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Arbeitssicherheit im Betrieb

Arbeitssicherheit fängt nicht beim Warnschild an, sondern bei der Gefährdungsbeurteilung. § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz zu ermitteln, Maßnahmen festzulegen und deren Wirksamkeit zu überprüfen – schriftlich, nachvollziehbar und aktuell. Psychische Belastungen gehören seit Jahren ausdrücklich dazu und sind der Punkt, an dem die meisten Beurteilungen unvollständig sind.

Parallel dazu gilt das Arbeitssicherheitsgesetz: Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Betriebsarzt sind ab dem ersten Beschäftigten zu bestellen. Wie viel Betreuung nötig ist, regelt die DGUV Vorschrift 2 über Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung, gestaffelt nach den Betreuungsgruppen I bis III. Seit dem 1. Januar 2026 greift die vereinfachte Betreuung für Betriebe bis 20 Beschäftigte; darüber gelten feste Einsatzzeiten. Ab mehr als 20 Beschäftigten kommt der Arbeitsschutzausschuss hinzu, der mindestens einmal im Quartal tagen muss.

Teuer wird es selten durch den Unfall allein, sondern durch das, was danach fehlt: Unterweisungen ohne Nachweis, eine Gefährdungsbeurteilung von vorgestern, keine dokumentierte Wirksamkeitskontrolle. Genau daran hängt die persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Die Beiträge in dieser Rubrik gehen auf einzelne Pflichten und ihre Umsetzung im Alltag ein – von der Unterweisung über die Gefährdungsbeurteilung bis zu den Änderungen der DGUV Vorschrift 2. Wer die Aufgabe abgeben möchte: Wir übernehmen die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit deutschlandweit.

Arbeitssicherheit

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