Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder der Anzahl der Beschäftigten. Das regelt § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eindeutig. Wer das nicht tut, riskiert Bußgelder, Haftung im Schadensfall und Probleme bei Betriebsprüfungen durch die Berufsgenossenschaft.

Trotzdem kämpfen viele Unternehmen damit: Die Beurteilung bleibt liegen, ist veraltet oder entspricht nicht den tatsächlichen Anforderungen. Dieser Leitfaden zeigt, was eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung beinhalten muss, wie der Prozess Schritt für Schritt abläuft, ab wann es sinnvoller ist, das an eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu übergeben.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung? Was fordert das Gesetz?

Eine Gefährdungsbeurteilung (kurz: GBU) ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Auf Basis dieser Bewertung werden geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die gesetzliche Grundlage nachfolgend.

  • § 5 ArbSchG
    Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • § 6 ArbSchG
    Dokumentationspflicht (ab einem Beschäftigten)
  • DGUV Vorschrift 1
    Konkretisiert die Anforderungen der Berufsgenossenschaft
  • GefStoffV
    Zusätzliche Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Verantwortung für die Erstellung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Durchführung delegieren, die Haftung bleibt bei ihm.

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Alle Arbeitgeber, ohne Ausnahme. Auch Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter, Bürobetriebe und Dienstleister sind betroffen. Der verbreitete Irrglaube, kleine Betriebe oder „ungefährliche“ Arbeitsplätze seien ausgenommen, ist falsch.

Eine neue oder aktualisierte Gefährdungsbeurteilung ist außerdem erforderlich:

  • bei Aufnahme neuer Tätigkeiten
  • bei Änderungen an Arbeitsplätzen, Abläufen oder Maschinen
  • nach Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen
  • bei veränderten gesetzlichen Anforderungen
  • mindestens alle 12 Monate zur Wirksamkeitsprüfung

Gefährdungsbeurteilung erstellen: Der Prozess in 7 Schritten

Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss klar sein, was wo passiert. Alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten werden systematisch erfasst – von der Produktion über Büroarbeitsplätze bis hin zum Außendienst.

Schritt 2: Gefährdungen ermitteln

Jetzt wird konkret: Welche Gefährdungen bestehen in jedem Bereich? Das DGUV-Modell unterscheidet dabei zwischen:

  • mechanischen Gefährdungen (Stürze, Quetschungen, scharfe Kanten)
  • elektrischen Gefährdungen (defekte Geräte, Überlastung)
  • Gefahrstoffexposition (gemäß TRGS 510 und TRGS 400)
  • ergonomischen Belastungen (Heben, Bildschirmarbeit, Zwangshaltungen)
  • psychischen Belastungen (Zeitdruck, Schichtarbeit, Konflikte)
  • biologischen Gefährdungen (Schimmel, Bakterien, Viren)
  • Umgebungsbedingungen (Lärm, Hitze, Beleuchtung)
  • Brand- und Explosionsgefahr

Dieser Schritt erfordert Fachkenntnis. Wer hier unvollständig arbeitet, hat später ein Problem – nicht nur rechtlich, sondern im echten Schadensfall.

Schritt 3: Risiken bewerten

Nicht jede Gefährdung ist gleich kritisch. In diesem Schritt wird bewertet:

  • Eintrittswahrscheinlichkeit – wie oft und unter welchen Umständen kann das eintreten?
  • Schadensschwere – von leichter Verletzung bis tödlichem Unfall
  • Risikopriorität – aus beiden Faktoren ergibt sich die Handlungsnotwendigkeit

Das Ergebnis ist eine priorisierte Liste der Gefährdungen, die als Grundlage für die Maßnahmenplanung dient.

Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen – nach dem STOP-Prinzip

Das STOP-Prinzip gibt die Reihenfolge vor, in der Maßnahmen zu prüfen sind:

S – Substitution: Gefährliche Stoffe, Verfahren oder Geräte durch sicherere ersetzen

T – Technische Maßnahmen: Absaugungen, Schutzvorrichtungen, automatisierte Prozesse

O – Organisatorische Maßnahmen: Arbeitsanweisungen, Zugangsbeschränkungen, Schichtplanung

P – Persönliche Schutzausrüstung: Handschuhe, Gehörschutz, Sicherheitsschuhe – immer nur als letzte Stufe, nicht als Ersatz für technische und organisatorische Lösungen

Schritt 5: Maßnahmen dokumentieren

Die Dokumentation ist keine Formalie – sie ist der rechtliche Nachweis, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nachgekommen ist. Enthalten sein müssen:

  • Beschreibung der Tätigkeiten und Arbeitsbereiche
  • identifizierte Gefährdungen und deren Bewertung
  • festgelegte Schutzmaßnahmen
  • Zuständigkeiten und Umsetzungsfristen
  • Datum der nächsten Überprüfung

Eine lückenhafte oder veraltete Dokumentation kann im Ernstfall als unterlassene Handlung gewertet werden.

Schritt 6: Beschäftigte unterweisen

Maßnahmen, die die Mitarbeiter nicht kennen, helfen niemandem. Alle Beschäftigten müssen über die Gefährdungen in ihrem Bereich und die relevanten Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert und mindestens jährlich wiederholt werden.

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Schritt 7: Wirksamkeit prüfen

Der häufigste Fehler: Die Gefährdungsbeurteilung wird einmal erstellt und dann nicht mehr angefasst. Das ist nicht rechtskonform. Spätestens nach 12 Monaten oder nach relevanten Veränderungen muss geprüft werden:

  • Wurden die Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt?
  • Haben sie die erwartete Wirkung erzielt?
  • Hat sich die Gefährdungslage verändert?

Falls Maßnahmen nicht gewirkt haben, beginnt der Prozess ab Schritt 3 neu.

Was kostet eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Kosten hängen von Unternehmensgröße, Branche und Komplexität der Tätigkeiten ab. Grobe Orientierung:

Eigenerstellung: Scheinbar kostenlos, wenn intern ausreichend Fachkenntnis vorhanden. Fehlerhafte oder unvollständige GBUs kosten im Schadensfall ein Vielfaches.

Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit: Typischerweise im Rahmen einer Betreuungspauschale abgerechnet, die je nach Betreuungsumfang und Unternehmensgröße variiert. Für viele KMU ist das die wirtschaftlichste Lösung, weil keine interne Stelle aufgebaut werden muss.

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Typische Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung

Aus der Praxis: Das sind die häufigsten Probleme, die wir bei Betriebsbegehungen feststellen.

Gefährdungsbeurteilung existiert nur auf dem Papier erstellt, abgeheftet, nie wieder angeschaut. Bei einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft oder im Schadensfall reicht das nicht.

Psychische Belastungen fehlen komplett, seit Jahren gesetzlich gefordert (§ 5 Abs. 3 ArbSchG), in der Praxis häufig ignoriert oder auf einen Satz reduziert.

Büroarbeitsplätze ausgelassen. Ein Irrglaube, dass Büros keine GBU brauchen, ist weit verbreitet und falsch.

STOP-Prinzip nicht beachtet: Schutzausrüstung wird als erste Maßnahme ausgegeben, obwohl technische oder organisatorische Lösungen vorrangig zu prüfen wären.

Keine Wirksamkeitsprüfung dokumentiert; Die Überprüfung ist Pflicht, nicht optional.

Der Klassiker aus der Praxis

Ein Metallverarbeitungsbetrieb aus dem Ruhrgebiet, 23 Mitarbeiter, seit Jahren solide aufgestellt. Die Gefährdungsbeurteilung lag vor, ordentlich gebunden, mit Datum und Unterschrift. Sie stammte aus 2017 und war seitdem nie angefasst worden. Zwischenzeitlich hatte der Betrieb zwei neue Maschinen angeschafft, die Schichtstruktur geändert und einen neuen Lagerbereich eingerichtet.

Bei der Begehung durch die Berufsgenossenschaft wurde das sofort festgestellt. Die GBU deckte die tatsächlichen Arbeitsbedingungen nicht mehr ab und war damit rechtlich kaum verwertbar. Der Betrieb hatte sechs Wochen Zeit für eine vollständige Überarbeitung, inklusive Nachschulung der Beschäftigten.

Der Aufwand war erheblich weil sechs Jahre Veränderungen auf einmal nachgearbeitet werden mussten.

Gefährdungsbeurteilung durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellen lassen

Für viele Unternehmen – besonders im KMU-Bereich – ist die externe Lösung sinnvoller als der Aufbau interner Strukturen. Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) übernimmt:

  • vollständige Erstellung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung
  • Betriebsbegehungen und Arbeitsplatzanalysen
  • Unterweisungen der Beschäftigten
  • regelmäßige Aktualisierung bei Änderungen
  • Rechtssicherheit gegenüber Berufsgenossenschaft und Behörden

Der Unterschied zu einer Vorlage aus dem Internet: Die Gefährdungsbeurteilung wird für Ihren Betrieb erstellt, nicht für einen fiktiven Musterbetrieb.

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung

Tätigkeiten mit gleichartigen Gefährdungen können zusammengefasst werden. Entscheidend ist, dass alle relevanten Gefährdungen erfasst sind – nicht die formale Anzahl der Dokumente.

Verstöße gegen § 5 ArbSchG können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 5.000 Euro geahndet werden. Bei wiederholten Verstößen oder bei Arbeitsunfällen, bei denen eine fehlende GBU ursächlich ist, drohen höhere Konsequenzen und persönliche Haftung des Arbeitgebers.

Es gibt keine feste Gültigkeitsdauer, aber eine Überprüfungspflicht spätestens alle 12 Monate sowie bei relevanten Änderungen. Eine GBU von 2018, die nie aktualisiert wurde, ist im Zweifelsfall wertlos.

Vorlagen können als Orientierung dienen. Eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung muss jedoch die tatsächlichen Bedingungen Ihres Betriebs abbilden. Eine generische Vorlage erfüllt diese Anforderung in der Regel nicht.

Der Arbeitgeber selbst, eine beauftragte interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, oder der Betriebsarzt in seinem Bereich. Die fachliche Eignung muss gegeben sein.