E-Auto & Hybrid Fahrzeuge, die Herausforderung beim Weiterverkauf verunfallter PKW.
Bei beiden Fahrzeugarten ist der Transport einer Notfallbeförderung im Unterabschnitt 1.1.3.1 d) ADR klar geregelt:
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die …
„Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen.“
Ergänzend ist hier zu erwähnen das die zuständige Einsatzleitung über die Festlegung der Art und Weise der Überwachung der Notfallbeförderung entscheidet. Sie legt ebenso den sicheren Ort und damit das Ende der Notfallbeförderung fest.
Nachfolgend am sicheren Ort angekommen und gilt die entsprechende Einstufung für alle weiteren Transporte.
Hierbei gibt es bei der Gefahrgutrechtlichen Einstufung folgende Unterschiede.
Elektrische Hybridfahrzeuge werden unter folgender Eintragung transportiert:
UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT, 9, (E)
E-Autos hingegen werden unter der Eintragung transportiert:
UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG, 9, (E)
Unabhängig ob Hybrid oder vollelektrisch, hat der technische Sachverständige bestimmt, dass der Lithium Akku in Ordnung (transportfähig) ist. Können die Fahrzeuge im weiteren Verlauf unter den Sondervorschriften 666 und 667 b) (i) oder 666 und 667 c) freigestellt weiter transportiert werden.
Besonderheit bei Hybrid: Alle Ventile zwischen Motor und Einrichtung sowie Brennstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein.
Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird.
Wurde der Lithium Akku jedoch als kritisch defekt eingestuft, erfolgt der weitere Transport unter Beachtung des kompletten Gefahrgutrechts.
Ab diesem Zeitpunkt greift die SV 376:
„Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien, bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.“
Neben den Bedingungen dieser Sondervorschrift, muss somit das komplette Gefahrgutrecht angewendet werden.
Hierzu gehört z.b.
- Durchführung von Fahrzeugchecks (komplette Fahrzeugausstattung, ADR, Schriftliche Weißungen usw.)
- Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten
- Ausstellen von Beförderungspapieren (inkl. der Angabe „BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376“)
- Wahrnehmung von Verlader-, Verpacker-, Absenderpflichten
Dies ist unser kleiner Einblick in die Herausforderungen der Zukunft. Mit steigender E-Mobilität steigen auch die Herausforderungen im Bereich Gefahrgut.
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Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH