Brandschutzbeauftragten bestellen: Wann es Pflicht ist und wie die Bestellung rechtssicher abläuft

Viele Unternehmen erfahren erst durch eine Auflage der Bauaufsicht, eine Begehung der Berufsgenossenschaft oder eine Nachfrage des Sachversicherers, dass sie einen Brandschutzbeauftragten brauchen. Dann muss es schnell gehen — und genau dabei entstehen die Fehler, die später teuer werden: eine mündliche Benennung ohne Schreiben, ein Aufgabenkatalog, der nie festgelegt wurde, oder ein Mitarbeiter, der die Rolle übernimmt, ohne die nötige Ausbildung zu haben. Dieser Beitrag erklärt, woraus sich die Bestellpflicht tatsächlich ergibt, was in das Bestellungsschreiben gehört und welchen Zeitaufwand die Aufgabe realistisch bedeutet.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zum Brandschutzbeauftragten?

Eine pauschale, deutschlandweit geltende Pflicht für alle Betriebe gibt es nicht. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema. Die Pflicht entsteht stattdessen aus vier möglichen Richtungen — und es genügt, dass eine davon zutrifft:
  • Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Ergibt sie eine Brandgefährdung, die über eine normale Brandgefährdung hinausgeht, sind zusätzliche organisatorische Maßnahmen nötig. Die DGUV Information 205-003 nennt die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten hier ausdrücklich als geeignete Maßnahme.
  • Behördliche Auflagen: Baugenehmigungen für Sonderbauten enthalten regelmäßig die Auflage, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen. Das betrifft etwa Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Hochregallager.
  • Brandschutzkonzept: Wurde für das Gebäude ein Brandschutzkonzept erstellt, ist der Brandschutzbeauftragte darin oft als organisatorische Kompensationsmaßnahme festgeschrieben — besonders dann, wenn bauliche Anforderungen abgewichen wurden.
  • Forderung des Sachversicherers: Viele Feuerversicherer machen den Versicherungsschutz oder die Prämienhöhe davon abhängig. Diese Forderung steht im Vertrag, nicht im Gesetz — sie wirkt aber genauso verbindlich.
Die technische Regel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wird in diesem Zusammenhang häufig genannt. Sie regelt allerdings in erster Linie die Brandschutzhelfer — in der Regel fünf Prozent der Beschäftigten. Den Brandschutzbeauftragten führt sie als Maßnahme bei erhöhter Brandgefährdung auf. Beide Rollen zu verwechseln, ist ein verbreiteter und folgenreicher Fehler.

Brandschutzbeauftragter oder Brandschutzhelfer — der Unterschied

Der Brandschutzhelfer handelt im Ernstfall: Er bedient den Feuerlöscher, unterstützt die Räumung, hilft bei der Evakuierung. Seine Ausbildung umfasst wenige Stunden Theorie und eine praktische Löschübung. Der Brandschutzbeauftragte organisiert den Brandschutz, bevor etwas passiert: Er schreibt die Brandschutzordnung fort, kontrolliert Flucht- und Rettungswege, berät bei feuergefährlichen Arbeiten, plant Räumungsübungen und dokumentiert all das nachweisbar. Seine Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten. Ein Betrieb braucht in der Regel beides. Brandschutzhelfer ersetzen keinen Brandschutzbeauftragten — und umgekehrt.

Welche Qualifikation der Brandschutzbeauftragte mitbringen muss

Die DGUV Information 205-003 legt die Anforderungen fest. Voraussetzung ist mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Grundkenntnisse der Brandschutzorganisation und der betriebsspezifischen Brandgefahren. Die Ausbildung selbst umfasst:
  • 64 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in der vollständigen Ausbildung, üblicherweise über zwei Wochen verteilt
  • 34 Unterrichtseinheiten in der verkürzten Form — möglich für einschlägig qualifizierte Fachkräfte, etwa aus dem Feuerwehrdienst
  • eine Abschlussprüfung aus schriftlichem und mündlichem Teil; schriftlich sind mindestens 60 Prozent der Fragen korrekt zu beantworten
Die Inhalte reichen von rechtlichen Grundlagen und Brandlehre über baulichen und anlagentechnischen Brandschutz bis zum organisatorischen Brandschutz, der mit 16 Unterrichtseinheiten das größte Modul bildet. Hinzu kommt die Fortbildungspflicht: mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren. Liegt die Ausbildung mehr als fünf Jahre zurück, ohne dass fortgebildet wurde, gilt die Qualifikation nicht mehr als aktuell.

Die Bestellung: schriftlich, konkret, dokumentiert

Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber oder die Betriebsleitung. Eine mündliche Benennung erfüllt die Anforderung nicht — und im Schadensfall ist sie wertlos, weil sich Aufgaben und Zuständigkeiten nicht nachweisen lassen. In das Bestellungsschreiben gehören nach DGUV Information 205-003:
  • Name und Zuständigkeitsbereich: Für welche Gebäude, Standorte oder Betriebsteile gilt die Bestellung? Bei mehreren Standorten ist das präzise abzugrenzen.
  • Aufgabenkatalog: Die DGUV Information listet 26 Aufgaben auf. Welche davon übertragen werden, ist festzulegen — pauschale Formulierungen führen später zu Streit darüber, wofür der Bestellte einzustehen hatte.
  • Rahmenbedingungen: Welche Arbeitszeit steht zur Verfügung, welche Arbeitsmittel, welches Budget für Fortbildung? Ohne Zeitbudget bleibt die Rolle auf dem Papier.
  • Weisungsfreiheit und Benachteiligungsschutz: Der Brandschutzbeauftragte ist bei der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Dieser Hinweis gehört ausdrücklich ins Schreiben.
  • Bezug zur DGUV Information 205-003 als Grundlage der Bestellung.
Das Schreiben wird von beiden Seiten unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält der Bestellte, eine bleibt in der Personal- oder Brandschutzdokumentation. Bei Begehungen ist es eines der ersten Dokumente, nach denen gefragt wird.

Wie steht es um die Bestellung in NRW?

Nordrhein-Westfalen kennt keine landesweite Vorschrift, die jeden Betrieb zur Bestellung verpflichtet. Maßgeblich sind hier dieselben vier Wege wie im Bund: Sonderbauvorschriften und Auflagen aus der Baugenehmigung, das Brandschutzkonzept, die Gefährdungsbeurteilung und die Forderungen des Versicherers. Praktisch heißt das: Die Antwort steht in Ihren eigenen Unterlagen, nicht im Landesrecht. Wer wissen will, ob die Pflicht besteht, prüft zuerst die Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept des Objekts — dort findet sich die Auflage, wenn es eine gibt.

Der unterschätzte Punkt: der Zeitaufwand

Die Bestellung ist schnell unterschrieben. Die Aufgabe selbst ist es nicht. Die DGUV Information 205-003 rechnet den Einsatzzeitbedarf beispielhaft vor: Für ein Möbelhaus mit fünf Geschossen ergeben sich mindestens 180 Stunden im Jahr — das entspricht gut einem Arbeitsmonat. Diese Zeit muss im Betrieb vorhanden sein, zusätzlich zur eigentlichen Tätigkeit des Bestellten. Wird sie nicht eingeplant, passiert regelmäßig dasselbe: Die Bestellung existiert, die Dokumentation nicht. Im Schadensfall ist das die ungünstigste aller Konstellationen, weil die Verantwortung übertragen wurde, ohne dass sie ausgefüllt werden konnte.

Eigenen Mitarbeiter ausbilden oder extern bestellen?

Beides ist zulässig. Die Entscheidung hängt an drei Fragen:
  • Wie groß ist der laufende Aufwand? Ab einem gewissen Umfang rechnet sich eine interne Lösung — vor allem, wenn die Person ohnehin vor Ort gebraucht wird.
  • Gibt es jemanden, der die Rolle dauerhaft ausfüllen kann? Ausbildung, Fortbildung alle drei Jahre und Vertretung bei Ausfall müssen abgedeckt sein.
  • Wie schnell muss es gehen? Eine Auflage mit Frist lässt sich mit einer 64-Unterrichtseinheiten-Ausbildung selten einhalten. Eine externe Bestellung wirkt sofort.
Ein externer Brandschutzbeauftragter bringt die Qualifikation und die Fortbildung mit, dokumentiert nachweisbar und ist bei Begehungen ansprechbar. Für Betriebe, die die Rolle nicht dauerhaft intern besetzen wollen, ist das der direktere Weg.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Drei Schritte, die sich ohne großen Aufwand erledigen lassen:
  • Baugenehmigung und Brandschutzkonzept durchsehen: Steht dort eine Auflage zum Brandschutzbeauftragten? Damit ist die Frage beantwortet.
  • Gefährdungsbeurteilung prüfen: Ist die Brandgefährdung dort überhaupt bewertet? Fehlt die Bewertung, fehlt die Grundlage für jede weitere Entscheidung.
  • Bestehende Bestellung kontrollieren: Liegt ein unterschriebenes Schreiben vor? Sind Aufgaben und Zeitbudget darin konkret benannt? Ist die Fortbildung der letzten drei Jahre dokumentiert?
Wer bei einem dieser Punkte ins Stocken gerät, hat die Lücke gefunden, die bei der nächsten Begehung auffällt.

Häufige Fragen

Ist ein Brandschutzbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?

Es gibt keine Vorschrift, die ihn allgemein ab einer bestimmten Betriebsgröße verlangt. Die Pflicht entsteht im Einzelfall — aus der Gefährdungsbeurteilung, einer behördlichen Auflage, einem Brandschutzkonzept oder einer Forderung des Sachversicherers. Die DGUV Information 205-003 nennt die Bestellung bei erhöhter Brandgefährdung ausdrücklich als geeignete Maßnahme.

Wer kann zum Brandschutzbeauftragten bestellt werden?

Die Anforderungen legt die DGUV Information 205-003 fest. Die Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten und reicht von Grundlagen und Brandlehre über den baulichen und anlagentechnischen bis zum organisatorischen Brandschutz. Entscheidend ist neben der Qualifikation, dass die Person die Rolle dauerhaft ausfüllen kann — einschließlich Fortbildung und Vertretung bei Ausfall.

Was muss im Bestellungsschreiben stehen?

Nach DGUV Information 205-003 gehören hinein: Name und Zuständigkeitsbereich mit genauer Abgrenzung der Gebäude oder Standorte, der konkrete Aufgabenkatalog aus den 26 aufgeführten Aufgaben, die Rahmenbedingungen mit Arbeitszeit, Arbeitsmitteln und Fortbildungsbudget sowie die Weisungsfreiheit in der Fachaufgabe. Pauschale Formulierungen führen im Schadensfall zu Streit darüber, wofür der Bestellte einzustehen hatte.

Reicht eine mündliche Bestellung?

Nein. Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber oder die Betriebsleitung. Eine mündliche Benennung erfüllt die Anforderung nicht und ist im Schadensfall wertlos, weil sich Aufgaben und Zuständigkeiten nicht nachweisen lassen.

Wie oft muss sich ein Brandschutzbeauftragter fortbilden?

Es gilt eine Fortbildungspflicht von mindestens 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren. Bei einer Begehung wird nach der Dokumentation der Fortbildung aus den letzten drei Jahren gefragt.

Was unterscheidet den Brandschutzbeauftragten vom Brandschutzhelfer?

Es sind zwei verschiedene Rollen. Die ASR A2.2 regelt in erster Linie die Brandschutzhelfer, die im Ernstfall vor Ort handeln und deren Ausbildung deutlich kürzer ist. Der Brandschutzbeauftragte verantwortet den organisatorischen Brandschutz dauerhaft — Brandschutzordnung, Begehungen, Dokumentation und Unterweisung. Mehr dazu auf unserer Seite zur Brandschutzhelfer-Ausbildung.