — „so hat er sich fachkundig beraten zu lassen“.
Die Verantwortung bleibt dabei immer beim Arbeitgeber. Sie lässt sich durch die Beauftragung eines Dienstleisters nicht abgeben, sondern nur fachlich unterfüttern.

Das Gefahrstoffverzeichnis als zweite harte Pflicht

Direkt im Anschluss, in § 6 Absatz 12, steht die zweite Pflicht, an der in der Praxis die meisten Begehungen hängenbleiben: Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Es muss mindestens enthalten:
  • Bezeichnung des Gefahrstoffs
  • Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
  • Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
  • Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können
  • einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter
Eine Ausnahme gibt es: Werden ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt, entfällt die Verzeichnispflicht. Ob dieser Fall vorliegt, ergibt sich allerdings erst aus der Gefährdungsbeurteilung — man kommt also nicht um sie herum, um sich auf die Ausnahme berufen zu können. Was im Verzeichnis im Einzelnen steht und wie es aufgebaut wird, behandeln wir ausführlich unter Gefahrstoffkataster erstellen lassen.

Woher der Begriff dann kommt

Wenn die Verordnung die Rolle nicht kennt — warum gibt es sie in so vielen Betrieben? Die Antwort steht im Arbeitsschutzgesetz. Nach § 13 Absatz 2 ArbSchG darf der Arbeitgeber
„zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“
Genau das geschieht in der Praxis: Ein Betrieb bündelt die Gefahrstoffthemen — Verzeichnis, Betriebsanweisungen, Unterweisungen, Lagerung, Substitutionsprüfung — und überträgt sie einer Person. Für diese Bündelung hat sich der Name „Gefahrstoffbeauftragter“ eingebürgert. Die Rolle ist also betriebliche Organisation, nicht gesetzliche Bestellung. Daraus folgen zwei praktische Punkte, die regelmäßig übersehen werden:
  • Die Übertragung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Zuweisung („Herr Meier macht das mit den Gefahrstoffen“) erfüllt § 13 Absatz 2 ArbSchG nicht. Ohne Schriftform ist im Zweifel niemand beauftrat — und die Aufgabe liegt unverändert bei der Geschäftsführung.
  • Die beauftragte Person muss fachkundig sein. Zuverlässigkeit allein genügt nicht. Wer ohne die nötigen Kenntnisse beauftragt wird, kann die Aufgabe nicht rechtssicher erfüllen — und die Übertragung läuft ins Leere.

Was Fachkunde konkret bedeutet

Der Begriff klingt unbestimmt, ist aber beschrieben. Die TRGS 400 — die Technische Regel für Gefahrstoffe zur Gefährdungsbeurteilung — konkretisiert ihn. Fachkunde setzt danach voraus:
  • eine geeignete Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit
  • Kompetenz im Arbeitsschutz, also Kenntnisse und Fähigkeiten
Inhaltlich gehören dazu unter anderem: Kenntnis der einschlägigen Informationsquellen, der Gefahrstoffe und ihrer Eigenschaften, der betrieblichen Tätigkeiten, der Beurteilungsmethoden, der Substitutionsprüfung, der Schutzmaßnahmen sowie der Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation. Entscheidend ist der letzte Punkt in der Aufzählung der TRGS 400: Fachkunde ist nichts, was einmal erworben und dann besessen wird. Sie muss aktuell sein. Ein Seminarbesuch vor sieben Jahren trägt die Beurteilung von heute nicht.

Warum ein Lehrgang allein nicht ausreicht

Es gibt Lehrgänge mit dem Titel „Gefahrstoffbeauftragter“. Sie sind nützlich, aber sie verleihen keinen rechtlichen Status — es gibt keinen zu verleihen. Ein Teilnahmezertifikat belegt den Besuch einer Schulung, nicht die Fachkunde im Sinne der TRGS 400. Diese verlangt zusätzlich Berufserfahrung oder eine entsprechende, zeitnah ausgeübte Tätigkeit. Das ist kein formaler Einwand. Bei einer Begehung wird nicht nach dem Zertifikat gefragt, sondern nach der Gefährdungsbeurteilung — und danach, wer sie erstellt hat und woraus sich dessen Fachkunde ergibt.

Wann die interne Lösung trägt — und wann nicht

Ob die Aufgabe intern vergeben oder extern eingekauft wird, hängt an drei Fragen:
  • Gibt es jemanden mit aktueller Fachkunde im Haus? Häufig ist das die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die § 6 Absatz 11 ausdrücklich nennt. Wo es eine gibt, ist die Frage oft schon beantwortet.
  • Hat diese Person die Zeit? Das Verzeichnis ist kein einmaliges Projekt. Jeder neue Stoff, jedes geänderte Sicherheitsdatenblatt, jeder neue Arbeitsbereich führt zur Fortschreibung.
  • Wie komplex ist der Stoffbestand? Zwanzig Reinigungsmittel sind etwas anderes als ein Lager mit Lösemitteln, Säuren und Laugen, bei dem zusätzlich die Zusammenlagerungsregeln nach TRGS 510 greifen.
Wer die Aufgabe extern vergibt, sollte darauf achten, dass die Fortschreibung Teil der Vereinbarung ist. Ein einmal geliefertes Verzeichnis löst das Problem für den Moment; ein Jahr später ist es wieder offen. Was eine externe Lösung umfasst und kostet, steht auf unserer Seite zum externen Gefahrstoffbeauftragten.

Fünf Punkte, die bei Begehungen auffallen

  • Keine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ersetzt sie nicht.
  • Das Verzeichnis listet Produkte, aber keine Arbeitsbereiche. Nummer 4 der Pflichtangaben wird am häufigsten vergessen.
  • Verweise auf Sicherheitsdatenblätter führen ins Leere. Das Blatt ist veraltet, der Lieferant gewechselt, die Datei nicht auffindbar.
  • Die Übertragung ist nicht schriftlich. Es gibt eine zuständige Person, aber kein Dokument nach § 13 Absatz 2 ArbSchG.
  • Die Fachkunde ist nicht belegbar. Gefragt wird nicht nach dem Titel, sondern nach Ausbildung, Erfahrung und Aktualität.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Liegt eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vor? Wenn ja: Wer hat sie erstellt, und wann zuletzt aktualisiert?
  • Enthält Ihr Gefahrstoffverzeichnis alle fünf Pflichtangaben? Besonders die Arbeitsbereiche und die Mengenbereiche.
  • Ist die Zuständigkeit schriftlich übertragen? Ein Satz im Organigramm genügt nicht.
  • Lässt sich die Fachkunde der zuständigen Person belegen? Nicht durch ein Zertifikat allein, sondern durch Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Tätigkeit.
Wer bei einem dieser Punkte zögert, hat die Lücke gefunden — und zwar die, nach der tatsächlich gefragt wird. Nicht nach dem Beauftragten, den es gesetzlich nicht gibt, sondern nach der Beurteilung, dem Verzeichnis und der Fachkunde dahinter.

Häufige Fragen

Welche Aufgaben hat ein Gefahrstoffbeauftragter?

Die Aufgaben ergeben sich nicht aus der Rolle, sondern aus den Pflichten des Arbeitgebers nach der Gefahrstoffverordnung. Dazu gehören die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 6, das Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 Absatz 12, die schriftliche Betriebsanweisung nach § 14 Absatz 1 sowie die Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 Absatz 2 — mündlich, arbeitsplatzbezogen, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich.

Ist ein Gefahrstoffbeauftragter gesetzlich Pflicht?

Nein. Der Begriff kommt im Text der Gefahrstoffverordnung nicht vor, und es gibt keine Vorschrift, die ab einer bestimmten Betriebsgröße oder Gefahrstoffmenge zur Bestellung verpflichtet. Verbindlich ist stattdessen die Fachkundepflicht nach § 6 Absatz 11 GefStoffV.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erstellen?

Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV nur fachkundige Personen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Die Verordnung nennt dabei ausdrücklich die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt.

Muss die Übertragung der Aufgaben schriftlich erfolgen?

Ja. Nach § 13 Absatz 2 ArbSchG darf der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eine mündliche Zuweisung erfüllt diese Anforderung nicht.

Was muss im Gefahrstoffverzeichnis stehen?

Nach § 6 Absatz 12 GefStoffV mindestens fünf Angaben: Bezeichnung des Gefahrstoffs, Einstufung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, verwendete Mengenbereiche, Bezeichnung der Arbeitsbereiche mit möglicher Exposition und ein Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter.

Reicht ein Lehrgang als Fachkundenachweis?

Allein nicht. Die TRGS 400 verlangt zusätzlich eine geeignete Berufsausbildung, entsprechende Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende Tätigkeit. Ein Teilnahmezertifikat belegt den Besuch einer Schulung, nicht die Fachkunde.