Gefahrgut in begrenzten Mengen

Transport von Gefahrgut in begrenzten Mengen:

Neue Vorschriften im Überblick (ADR 2025)

Gefahrguttransporte sind ein essenzieller Bestandteil der globalen Lieferketten – doch sie sind auch hochreguliert. Neben dem regulären Gefahrguttransport gibt es die Möglichkeit, gefährliche Stoffe in sogenannten begrenzten Mengen(englisch: Limited Quantities, kurz: LQ) zu transportieren. Diese Regelung erleichtert Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Transport, ohne dabei die Sicherheit zu vernachlässigen.

Doch aufgepasst: Mit der Neufassung des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) im Jahr 2025 treten einige wichtige Änderungen in Kraft, die besonders auch den Transport in begrenzten Mengen betreffen.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen umfassenden Überblick über das Konzept der begrenzten Menge, die Vorteile dieser Regelung, aber auch die neuen Pflichten, die 2025 auf Unternehmen zukommen.


Was bedeutet „begrenzte Menge“ im Gefahrgutrecht?

Der Begriff „begrenzte Menge“ bezieht sich auf eine Sonderregelung innerhalb des ADR, die es erlaubt, bestimmte gefährliche Güter in kleinen Mengen unter vereinfachten Bedingungen zu befördern. Dabei gelten reduzierte Anforderungen an Verpackung, Dokumentation und Kennzeichnung – aber nur, wenn spezifische Voraussetzungen eingehalten werden.

Typische Beispiele für Stoffe, die in begrenzten Mengen transportiert werden dürfen, sind bestimmte Farben, Lösungsmittel, Reinigungsmittel oder Aerosole. Die erlaubten Mengen sind abhängig von der Gefahrenklasse und der Verpackungsgruppe des Stoffes. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die sogenannte Begrenzungsmenge pro Innenverpackung, die im ADR-Verzeichnis für jede UN-Nummer festgelegt ist.


Vorteile der LQ-Regelung

Der Transport von Gefahrgut in begrenzten Mengen bietet insbesondere im Versandhandel und bei regelmäßigen Kleinstmengen-Transporten einige Vorteile:

  • Keine Gefahrgut-Dokumentation notwendig (z. B. kein Beförderungspapier erforderlich)

  • Keine besondere Schulung für Fahrer erforderlich (außer Grundkenntnisse)

  • Vereinfachte Kennzeichnung

  • Keine Pflicht zur Anbringung von orangefarbenen Warntafeln am Fahrzeug

Trotz dieser Erleichterungen bleibt der Transport rechtlich gesehen ein Gefahrguttransport – mit allen Konsequenzen bei Verstößen.


Was ändert sich 2025 im ADR für Gefahrgut in begrenzten Mengen?

Die ADR-Novelle 2025 bringt mehrere Änderungen mit sich, von denen auch der Transport von Gefahrgut in begrenzten Mengen betroffen ist. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Erweiterte Kennzeichnungspflichten

Bisher reichte das bekannte LQ-Kennzeichen – ein schwarzes Quadrat auf der Spitze (45° gedreht) mit weißem Hintergrund – für den Versand in begrenzten Mengen aus. Ab 2025 wird dieses Zeichen unter bestimmten Bedingungen um zusätzliche Informationen ergänzt:

  • UN-Nummer: Bei bestimmten Stoffen oder Transportbedingungen muss künftig die UN-Nummer neben dem LQ-Zeichen angegeben werden.

  • Hinweise zur Lagerung und Handhabung: Bei Beförderung bestimmter Produkte in Kombination mit anderen gefährlichen Gütern können ergänzende Hinweise erforderlich sein.

2. Neue Anforderungen an die Ausbildung von Personal

Zwar ist für LQ-Transporte weiterhin keine spezielle ADR-Fahrerschulung notwendig – doch das Personal, das mit der Vorbereitung, Verpackung und Kennzeichnung solcher Sendungen befasst ist, muss künftig dokumentiert geschult werden.

Diese Schulung muss folgende Themen umfassen:

  • Grundprinzipien des Gefahrgutrechts

  • Anforderungen an LQ-Verpackungen

  • Richtige Kennzeichnung und Etikettierung

  • Verhalten im Notfall

3. Neue Vorgaben für Verpackungen

Auch bei Verpackungen gibt es Änderungen: Die Anforderungen an die Stapelbarkeit und Auslaufsicherheit wurden erhöht. Verpackungseinheiten, die mehrfach transportiert oder zwischengelagert werden, müssen künftig höhere Belastungsstandards erfüllen. Außerdem wird das Zusammenspiel von Innen- und Außenverpackungen strenger geregelt.

4. Digitale Dokumentation wird verpflichtend empfohlen

Zwar sind keine formalen Beförderungspapiere erforderlich – doch das ADR 2025 empfiehlt nun ausdrücklich, interne digitale Dokumentationen zu führen. Unternehmen sollen nachvollziehbar festhalten können, welche Stoffe in welchen Mengen transportiert wurden – als Nachweis gegenüber Kontrollbehörden oder im Falle von Zwischenfällen.


Warum Sie handeln sollten – und zwar jetzt

Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick moderat erscheinen, können sie in der Praxis weitreichende Folgen haben. Bereits ein fehlendes oder fehlerhaftes LQ-Kennzeichen kann bei einer Kontrolle hohe Bußgelder nach sich ziehen – ganz zu schweigen von möglichen Haftungsrisiken im Schadensfall.

Werden Schulungen nicht dokumentiert, können Unternehmen im Ernstfall nicht nachweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Und Verpackungen, die nicht den neuen Anforderungen entsprechen, können unter Umständen als gefährlich eingestuft und vom Transport ausgeschlossen werden.


Unsere Empfehlung: Prozessüberprüfung und gezielte Schulung

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu bleiben, empfehlen wir:

  1. Überprüfung Ihrer gesamten Versand- und Verpackungsprozesse – insbesondere bei wiederkehrenden Gefahrgütern in begrenzten Mengen.

  2. Aktualisierung der internen Kennzeichnungsrichtlinien, auch in Abstimmung mit Lager- und Versandpartnern.

  3. Durchführung von Mitarbeiterschulungen, die praxisnah und verständlich auf die neuen Anforderungen eingehen.

  4. Dokumentation aller Vorgänge, auch wenn diese laut ADR nicht verpflichtend sind – eine gute Nachvollziehbarkeit schützt im Ernstfall.


Fazit

Die Neuregelungen im ADR 2025 zeigen deutlich: Auch beim Transport von Gefahrgut in begrenzten Mengen steigt die Verantwortung für Unternehmen. Was früher als einfache Gefahrgutlösung galt, verlangt heute mehr Genauigkeit und Sorgfalt – ohne die Vorteile der LQ-Regelung zu verlieren.

Mit der richtigen Vorbereitung und einem klaren Blick auf die neuen Vorschriften lassen sich Risiken minimieren und Prozesse rechtssicher gestalten.

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Marko Richter
Marko Richter
Gefahrgutbeauftragter für ADR, RID, ADN, IMDG-Code
safeXcon GmbH

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