Externer Gefahrgutbeauftragter
Rechtssicher. Praxisnah. Entlastend.
Wir übernehmen Ihre gesetzlichen Pflichten nach GGBefG und GbV für alle Verkehrsträger, vollständig dokumentiert und ohne internen Personalaufwand. Über 700 durchgeführte Beratungen, 15 Jahre Erfahrung, DACH-weit verfügbar.
Sind Ihre aktuellen Maßnahmen wirklich...
gerichtsfest?
Ein fehlender oder nicht ordnungsgemäß bestellter Gefahrgutbeauftragter kann im Schadensfall zu persönlicher Haftung des Geschäftsführers, empfindlichen Bußgeldern und strafrechtlichen Konsequenzen führen — zusätzlich droht der Entzug der Betriebsgenehmigung. Als Ihr externer Beauftragter übernehmen wir diese Verantwortung für Sie.
Ihre gesetzlichen Pflichten?
Erledigt.
Gefahrgutvorschriften ändern sich alle zwei Jahre — wir halten Sie compliant, für alle Verkehrsträger und in der gesamten DACH-Region.
Alle Verkehrsträger aus einer Hand
Wir übernehmen die Bestellung für Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschiff (ADN) und Seeschiff (IMDG-Code) — plus Beratung für Luftfracht nach ICAO/IATA inkl. Bescheinigung nach 11.2.3.9 (Luftfrachtsicherheit).
Digitale Dokumentation
Fehlerfreie, digitalisierte Prozesse — Jahresbericht, Unfallberichte, Mitarbeiterunterweisungen nach ADR/RID/ADN/ IMDG-Code 1.3 und alle Dokumente jederzeit digital abrufbar.
Lokaler Service & Erreichbarkeit
Fester Ansprechpartner, bundesweit einheitliche Preise, Erreichbarkeit im Notfall — von unseren Standorten in Monheim am Rhein und Dresden betreuen wir Sie in ganz Deutschland, Österreich und der Schweiz.
Ihr Weg zur Compliance
In vier klaren Schritten zur Rechtssicherheit.
Analyse
Analyse Ihres Betriebs und Bestandsaufnahme aller Gefahrguttätigkeiten und relevanten Verkehrsträger
Konzept
Erstellung eines maßgeschneiderten Maßnahmenplans nach GbV, ADR/RID/ADN und IMDG-Code
Umsetzung
Umsetzung der Maßnahmen, Unterweisung der Mitarbeitenden nach Kapitel 1.3 und vollständige Dokumentation
Wartung
Jährliche Begehung vor Ort, Jahresbericht und kontinuierliche Betreuung bei Änderungen der Vorschriften
Wann sind Sie gesetzlich verpflichtet?
Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus § 3 GbV i.V.m. GGBefG — sobald Ihr Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und Pflichten als Beteiligter zugewiesen sind.
Beteiligung an Gefahrguttransporten
Sobald Ihr Unternehmen als Absender, Verlader, Beförderer oder Empfänger an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und die Freistellungsgrenzen nach ADR 1.1.3.6 überschritten werden, ist die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtend.
Ausnahme: 50-Tonnen-Freigrenze
Kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich, wenn das Unternehmen ausschließlich für den Eigenbedarf maximal 50 Tonnen netto gefährliche Güter pro Kalenderjahr befördert — ausgenommen radioaktive Stoffe und Güter der Beförderungskategorie 0.
Behördliche Anordnung
Auch Betriebe unterhalb der Freigrenze können bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften von der zuständigen Behörde zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtet werden (§ 3 Abs. 4 GbV).
Häufige Fragen zum Gefahrgutbeauftragten
Fehlt der Gefahrgutbeauftragte, drohen Bußgelder nach GGBefG, behördliche Betriebsauflagen und im Schadensfall persönliche Haftung des Geschäftsführers. Bei wiederholten Verstößen kann die zuständige Behörde die Bestellung anordnen — auch für Betriebe, die eigentlich unterhalb der Freigrenze liegen (§ 3 Abs. 4 GbV).
Sobald Ihr Unternehmen als Absender, Verlader, Beförderer oder Empfänger an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und die Freistellungsgrenzen nach ADR 1.1.3.6 überschritten werden. Ausnahme: bis zu 50 Tonnen netto Eigenbedarf pro Jahr. Gilt nicht für radioaktive Stoffe und Güter der Beförderungskategorie 0.
Er überwacht die Einhaltung aller Gefahrgutvorschriften, führt jährliche Begehungen durch, erstellt den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresbericht, schult Mitarbeitende nach ADR/RID/ADN/IMDG-Code Kapitel 1.3 und sorgt für die korrekte Dokumentation bei Unfällen und Zwischenfällen, für alle relevanten Verkehrsträger.
Wir übernehmen die Bestellung für Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschiff (ADN) und Seeschiff (IMDG-Code). Zusätzlich beraten wir für Luftfracht nach ICAO/IATA, inklusive Zulassung als Versender, Verpacker und Annahmekontrolle sowie Bescheinigung nach 11.2.3.9 (Luftfrachtsicherheit).
In vielen Fällen ja. Gefährliche Abfälle wie Lösemittel, Chemikalien, Lithium-Batterien oder Druckgasdosen gelten gleichzeitig als Gefahrgut nach ADR. Hier überschneiden sich die Pflichten aus GbV und AbfBeauftrV. Wir koordinieren beides aus einer Hand.
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