Räumungsübung im Betrieb: Wann sie Pflicht ist, wie oft sie fällig wird und wie sie abläuft

Die meisten Betriebe haben Feuerlöscher an der Wand, einen Flucht- und Rettungsplan im Flur und ausgebildete Brandschutzhelfer. Was häufig fehlt, ist der Nachweis, dass das Gebäude im Ernstfall auch tatsächlich geräumt werden kann — und zwar in der Zeit, die zur Verfügung steht. Dieser Beitrag klärt, woraus die Übungspflicht entsteht, welches Intervall gilt (hier widersprechen sich zwei Regelwerke), wie eine Räumungsübung abläuft und was dokumentiert werden muss.

Räumungsübung oder Feuerlöschübung — zwei verschiedene Dinge

Beide Begriffe werden im Betriebsalltag oft vermischt, sie betreffen aber unterschiedliche Personen, unterschiedliche Regelwerke und unterschiedliche Ziele:
  • Die Feuerlöschübung richtet sich an die Brandschutzhelfer. Geübt wird das Löschen eines Entstehungsbrandes mit dem Feuerlöscher. Grundlage ist die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
  • Die Räumungsübung — auch Evakuierungsübung genannt — richtet sich an alle Anwesenden. Geübt wird, das Gebäude geordnet zu verlassen und sich an der Sammelstelle einzufinden. Grundlage ist die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“.
Wer regelmäßig Feuerlöschübungen durchführt, hat damit also keine Räumungsübung abgedeckt. Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Wie eine Feuerlöschübung geplant und durchgeführt wird, steht in unserem Beitrag zu Feuerlöschübungen im Betrieb.

Woraus die Pflicht zur Räumungsübung entsteht

Die Grundlage steht in der Arbeitsstättenverordnung, § 4 Absatz 4: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten „in angemessenen Zeitabständen“ entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan üben. Daraus ergibt sich der entscheidende Auslöser: Die Übungspflicht hängt am Flucht- und Rettungsplan. Die ASR A2.3 formuliert ausdrücklich, dass Evakuierungsübungen durchzuführen sind, wenn für eine Arbeitsstätte die Erstellung eines Flucht- und Rettungsplanes erforderlich ist. Ein solcher Plan ist nach der Arbeitsstättenverordnung zu erstellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte es erfordern. In der Praxis trifft das vor allem auf Betriebe zu, in denen
  • die Fluchtwege unübersichtlich verlaufen oder über mehrere Geschosse führen,
  • sich regelmäßig ortsunkundige Personen aufhalten — Besucher, Kunden, Patienten, Monteure,
  • eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefährdung besteht,
  • oder eine größere Zahl von Menschen gleichzeitig anwesend ist.
Hinzu kommen Auflagen aus der Baugenehmigung und Forderungen des Sachversicherers. Beide können die Übung unabhängig von der Arbeitsstättenverordnung verbindlich machen.

Wie oft? Zwei Regelwerke, zwei Antworten

An dieser Stelle lohnt genaues Hinsehen, denn die beiden einschlägigen Quellen nennen unterschiedliche Intervalle:
  • Die ASR A2.3, Abschnitt 11 hält Evakuierungsübungen „in Abständen von 2 bis 5 Jahren“ für bewährt.
  • Die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ empfiehlt einen Turnus von zwei Jahren.
Wer sich auf die Obergrenze von fünf Jahren beruft, sollte das begründen können. Denn die verbindliche Festlegung trifft ohnehin weder die eine noch die andere Quelle, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Dort wird das Intervall bestimmt — und dort muss es auch nachvollziehbar hergeleitet sein. Ein Zweijahresturnus ist der sichere Weg, besonders bei hoher Personalfluktuation, Publikumsverkehr oder mehreren Gebäudeteilen. Bei einem überschaubaren Bürobetrieb mit gleichbleibender Belegschaft lässt sich ein längeres Intervall begründen. Ohne diese Begründung in der Gefährdungsbeurteilung steht man bei einer Begehung schlecht da. Zum Vergleich: Für die praktischen Übungen der Brandschutzhelfer nennt die ASR A2.2, Abschnitt 7, einen Abstand von drei bis fünf Jahren.

Wie eine Räumungsübung abläuft

1. Vorbereitung

Vor der ersten Übung steht die Frage, was überhaupt geprüft werden soll. Sinnvolle Ziele sind die Räumungszeit, die Funktion der Alarmierung, die Erreichbarkeit der Sammelstelle und die Vollzähligkeitskontrolle. Festzulegen sind außerdem: Wer löst aus? Wer sind die Räumungshelfer in den einzelnen Bereichen? Wer beobachtet und notiert? Wird die Feuerwehr vorab informiert? Letzteres ist wichtig, wenn eine Brandmeldeanlage aufgeschaltet ist — sonst rückt die Feuerwehr zu einem Fehlalarm aus, und das wird teuer.

2. Angekündigt oder unangekündigt?

Die erste Übung in einem Betrieb sollte angekündigt sein. Es geht darum, den Ablauf einzuüben, nicht darum, Menschen zu überrumpeln. Unangekündigte Übungen sind der zweite Schritt, wenn der Ablauf sitzt — sie zeigen dann, was wirklich funktioniert. Beschäftigte mit eingeschränkter Mobilität und Bereiche, in denen Prozesse nicht ohne Weiteres unterbrochen werden können, gehören in die Planung einbezogen, bevor geübt wird.

3. Durchführung

Der Ablauf folgt dem Flucht- und Rettungsplan: Alarm, Verlassen des Gebäudes über die gekennzeichneten Wege, Sammeln an der festgelegten Stelle, Vollzähligkeitskontrolle, Rückmeldung an die Einsatzleitung. Die Beobachter notieren dabei, wo es stockt — blockierte Türen, übersehene Räume, Menschen, die zurück an den Arbeitsplatz wollen.

4. Nachbereitung

Der Teil, der am häufigsten ausfällt, und zugleich der wertvollste. Die Beobachtungen werden ausgewertet, die Mängel abgestellt und die Erkenntnisse in den Flucht- und Rettungsplan zurückgespielt. Eine Übung ohne Nachbereitung erzeugt Dokumentation, aber keine Sicherheit.

Was dokumentiert werden muss

Die DGUV Information 205-033 nennt konkret:
  • Beobachtungen auf vorbereiteten Vordrucken — die Übungsbeobachter halten fest, was sie sehen, nicht aus dem Gedächtnis im Nachhinein
  • Personen, die nicht teilgenommen haben — mit dem Grund, und mit der Festlegung, wie sie nachgeschult werden
  • die Nachbereitung — was wurde besprochen, was wurde veranlasst
  • Erkenntnisse und Übungsergebnisse — insbesondere die gemessene Räumungszeit
Diese Unterlagen sind der Nachweis, dass geübt wurde. Bei einer Begehung durch die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft werden sie zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung und dem Flucht- und Rettungsplan verlangt.

Fünf Fehler, die regelmäßig auftauchen

  • Die Feuerwehr wurde nicht informiert. Bei aufgeschalteter Brandmeldeanlage führt das zum kostenpflichtigen Einsatz.
  • Die Sammelstelle liegt im Weg. Häufig steht sie dort, wo die Feuerwehr anfahren muss, oder auf einer öffentlichen Straße.
  • Niemand prüft die Vollzähligkeit. Ohne Abgleich mit einer aktuellen Anwesenheitsliste ist nicht feststellbar, ob jemand fehlt — und genau das ist im Ernstfall die entscheidende Information für die Feuerwehr.
  • Externe werden vergessen. Monteure, Reinigungskräfte, Besucher und Leiharbeitnehmer sind Teil der Räumung. Wer sie nicht einplant, übt am Ernstfall vorbei.
  • Die Übung wird dokumentiert, aber nichts geändert. Werden die festgestellten Mängel nicht abgestellt, wirkt die Dokumentation im Schadensfall gegen den Betrieb: Sie belegt, dass das Problem bekannt war.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  • Gibt es einen Flucht- und Rettungsplan? Wenn ja, besteht die Übungspflicht. Wenn nein: Ist begründet dokumentiert, warum keiner erforderlich ist?
  • Wann wurde zuletzt geübt? Liegt das mehr als zwei Jahre zurück, prüfen Sie, ob Ihre Gefährdungsbeurteilung ein längeres Intervall überhaupt hergibt.
  • Steht das Intervall in der Gefährdungsbeurteilung? Nicht die ASR legt es fest, sondern Ihre eigene Beurteilung — und die muss die Festlegung tragen.
  • Liegt die Dokumentation der letzten Übung vor? Mit Beobachtungsbögen, Räumungszeit, Nichtteilnehmern und Nachbereitung.
Wer bei einem dieser vier Punkte zögert, hat die Lücke gefunden, die bei der nächsten Begehung zur Sprache kommt.

Häufige Fragen

Sind Räumungsübungen gesetzlich vorgeschrieben?

Grundlage ist die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Besteht ein Flucht- und Rettungsplan, besteht auch die Übungspflicht. Verbindlich festgelegt wird sie über die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Hinzu kommen Auflagen aus der Baugenehmigung und Forderungen des Sachversicherers – beide können die Übung unabhängig von der Arbeitsstättenverordnung verbindlich machen.

Wie oft muss eine Räumungsübung durchgeführt werden?

Die beiden einschlägigen Quellen nennen unterschiedliche Intervalle: Die ASR A2.3, Abschnitt 11 hält Evakuierungsübungen „in Abständen von 2 bis 5 Jahren“ für bewährt, die DGUV Information 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ empfiehlt einen Turnus von zwei Jahren. Die verbindliche Festlegung trifft weder die eine noch die andere Quelle, sondern die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV. Wer sich auf die Obergrenze von fünf Jahren beruft, sollte das begründen können.

Was ist der Unterschied zwischen Räumungsübung und Feuerlöschübung?

Es sind zwei verschiedene Pflichten, die nebeneinander bestehen. Die Feuerlöschübung richtet sich an die Brandschutzhelfer, geübt wird das Löschen eines Entstehungsbrandes; Grundlage ist die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“. Die Räumungsübung richtet sich an alle Anwesenden, geübt wird das geordnete Verlassen des Gebäudes bis zur Sammelstelle; Grundlage ist die ASR A2.3. Wer regelmäßig Feuerlöschübungen durchführt, hat damit keine Räumungsübung abgedeckt.

Was muss nach der Räumungsübung passieren?

Die Nachbereitung ist der Teil, der am häufigsten ausfällt, und zugleich der wertvollste: Die Beobachtungen werden ausgewertet, die Mängel abgestellt und die Erkenntnisse in den Flucht- und Rettungsplan zurückgespielt. Wird die Übung nur dokumentiert, ohne dass sich etwas ändert, wirkt diese Dokumentation im Schadensfall gegen den Betrieb – sie belegt, dass das Problem bekannt war.