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Jeder Online-Händler kennt Rückläufer. Bei Elektrogeräten mit Lithium-Akku ist eine Retoure jedoch kein gewöhnliches Paket, sondern ein Gefahrguttransport — und seit dem ADR 2025 in bestimmten Fällen einer ohne jede Erleichterung. Wer das übersieht, riskiert Bußgelder, verweigerte Annahme durch den Spediteur und im schlimmsten Fall einen Brand im eigenen Lager.
Dieser Beitrag fasst zusammen, worauf Händler und Hersteller bei der Rücksendung von Lithiumbatterien achten müssen: welche Batterien überhaupt noch befördert werden dürfen, wie sie verpackt und gekennzeichnet werden und was sich mit der neuen Sondervorschrift 677 grundlegend geändert hat.
Das Wichtigste zuerst: Kritisch defekte Batterien verlieren jede Freistellung
Mit dem ADR 2025 ist die Sondervorschrift 677 hinzugekommen. Sie ordnet kritisch defekte Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien der Beförderungskategorie 0 zu — der höchsten Gefahrenstufe des Regelwerks.
Die praktische Folge ist einschneidend: Für Beförderungskategorie 0 gibt es keine Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6. Die bekannte 1000-Punkte-Regel, mit der kleinere Sendungen sonst unterhalb der Vollanwendung des ADR bleiben, greift hier nicht mehr. Jede Beförderung kritisch defekter Batterien unterliegt dem ADR in vollem Umfang — mit allem, was dazugehört: ADR-Fahrzeug, geschulter Fahrer mit ADR-Schein, orangefarbene Warntafeln, Feuerlöscher und vollständige Ausrüstung.
Zusätzlich ist die Zuordnung zur Beförderungskategorie 0 im Beförderungspapier zu vermerken.
Wer seine Retourenprozesse vor 2025 aufgesetzt hat, arbeitet an dieser Stelle mit veralteten Annahmen. Das betrifft besonders Unternehmen, die ihre Rückläufer bisher über die Punkterechnung unterhalb der ADR-Schwelle gehalten haben.
Welche Batterien gar nicht erst zurückgeschickt werden dürfen
Bevor es um Verpackung und Kennzeichnung geht, steht die wichtigere Frage: Darf diese Batterie überhaupt befördert werden? In den folgenden Fällen lautet die Antwort nein:
- Die Batterie wurde aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert.
- Die Batterie oder Zelle ist ausgelaufen oder entgast.
- Die Batterie kann vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden.
- Die Batterie hat eine äußerliche oder mechanische Beschädigung erlitten.
Der letzte Punkt wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt. Als unsachgemäße Behandlung gilt bereits das Herabfallen eines Laptops vom Tisch oder das Umfallen eines E-Bikes. In beiden Fällen ist der verbaute Akku anschließend als beschädigt einzustufen — auch wenn ihm äußerlich nichts anzusehen ist.
Die erforderliche Bewertung muss auf Grundlage der Sicherheitskriterien des Zell-, Batterie- oder Produktherstellers erfolgen, oder durch einen technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie (Sondervorschrift 376).
Das Problem mit dem Rückläufer, den niemand beurteilt hat
Genau hier entsteht die Lücke zwischen Vorschrift und Alltag. Ein Kunde schickt ein Gerät zurück, weil „der Akku nicht mehr richtig lädt“. Ob die Batterie defekt im Sinne der Vorschrift ist, weiß zu diesem Zeitpunkt niemand — der Kunde nicht, der Händler nicht, der Paketdienst erst recht nicht.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift dürfte eine solche Batterie nicht befördert werden, weil sie vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden kann. Das ist weder gut umsetzbar noch wirtschaftlich. Trotzdem gilt: Das Retournieren von beschädigten oder vermutlich defekten Batterien sollte, wo immer möglich, unterlassen werden.
Für solche Fälle brauchen Unternehmen eigene Lösungswege. Ein praktikabler Ansatz: Dem Kunden wird angeboten, dass er bei Vorlage eines Entsorgungsnachweises einen neuen Akku kostenfrei zugesendet bekommt. Die defekte Batterie bleibt vor Ort und geht über einen zertifizierten Entsorger den sicheren Weg, statt als Paket durch die Republik zu reisen.
Ein solcher Prozess muss von Unternehmen zu Unternehmen neu bewertet werden. Entscheidend ist, dass er überhaupt existiert — und nicht erst erfunden wird, wenn das erste Paket raucht.
Vorgaben des ADR für zulässige Rücksendungen
Bei der Rücksendung von Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) beziehungsweise Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstung (UN 3481), welche die Anforderungen der Sondervorschrift 188 erfüllen — also höchstens 100 Wh je Batterie und höchstens 20 Wh je Zelle — gelten folgende Vorschriften:
- Das Versandstück muss eine Fallprüfung aus 1,2 Metern Höhe bestehen, ohne dass der Inhalt beschädigt wird.
- Die Batterien dürfen sich innerhalb der Verpackung nicht bewegen.
- Die Batterien müssen gegen Kurzschluss gesichert sein.
- Die Bruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten, ausgenommen die Ausrüstung wiegt mehr. Hierbei zählt die Nettomasse der Batterie.
- Jedes Versandstück muss mit dem Kennzeichen für Batterien nach Unterabschnitt 5.2.1.9 ADR versehen sein.
Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Das früher als „Lithiumbatterie-Kennzeichen“ bekannte Zeichen heißt im ADR 2025 „Kennzeichen für Batterien“. Hintergrund ist, dass es inzwischen auch für Natrium-Ionen-Batterien gilt, die neu in die Sondervorschrift 188 aufgenommen wurden.
Beschädigte Batterien: Verpackungsanweisung P908
Müssen beschädigte oder defekte Batterien doch befördert werden, greift die Verpackungsanweisung P908. Am verbreitetsten sind dafür Kisten aus Stahl (4A). Diese besitzen in der Regel eine X-Codierung der Bauartzulassung und erfüllen damit die Kriterien der Verpackungsgruppe I — der strengsten Stufe. Die Kisten gibt es in verschiedenen Größen, sodass sich für die jeweilige Batterie das passende Modell auswählen lässt.
Wichtig für die Beschaffung: Nur in solchen Behältern dürfen beschädigte Lithiumbatterien überhaupt versendet werden. Eine normale Umverpackung mit Polstermaterial genügt nicht, auch wenn sie stabil wirkt.
Fünf Punkte, die Händler organisieren sollten
1. Kundenbewusstsein schaffen
Kunden sollten über die richtige Handhabung und Rückgabe von Lithiumbatterien informiert werden — durch klare Anweisungen auf der Website und zusammen mit den Produktverpackungen. Wer erst im Retourenportal darauf hinweist, erreicht die meisten zu spät.
2. Sammlung und Sortierung regeln
Ein System zur Sammlung und Sortierung zurückgesandter Batterien verhindert, dass intakte und beschädigte Rückläufer im selben Behälter landen. Dafür eignen sich spezielle Sammelbehälter oder Sicherheitsschränke. Die Trennung von beschädigten und intakten Batterien ist der wirksamste Einzelschritt, weil eine beschädigte Zelle in einem vollen Behälter die übrigen mitnehmen kann.
3. Die Notwendigkeit prüfen
Vor dem Versand muss der Transportzustand bestimmt werden, um im Anschluss festzulegen, ob der Retouren-Versand überhaupt notwendig und zulässig ist. Diese Prüfung ist der Schritt, der in der Praxis am häufigsten fehlt.
4. Verpackung bereitstellen
Jedes Unternehmen, das Lithiumbatterien zurückgesendet bekommt, muss sich überlegen, wie es einen sicheren Transport gewährleisten kann. Im besten Fall wird immer eine zugelassene bauartgeprüfte Verpackung mit X-Codierung verwendet.
5. Rückverfolgbarkeit sicherstellen
Unternehmen sollten in der Lage sein, den gesamten Lebenszyklus der Batterien nachzuverfolgen, um sicherzustellen, dass defekte oder gefährliche Batterien ordnungsgemäß behandelt werden. Kunden müssen über ein mögliches Fehlverhalten informiert werden — das geschieht in der Praxis aus Zeitmangel oft nicht, könnte aber den nächsten Transport sicherer machen.
Lagerung der Rückläufer
Zurückgesandte Lithiumbatterien erfordern auch im Lager besondere Vorkehrungen. Sie sollten an einem kühlen, trockenen Ort gelagert werden, der vor direkter Sonneneinstrahlung und vor Feuchtigkeit geschützt ist. Die Trennung von beschädigten und intakten Batterien ist dabei von entscheidender Bedeutung, da beschädigte Batterien ein erhöhtes Risiko darstellen.
Unterweisung: Wer Lithiumbatterien empfängt oder versendet, ist beteiligt
Es sollte jedem Empfänger und Versender von Lithiumbatterien bewusst sein, dass er für diese Tätigkeiten eine Unterweisung benötigt, wenn er die folgenden Fragen nicht mit Ja beantworten kann:
- Können Sie den Transportzustand einer Lithiumbatterie bestimmen?
- Wissen Sie, wann ein Lithium-Akku als „großer“ oder „kleiner“ Akku bezeichnet wird?
- Kennen Sie die Kriterien der Sondervorschrift 188?
- Kennen Sie die Anforderungen des Tests UN 38.3 — der keine UN-Nummer ist — und wissen Sie, welche Pflichten Sie daraus haben?
Wer hier zögert, sollte eine Gefahrgut-Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR in Betracht ziehen. Darin werden Pflichten, Kennzeichnung, Verpackung und Handhabung behandelt — und die Retourenabwicklung wird für alle Beteiligten sicherer.
Fazit
Die sichere Retourenabwicklung von Lithiumbatterien ist in einer Welt, die von Elektronikgeräten und tragbaren Technologien abhängiger ist als je zuvor, eine dringende Notwendigkeit. Mit der Sondervorschrift 677 hat der Gesetzgeber den Rahmen für kritisch defekte Batterien deutlich verschärft — die gewohnte Erleichterung über die 1000-Punkte-Regel entfällt dort vollständig.
Unternehmen müssen die Gefahrgutvorschriften strikt einhalten, ihre Mitarbeiter schulen und klare Richtlinien für die Entsorgung von Batterien festlegen. Gleichzeitig sollten Kunden über die richtige Handhabung informiert werden, um die sichere Rückgabe zu erleichtern. Nur durch gemeinsame Anstrengungen lässt sich sicherstellen, dass Lithiumbatterien unsere technologische Zukunft antreiben, ohne die Umwelt und die öffentliche Sicherheit zu gefährden.
Zum Thema erschienen
Zu diesem Thema habe ich in der Fachzeitschrift gefährliche ladung (Ausgabe 11/2023) den Fachbeitrag „Risikobehaftete Rückgabe“ veröffentlicht. Den Beitrag stellen wir Ihnen auf Anfrage gern als PDF zur Verfügung — schreiben Sie uns kurz, dann senden wir ihn Ihnen zu.
Unsicher bei Ihren Rückläufern?
Ich bin Marko Richter, Geschäftsführer der safeXcon GmbH, und seit 15 Jahren national und international als Gefahrgutbeauftragter tätig. Wenn Sie Händler oder Hersteller von Lithium-Akkus sind und Ihre Retourenprozesse auf den aktuellen Stand bringen möchten, sprechen wir in 30 Minuten unverbindlich über Ihre offenen Fragen.
Als externer Gefahrgutbeauftragter übernehmen wir die Bestellung nach GbV deutschlandweit, in der Regel innerhalb von 7 Tagen.