Inhalt
Kurz erklärt: Die Verpackungsgruppe ist eine Einstufung des Gefahrgutrechts, die angibt, wie groß die Gefahr eines Stoffes für die Beförderung ist. Das ADR kennt drei Stufen: Verpackungsgruppe I für Stoffe mit hoher Gefahr, Verpackungsgruppe II für Stoffe mit mittlerer Gefahr und Verpackungsgruppe III für Stoffe mit geringer Gefahr (Unterabschnitt 2.1.1.3 ADR). Sie entscheidet darüber, welche Verpackung zulässig ist, was im Beförderungspapier stehen muss und welche Mengen ohne volle ADR-Pflichten befördert werden dürfen.
Die drei Verpackungsgruppen im Überblick
| Verpackungsgruppe | Grad der Gefahr | Verpackungskennzeichen | Beförderungskategorie (1000-Punkte-Regel) |
|---|---|---|---|
| VG I | hohe Gefahr | X | 1 – Faktor 50, höchstens 20 kg bzw. Liter je Beförderungseinheit |
| VG II | mittlere Gefahr | X oder Y | 2 – Faktor 3, höchstens 333 kg bzw. Liter |
| VG III | geringe Gefahr | X, Y oder Z | 3 – Faktor 1, höchstens 1000 kg bzw. Liter |
Die römische Ziffer ist die offizielle Schreibweise. Im Beförderungspapier wird sie häufig mit dem Zusatz „VG“ (englisch „PG“, packing group) angegeben, also zum Beispiel „VG II“.
Für welche Gefahrgutklassen es Verpackungsgruppen gibt
Nicht jedes Gefahrgut hat eine Verpackungsgruppe. Nach Unterabschnitt 2.1.1.3 ADR werden den Verpackungsgruppen nur Stoffe zugeordnet, und auch die nicht in allen Klassen. Keine Verpackungsgruppe erhalten:
- Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff),
- Klasse 2 (Gase),
- Klasse 5.2 (organische Peroxide),
- Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe),
- Klasse 7 (radioaktive Stoffe),
- selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 sowie
- Gegenstände aller Klassen, etwa Lithiumbatterien (UN 3480).
Verpackungsgruppen gibt es also für Stoffe der Klassen 3, 4.1 (ohne selbstzersetzliche Stoffe), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9. Für Gegenstände legt das ADR die geforderte Verpackungsleistung stattdessen in der jeweiligen Verpackungsanweisung fest. Wer in Spalte 4 der Gefahrguttabelle einen leeren Eintrag findet, hat deshalb nicht zwingend einen Fehler vor sich. Welche Klasse was bedeutet, erklärt unser Beitrag zu den Gefahrgutklassen.
Wo die Verpackungsgruppe steht
Die Verpackungsgruppe steht in Spalte 4 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR, der zentralen Gefahrguttabelle. Dort ist sie je UN-Nummer und Eintrag festgelegt. In der Praxis liest man sie meist aus Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts ab, wo der Hersteller die Transporteinstufung angibt. Wie man die Gefahrguttabelle liest, zeigen wir im Beitrag Gefahrguttabelle und UN-Nummer verstehen.
Wichtig: Eine UN-Nummer kann mehrere Verpackungsgruppen haben. Dann entscheidet die konkrete Eigenschaft des Produkts, welche Zeile gilt. Beispiele aus Tabelle A des ADR 2025:
| UN-Nummer | Stoff | Klasse | Verpackungsgruppe(n) | Begrenzte Menge je Innenverpackung (Spalte 7a) |
|---|---|---|---|---|
| UN 1090 | Aceton | 3 | II | 1 l |
| UN 1170 | Ethanol / Ethanollösung | 3 | II oder III | 1 l (VG II), 5 l (VG III) |
| UN 1263 | Farbe und Farbzubehörstoffe | 3 | I, II oder III | 500 ml (VG I), 5 l (VG II und III) |
| UN 1993 | Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. | 3 | I, II oder III | 0 (VG I), 1 l (VG II), 5 l (VG III) |
| UN 1824 | Natriumhydroxidlösung | 8 | II oder III | 1 l (VG II), 5 l (VG III) |
| UN 1830 | Schwefelsäure mit mehr als 51 % Säure | 8 | II | 1 l |
Das Beispiel Ethanol macht den Unterschied greifbar: Dieselbe UN-Nummer, aber je nach Konzentration VG II oder VG III, und damit 1 Liter oder 5 Liter als begrenzte Menge je Innenverpackung. Bei UN 1993 in Verpackungsgruppe I ist die Beförderung in begrenzten Mengen gar nicht möglich.
Wie die Verpackungsgruppe bestimmt wird
Die Kriterien stehen für jede Klasse in Teil 2 des ADR. Sie sind messbar und unterscheiden sich von Klasse zu Klasse. Drei Beispiele, die im Betriebsalltag am häufigsten vorkommen:
Klasse 3 – entzündbare flüssige Stoffe
Maßgeblich sind Flammpunkt und Siedebeginn (Unterabschnitt 2.2.3.1.3 ADR):
| Verpackungsgruppe | Flammpunkt (geschlossener Tiegel) | Siedebeginn |
|---|---|---|
| I | – | höchstens 35 °C |
| II | unter 23 °C | über 35 °C |
| III | mindestens 23 °C und höchstens 60 °C | über 35 °C |
Eine Besonderheit gilt für zähflüssige Produkte wie Farben, Lacke, Klebstoffe und Polituren: Sie dürfen nach Unterabschnitt 2.2.3.1.4 ADR trotz eines Flammpunkts unter 23 °C der Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, wenn Viskosität, Flammpunkt, Lösemittelabtrennung und Gebindegröße (höchstens 450 Liter) die dort genannten Bedingungen erfüllen. Deshalb taucht bei UN 1263 so oft die Verpackungsgruppe III auf.
Klasse 6.1 – giftige Stoffe
Hier zählt die akute Toxizität. Liegen keine Beobachtungen am Menschen vor, gelten die Werte aus Tierversuchen nach Unterabschnitt 2.2.61.1.7 ADR:
| Verpackungsgruppe | Oral, LD50 (mg/kg) | Dermal, LD50 (mg/kg) | Inhalation von Staub und Nebel, LC50 (mg/l) |
|---|---|---|---|
| I (sehr giftig) | höchstens 5 | höchstens 50 | höchstens 0,2 |
| II (giftig) | über 5 bis 50 | über 50 bis 200 | über 0,2 bis 2 |
| III (schwach giftig) | über 50 bis 300 | über 200 bis 1000 | über 2 bis 4 |
Wirkt ein Stoff auf mehreren Wegen unterschiedlich stark, gilt die höchste Giftigkeit (2.2.61.1.7.1). Tränengasstoffe gehören immer in die Verpackungsgruppe II, auch wenn ihre Werte der Gruppe III entsprechen.
Klasse 8 – ätzende Stoffe
Bei ätzenden Stoffen entscheidet, wie schnell sie intakte Haut irreversibel schädigen (Unterabschnitt 2.2.8.1.5.3 ADR):
- VG I: irreversible Hautschädigung innerhalb einer Beobachtungszeit von bis zu 60 Minuten nach einer Einwirkzeit von höchstens 3 Minuten.
- VG II: irreversible Hautschädigung innerhalb von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkzeit von mehr als 3 Minuten, höchstens 60 Minuten.
- VG III: irreversible Hautschädigung innerhalb von bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkzeit von mehr als 60 Minuten, höchstens 4 Stunden – oder, ohne Hautschädigung, eine Korrosionsrate von mehr als 6,25 mm pro Jahr auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen bei 55 °C.
Die Verpackungsgruppe bei Klasse 8 ist also keine Aussage über den pH-Wert, sondern über die Wirkung auf Haut und Metall.
Was die Verpackungsgruppe praktisch bewirkt
1. Welche Verpackung zulässig ist
Jede Verpackung muss einer Bauart entsprechen, die nach Kapitel 6.1 ADR erfolgreich geprüft wurde (Unterabschnitt 4.1.1.3.1). Für welche Verpackungsgruppen die Bauart bestanden hat, zeigt der Buchstabe im UN-Verpackungskennzeichen (Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR):
- X – zugelassen für die Verpackungsgruppen I, II und III,
- Y – zugelassen für die Verpackungsgruppen II und III,
- Z – zugelassen nur für die Verpackungsgruppe III.
Dahinter stehen unterschiedliche Prüfanforderungen. Die Fallhöhe in der Bauartprüfung beträgt zum Beispiel 1,8 m für VG I, 1,2 m für VG II und 0,8 m für VG III (Unterabschnitt 6.1.5.3.5 ADR; bei Flüssigkeiten mit einer relativen Dichte über 1,2 wird sie aus der Dichte berechnet). Ein Kanister mit „Y“ im Kennzeichen darf deshalb keinen Stoff der Verpackungsgruppe I aufnehmen.
2. Was im Beförderungspapier steht
Nach Unterabschnitt 5.4.1.1.1 Buchstabe d ADR muss das Beförderungspapier die Verpackungsgruppe nennen, sofern eine zugeordnet ist. Ihr dürfen die Buchstaben „VG“ beziehungsweise „PG“ vorangestellt werden. Die Angabe steht nach UN-Nummer, offizieller Benennung und Gefahrzettel-Nummern, zum Beispiel: UN 1090 ACETON, 3, VG II, gefolgt von den weiteren Pflichtangaben wie dem Tunnelbeschränkungscode. Für Gefahrgüter ohne Verpackungsgruppe entfällt die Angabe. Eine ausfüllbare Vorlage finden Sie in unserem Beitrag zum Beförderungspapier.
Auf dem Versandstück selbst erscheint die Verpackungsgruppe dagegen nicht: Kapitel 5.2 ADR verlangt dort UN-Nummer und Gefahrzettel, aber keine Angabe der Verpackungsgruppe.
3. Welche Freistellungen greifen
Die Verpackungsgruppe ist der Schlüssel zur 1000-Punkte-Regel nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Sie bestimmt die Beförderungskategorie und damit den Faktor, mit dem die Menge multipliziert wird: Stoffe der Verpackungsgruppe I fallen in der Regel in Kategorie 1 (Faktor 50), VG II in Kategorie 2 (Faktor 3) und VG III in Kategorie 3 (Faktor 1). Die Summe darf 1000 nicht überschreiten (1.1.3.6.4). 20 kg eines Stoffes in VG I schöpfen die Grenze also bereits aus, während von einem Stoff in VG III 1000 kg möglich sind.
Auch die Beförderung in begrenzten Mengen (Kapitel 3.4) und die Handwerkerregelung hängen an dieser Einstufung: Die zulässige Höchstmenge je Innenverpackung steht je Eintrag in Spalte 7a der Tabelle A und ist in den Beispielen oben bei VG I am kleinsten – bei UN 1993 ist die Beförderung in begrenzten Mengen in VG I ausgeschlossen, bei UN 1263 auf 500 ml begrenzt, während VG III jeweils 5 Liter erlaubt.
Typische Fehler aus der Praxis
- Verpackungsgruppe aus einem alten Sicherheitsdatenblatt übernommen. Bei Produkten mit mehreren Verpackungsgruppen entscheidet die aktuelle Rezeptur oder Konzentration. Prüfen Sie Abschnitt 14 gegen Spalte 4 der Tabelle A.
- Y-Verpackung für Gefahrgut der Verpackungsgruppe I. Das Kennzeichen muss die Verpackungsgruppe des Füllguts abdecken; X ist die einzige Kennzeichnung, die für alle drei Gruppen gilt.
- Verpackungsgruppe im Beförderungspapier vergessen oder bei Gegenständen „erfunden“. Fehlt sie, obwohl zugeordnet, ist das Papier unvollständig. Steht sie bei Lithiumbatterien oder Gasen, ist sie falsch, denn diese haben keine.
- Punktrechnung mit der falschen Kategorie. Wer VG I mit Faktor 3 statt 50 rechnet, überschreitet die 1000 Punkte, ohne es zu merken.
- Verpackungsgruppe mit der CLP-Einstufung verwechselt. Die Verpackungsgruppe ist ein Begriff des Transportrechts. Die Einstufung nach CLP-Verordnung für den Arbeitsschutz folgt eigenen Kategorien und Kriterien.
Wer die Einstufung im Betrieb verantwortet
Die Zuordnung zur Verpackungsgruppe ist Teil der Klassifizierung. Der Absender muss sich vergewissern, dass das Gefahrgut nach ADR klassifiziert ist (Unterabschnitt 1.4.2.1.1 Buchstabe a ADR); in der Praxis stützt er sich dabei auf die Angaben des Herstellers im Sicherheitsdatenblatt. Im Versandbetrieb muss sie beim Verpacken, beim Ausfüllen des Beförderungspapiers und bei der Prüfung von Freistellungen korrekt angewendet werden. Ein externer Gefahrgutbeauftragter prüft diese Punkte im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben und unterweist die Beteiligten nach Kapitel 1.3 ADR.
Häufige Fragen
Was bedeutet Verpackungsgruppe II?
Verpackungsgruppe II bezeichnet nach Unterabschnitt 2.1.1.3 ADR Stoffe mit mittlerer Gefahr. Sie dürfen in Verpackungen mit dem Kennzeichen X oder Y befördert werden, fallen in der Regel in die Beförderungskategorie 2 (Faktor 3 bei der 1000-Punkte-Regel) und müssen im Beförderungspapier als „VG II“ angegeben werden.
Welche Verpackungsgruppe ist die gefährlichste?
Verpackungsgruppe I. Sie steht für Stoffe mit hoher Gefahr. Solche Stoffe dürfen nur in Verpackungen mit dem Kennzeichen X befördert werden, zählen bei der 1000-Punkte-Regel in der Regel mit Faktor 50 und haben die kleinsten Höchstmengen für begrenzte Mengen – bei UN 1993 ist die Beförderung in begrenzten Mengen in VG I ausgeschlossen.
Haben alle Gefahrgüter eine Verpackungsgruppe?
Nein. Gase (Klasse 2), explosive Stoffe (Klasse 1), organische Peroxide (Klasse 5.2), ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2), radioaktive Stoffe (Klasse 7), selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 und alle Gegenstände, etwa Lithiumbatterien, erhalten keine Verpackungsgruppe. Spalte 4 der Tabelle A bleibt bei ihnen leer.
Wo finde ich die Verpackungsgruppe eines Produkts?
In Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts und in Spalte 4 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR. Hat eine UN-Nummer mehrere Verpackungsgruppen, entscheidet die Eigenschaft des konkreten Produkts, etwa Flammpunkt und Siedebeginn bei entzündbaren Flüssigkeiten.
Was bedeuten X, Y und Z auf einer Gefahrgutverpackung?
Der Buchstabe im UN-Verpackungskennzeichen gibt an, für welche Verpackungsgruppen die Bauart geprüft wurde: X für die Verpackungsgruppen I, II und III, Y für II und III, Z nur für III (Unterabschnitt 6.1.3.1 ADR).
Muss die Verpackungsgruppe auf dem Versandstück stehen?
Nein. Auf dem Versandstück sind UN-Nummer und Gefahrzettel vorgeschrieben. Die Verpackungsgruppe gehört in das Beförderungspapier (Unterabschnitt 5.4.1.1.1 Buchstabe d ADR) und spiegelt sich indirekt im Buchstaben des Verpackungskennzeichens wider.