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GGVSEB
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Was ist die GGVSEB? Warum gibt es Sie? Wir geben einen kurzen Einblick!
Diese nationale Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter…
- auf der Straße mit Fahrzeugen (ADR),
- auf der Schiene mit Eisenbahnen (RID) und
- auf allen schiffbaren Binnengewässern (ADN)
in Deutschland, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Sie regelt somit nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code).
Ergänzend sei erwähnt, dass auch die Transporte der Bundeswehr so wie ausländischen Streitkräften, und die Transporte, die in Verantwortlichkeit dieser durchgeführt werden, in der GGVSEB geregelt sind.
In §2 der GGVSEB, sind dann eigene Begriffsbestimmungen zu finden, die nicht immer mit den Begriffsbestimmungen der einzelnen Verkehrsträger ADR, RID und ADN übereinstimmen.
Im Anschluss geht es in §3 um die Zulassung der Beförderung mit Bezug auf das ADR/RID/ADN. Bei §4 werden die allgemeinen Sicherheitspflichten behandelt und in §5 die Ausnahmen durch entsprechende Behörden.
Von §6 bis zum 16 werden die entsprechenden Zuständigkeiten von Behörden geregelt.
Ab §17 wird es für alle am Transport beteiligten interessant. Von §17 bis §34a werden die Pflichten jedes einzelnen aufgeführt und geregelt.
Auf einen oder mehrere dieser Paragraphen, stützen sich alle Ordnungswidrigkeiten in Deutschland.
Hier einmal die Auflistung der einzelnen Pflichten:
- §17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
- §18 Pflichten des Absenders
- §19 Pflichten des Beförderers
- §20 Pflichten des Empfängers
- §21 Pflichten des Verladers
- §22 Pflichten des Verpackers
- §23 Pflichten des Befüllers
- §23a Pflichten des Entladers
- §24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
- §25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und
Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC - §26 Sonstige Pflichten
- §27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
- §28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
- §29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
- §30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
- §30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
- §31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
- §31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
- §32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
- §33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
- §34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
- §34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
Der §35 unterteilt sich anschließend in a, b und c. In diesen werden die einzelnen Fahrwegsbestimmungen nach Verkehrsträger geregelt.
§36 unterteilt sich in a und b. Die 36 gibt vor das die Prüffrist von in Deutschland hergestellten Feuerlöschern 2 Jahre beträgt. §36a und b regeln die Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate und erwärmter flüssiger und fester Stoffe
Nun kommen wir zu den Ordnungswidrigkeiten, diese sind in §37 der GGVSEB geregelt. In diesem sind alle Punkte aufgeführt, für die es in Deutschland Ordnungswidrigkeiten gibt.
Der §38 regelt zum Abschluss die Übergangsfrist bis zu welchem Datum die Vorschriften der vorherigen Fassung angewendet werden dürfen.
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Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH
Was bei Verstößen droht
Die Pflichten aus der GGVSEB sind keine Empfehlung. Das übergeordnete Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) setzt den Rahmen für Sanktionen, und der reicht weiter, als viele Betriebe annehmen.
- Bußgelder: Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB sind Ordnungswidrigkeiten. Der Bußgeldrahmen des GGBefG reicht bis 50.000 Euro, die konkrete Höhe richtet sich nach Schwere und Wiederholung.
- Strafrecht: Wer gefährliche Güter beharrlich wiederholt vorschriftswidrig befördert oder dabei Leben und Gesundheit gefährdet, riskiert eine Freiheitsstrafe.
- Kontrollen: Die Überwachung übernehmen Polizei, BALM und die Länderbehörden. Die Kontrollkriterien regelt die GGKontrollV.
- Versicherung und Haftung: Bei Vorschriftsverstößen kann der Versicherungsschutz im Schadensfall gefährdet sein, und die Geschäftsführung haftet für die Organisationspflichten.
Wer die Pflichtenkette im Betrieb sauber verteilt und dokumentiert, nimmt diesem Risiko die Spitze. Genau das ist die Aufgabe eines bestellten Gefahrgutbeauftragten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen wollen, wo Ihr Betrieb steht.