Gefahrgutbefoerderungsgesetz

GGBefG – Gefahrgutbeförderungsgesetz

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

                                      

Was ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz?

Wer muss es beachten?

Was steht drin?

Wie gewohnt gibt es von uns kurz und knapp die wichtigsten Inhalte.

Wir haben bereits über die GGVSEB, GbV und GGAV geschrieben. Die Besonderheit des Gefahrgutbeförderungsgesetz, Sie gilt nicht nur für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-und Wasserfahrzeuge sondern auch für Magnetschwebebahn- und Luftfahrzeuge. Zusätzlich gilt Sie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter.

Das „Wer“, ist somit bereits geklärt nun schauen wir uns das „Was“ regelt das Gefahrgutbeförderungsgesetz.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zu erlassen.

Hierzu zählen:

  1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
  2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
    • Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
    • Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
    • Betreiben und Verwenden,
  3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
  4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
    • Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
    • Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
    • Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
    • Betreiben und Verwenden,
  5. das Verhalten während der Beförderung,
  6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
  7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
  8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
  9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2,
  10. die Mess- und Prüfverfahren,
  11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
  12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
  13. bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
  14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
  15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
  16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
  17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
  18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen, soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist, soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.

 

Welche Behörde ist nun für was verantwortlich?

Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt dies den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem Bund in bundeseigener Verwaltung.

In den weiteren Abschnitten des Gefahrgutbeförderungsgesetz geht es kurz gesagt nur darum, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt wird, auch ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz durchsetzen darf.

Im Anschluss folgen dies Ausnahmen, welche interessanterweise NICHT ohne die Zustimmung des Bundesrates erfolgen darf.

Im Klartext, Ordnungswidrigkeiten können ohne große Bürokratie verhängt werden, wenn es jedoch um einzelne Ausnahmegenehmigungen geht, dann kann es wie gewohnt etwas länger dauern.

Nun geht um die Sofortmaßnahmen, wenn es um das Untersagen von Transporten geht. Wie sollte es anders sein, dies darf wieder ohne den Bundesrat erfolgen.

Die weitere § des Gefahrgutbeförderungsgesetz lassen sich nur schwer zusammenfassen, aus diesem Grund gehe ich nur auf einzelne Besonderheiten ein.

Denn in §9 Überwachung haben wir z.b. geregelt, dass die

Überwachungsmaßnahmen sich auch auf Brief- und andere Postsendungen beziehen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind nur dann befugt, verschlossene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin gefährliche Güter befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses wird insoweit eingeschränkt.

Dies gilt auch für die Überwachung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, sowie die Überprüfung der Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Verwender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen.

In §9a des Gefahrgutbeförderungsgesetz geht es um Amtshilfe und Datenschutz, was unter anderem Regelt, dass bestimmten Stellen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen, Personen bezogene Daten übermitteln dürfen.

Hierzu zählen:

  1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
  2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
  3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
  4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und
  5. die Höhe der Geldbuße.

 

Es folgen die Ordnungswidrigkeiten, welche für den folgen, der vorsätzlich und fahrlässig handelt.

§11 und §12 sind wohl mit die wichtigsten, welche jedem bewusst sein sollten.

Die Strafvorschriften sind in §11 beschrieben und diese sind genau festgelegt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

In §12 des Gefahrgutbeförderungsgesetzgeht es direkt weiter mit anfallenden Kosten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vor. Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1.000 Kilogramm darf sie im Einzelfall 25.000 Euro nicht übersteigen.

Sie haben Fragen zu Anfallenden Kosten der Behörden oder sind sich unsicher, ob Sie alles richtig machen.

Buchen Sie am besten sofort eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung. Sie müssen nur >>Hier<< klicken.

Marko Richter
Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH

Folge uns auf LinkedIn

Hinterlasse einen Kommentar

Wir beraten Sie gerne!

marko richter

Stellen Sie uns direkt Ihre Anfrage und erhalten Sie von uns Ihr individuelles Angebot.