GbV – Gefahrgutbeauftragtenverordnung!
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordung umfasst die Paragraphen:
§1 Geltungsbereich
§2 Befreiungen
§3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
§4 Schulungsnachweis
§5 Schulungsanforderungen
§6 Prüfungen
§7 Zuständigkeiten
§8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
§9 Pflichten der Unternehmer
§10 Ordnungswidrigkeiten
Wie gewohnt fassen wir alles kurz zusammen um über das wichtigste Informiert zu sein.
§1 Geltungsbereich:
Diese Vorschriften gelten für jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst.
§2 Befreiungen (einer der wichtigsten Punkte)
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
- denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Triebfahrzeugführer, Schiffsführer, Besatzung in der Binnenschifffahrt, Betreiber einer Annahmestelle in der Binnenschifffahrt, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen, Wiederaufarbeiter von Verpackungen und Großpackmitteln und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind.
- denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders (ausgenommen Klasse 7 und BK0), Entlader oder Empfänger zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind.
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.3, 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind.
- deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, deren Mengen die höchstzulässigen Mengen von 1000 Punkte nicht überschreiten.
§3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der GGVSEB oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach §4 ist.
Wenn ein nach §2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.
§4 Schulungsnachweis
Der Schulungsnachweis ist 5 Jahre gültig und muss vor Ablauf verlängert werden.
§5 Schulungsanforderungen
In diesem § ist angegeben wieviele Stunde die Schulung umfassen muss, so wie die Anerkennung des Lehrgangsanbieters.
§6 Prüfungen
Kurzzusammen gefasst, die Prüfungsfragen werden von der IHK ausgewählt, ebenso wird die Prüfung vor der IHK absolviert.
Die Prüfung zählt als Bestanden wenn 50% korrekt beantwortet wurden.
§7 Zuständigkeiten
Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die Erteilung der Schulungsnachweise, die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge, die Erteilung von Ausnahmen, die Durchführung der Prüfungen und die Umschreibung eines Schulungsnachweises.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörde.
§8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Der Gefahrgutbeauftragte…
- hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
- ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
- hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht erstellt wird.
- hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
- Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
- bis 5 Tonnen,
- mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
- mehr als 50 Tonnen bis 1.000 Tonnen,
- mehr als 1.000 Tonnen,
- Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht erstellt worden ist,
- sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
- Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.
- muss den Schulungsnachweis nach §4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
§9 Pflichten der Unternehmer
Der Unternehmer…
- darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
- hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach §4 ist,
- alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen,
- die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält,
- jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann,
- zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und
- alle Aufgaben, die ihm nach §8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
- hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen
- hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
- hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
§10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §10 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer, als Schulungsveranstalter als Gefahrgutbeauftragter tätig ist.
Die einzelnen möglichen Ordnungswidrigkeiten können in diesem § nachgelesen werden.
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Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH