Sicherungsplan

Sicherungsplan – Vorschriften für die Sicherung Kapitel 1.10

Es wird oft vergessen, ist jedoch ein sehr wichtiges und relevantes Thema.

Doch was bedeutet „Sicherung“ im Sinne des ADR.

Sicherung ist die Maßnahme oder Vorkehrung, die zu treffen ist, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.

Allgemeine Vorschriften für die Sicherung

Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die aufgeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.

Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.

Bereiche innerhalb von Terminals, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Rangierbahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein.

Unterweisung zu 1.10 

Arbeitgeber müssen gewährleisten das alle Mitarbeiter bei Ihrer 1.3 Unterweisung nach 1.10 unterwiesen werden.

Diese Unterweisung mit vor Aufnahme der Tätigkeit so wie regelmäßig aufgefrischt werden. Den Nachweis darüber hat der Arbeitgeber entsprechend aufzubewahren und den Behörden vorzulegen.

Begriffsbestimmung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial

Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial sind solche, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht.

Welche Stoffe dies sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden

Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotential

Klasse Unter-
klasse
Stoff oder Gegenstand Menge
Tank
(Liter)
c
lose Schüttung
(kg)
 d
Versandstück
(kg)
1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff a) a) 0
1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff a) a) 0
1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe C a) a) 0
1.4 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456, 0500, 0512 und 0513 a) a) 0
1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 0 a) 0
1.6 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff a) a) 0
2 entzündbare, nicht giftige Gase (Klassifizierungscodes, die nur den/die Buchstaben F oder FC enthalten) 3000 a) b)
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen 0 a) 0
3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II 3000 a) b)
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe 0 a) 0
4.1 desensibilisierte explosive Stoffe a) a) 0
4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b)
4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b)
5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b)
Perchlorate, Ammoniumnitrat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen oder -Gele 3000 3000 b)
6.1 giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I 0 a) 0
6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900 mit Ausnahme von tierischen Stoffen) und medizinische Abfälle der Kategorie A (UN-Nummer 3549) a) 0 0
8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 a) b)
a) gegenstandslos
b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht
c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.
d) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17 zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.

Bei gefährlichen Gütern der Klasse 7 sind radioaktive Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial solche mit einer Aktivität, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3.000 A2.

Hierbei gibt es jedoch Ausnahmen. Sollte Klasse auf Sie zutreffen, so melden Sie sich gern bei uns. Wir beraten Sie individuell zu diesem Thema. Buchen Sie direkt einen Beratungstermin.

Was ist ein Sicherungsplan?

Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial beteiligten Beförderer und Absender sowie andere Beteiligte, muss einen Sicherungsplan einführen und tatsächlich anwenden.

Was steht in einem Sicherungsplan?

Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:

  • spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind.
  • Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter.
  • Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen.
  • klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
  • Unterweisung:
    1. Sicherungspolitik (z.B. Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
    2. Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens [wie in Absatz c) bestimmt], Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
    3. für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen.
  • Wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen.
  • Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne.
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation.
  • Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die an anderen Stellen des ADR/RID vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschließen.

 

Bem. Beförderer, Absender und Empfänger sollten untereinander und mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um Hinweise über eventuelle Bedrohungen auszutauschen, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen und auf Zwischenfälle, welche die Sicherung gefährden, zu reagieren.

Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren zum Schutz gegen Diebstahl der Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial befördern und deren Ladung müssen verwendet werden, und es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.

Sofern dies geeignet ist und die notwendigen Ausrüstungen bereits vorhanden sind, sollten Telemetriesysteme oder andere Methoden oder Vorrichtungen, die eine Transportverfolgung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial ermöglichen, eingesetzt werden.

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Marko Richter
Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH

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