GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

GGAV – Gefahrgut-Ausnahmeverordnung

Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordung umfasst die Paragraphen:

§1 Geltungsbereich
§2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der GGVSEB
§3 Grenzüberschreitende Beförderung

Anschließend folgen die Ausnahmen 1 bis 34.

Heute geht es darum einen kurzen Überblick über die GGAV zu vermittelt.

Die GGAV enthält allgemeine Ausnahmen in Bezug auf die GGVSEB über die wir am vor kurzem gesprochen haben.

Im §1 Geltungsbereich wird bestimmt welche Buchstaben der nachfolgenden Ausnahmen für welchen Verkehrsträger sind.

B“ Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt (ADN)),
E“ Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr (RID)),
M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
S“ Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr (ADR)).

Wer momentan für seine Gefahrgutbeauftragten Prüfung lernt, wird immer zu genau dieser Frage kommen.

Welcher Buchstabe entspricht welchem Geltungsbereich?

 

§2 verweist kurz gesagt auf §5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der GGVSEB.

Bei §3 möchte ich diesen einmal komplett ausführen.
„Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.“

Es folgen nun die einzelnen Ausnahmen, zu erst möchte ich jedoch die Ausnahmen nennen, welche Aktuell offen sind.
Ausnahme 1 bis 7
Ausnahme 10 bis 17
Ausnahme 19
Ausnahme 23
Ausnahme 25 bis 27
Ausnahme 29 und 30

Wir sehen also von 34 Ausnahme sind bereits 22 Ausnahme nicht mehr belegt.

Um die noch vorhandenen Ausnahmen dem Verkehrsträger zu zuordnen mache gibt es hier eine kleine Übersicht.

B“ Ausnahme: 8, 9, 20, 21,
E“ Ausnahme: 9, 20, 21, 22, 28, 32,
M“ Ausnahme: 33 , 34
S“ Ausnahme: 9, 18, 20, 21, 22, 24, 28, 31, 32,

Somit ist direkt eindeutig ersichtlich, im Bereich des ADR sind noch die meisten Ausnahmen aktiv.

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Für alle die mehr Wissen wollen kommen wir nun zu den einzelnen Ausnahmen.

Ausnahme 8 (B) – Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Fähren sind streng geregelt. Offene Fähren müssen bestimmte Anforderungen an das Fahrbahndeck erfüllen, während gedeckte oder geschlossene Fähren eine mechanische Lüftung und wasserdichte Fahrzeugdecks benötigen. Stellplätze für die Beförderungseinheiten müssen bestimmten Standards entsprechen, ebenso wie die elektrischen Anlagen. Der Bau und die Ausrüstung der Fähren müssen den Anforderungen an Feuerschutz, Sicherheitsausrüstung und Notfallplänen entsprechen.

Die Betriebsvorschriften legen Pflichten für den Fährbetreiber, das Fährpersonal und den Fährführer fest. Dazu gehören die Schulung des Personals, die Erstellung eines Notfallplans und die Anwesenheit eines Sachkundigen während der Beförderung gefährlicher Güter. Der Fährführer hat spezifische Verantwortlichkeiten, darunter die Sicherung der Ladung und die Einhaltung der Verkehrsregeln.

Fahrzeugführer von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen den Fährführer über die Art der Ladung informieren und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen die Fähre nicht betreten, wenn Gefahrstoffe austreten oder die erforderlichen Papiere fehlen.

Das Zulassungszeugnis bestätigt, dass die Fähre den vorgeschriebenen Standards entspricht, und andere geltende Vorschriften bleiben ebenfalls relevant.

 

Ausnahme 9 (B, E, S) – Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

In dieser Ausnahme geht es darum das diese Tanks für bestimmte Stoffe der Klasse 3, 5.1, 6.1 und 8 verwendet werden dürfen.

 

Ausnahme 18 (S) – Beförderungspapier

Diese Ausnahme regelt das unter z.b. nach Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 auf das Beförderungspapier verzichtet werden darf.
Ebenso ist der Verzicht auf einzelne Angaben in dieser Ausnahme geregelt.

Das wichtigste die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. 

 

Ausnahme 20 (B, E, S) – Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Diese Ausnahme ist besonders Wichtig für z.b. Werkstätten da hier noch einmal die speziellen Vorgaben im Bereich Abfälle aufgeführt sind.
Besonders wichtig ist Der Abschnitt 2 für Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung. Dieser Abschnitt enthält unter 2.4 eine Tabelle der gefährlichen Abfälle. Finden Sie in dieser Tabelle eine Stoff der bei Ihnen anfällt, dann versenden Sie Gefahrgut und müssen entsprechende Pflichten erfüllen.

Ob dies für Sie zutrifft, klären wir gern unverbindlich und kostenlos bei einem Erstberatung. >>Hier<< kommen Sie direkt auf unsere Reservierungsseite.

In Abschnitt 5 finden Sie die Pflichtangaben, welche Auf dem Beförderungspapier für Ihre Entsorgung stehen müssen. Sie fungieren unteranderem als Absender und Verpacker und müssen sicherstellen, dass diese Angaben in Ordnung sind.

Das wichtigste die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. 

 

Ausnahme 21 (B, E, S) – Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

Ein spezielles Thema, wo ich nicht im allgemeinen darauf eingehen möchte.

Dennoch der Hinweis diese Ausnahme 21 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.

 

Ausnahme 22 (E, S) – Saug-Druck-Tanks

Abweichend von der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9

  1. in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),
  2. in Aufsetztanks,
  3. in Tankcontainern,

die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 in Verbindung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 und in Verbindung mit der Ausnahme Nr. 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.

Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten.

Im weiteren Verlauf sind hier noch die Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier geregelt.

 

Ausnahme 24 (S) – Beförderungs von ungereinigten leeren Eichnormalen

Die Vorschriften für die Beförderung ungereinigter leerer Eichnormale, insbesondere für Gas- und Flüssigkeitsbehälter, werden detailliert festgelegt. Für kleinere Behälter gelten bestimmte Regelungen, einschließlich Kennzeichnung und Mitführung von schriftlichen Weisungen. Größere Behälter erfordern zusätzliche Maßnahmen wie die Entleerung und Druckentlastung bei Gasen sowie die regelmäßige Prüfung der Behälter.

Fahrzeuge, die solche Behälter transportieren, müssen den Bau- und Zulassungsvorschriften entsprechen und entsprechend gekennzeichnet sein. Die Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen ist unerlässlich, und spezifische Ausnahmen werden für die ADR-Zulassungsbescheinigung gewährt.

Das wichtigste die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. 

 

Ausnahme 28 (E, S) – Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

Diese Ausnahme ist wieder besonders wichtig für Autohäuser und Werkstätten. Denn hier ist klar gereglt welche weiteren Gefahrgüter dürfen z.b. mit Airbags zusammengeladen werden.
In Tabelle 2 können diese Stoffe entnommen werden.

Das wichtigste die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. 

 

Ausnahme 31 (S) – Prüfungsfristen bei technischen Untersuchungen

Eine kurze und knappe Ausnahme welche ich einmal komplett darstellen möchte:

1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB.

Das wichtigste die Ausnahme 24 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. 

 

Ausnahme 32 (S, E) – Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr

Eine spezielle Ausnahme der Bundeswehr, welche wir hier nicht weiter betrachten.

 

Ausnahme 33 (M) – Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben

Neue Vorschriften ermöglichen den Transport von Gefahrgut auf Fährschiffen entlang der Küstenlinien unter bestimmten Bedingungen.
Dabei sind klare Anwendungsbereiche definiert und Ausnahmen für bestimmte gefährliche Güter festgelegt.
Bescheinigungen und Sicherheitsmaßnahmen sind erforderlich, um die Sicherheit während des Transports zu gewährleisten.
Meldepflichten und weitere Sicherheitsvorkehrungen sind ebenfalls vorgeschrieben, um potenzielle Risiken zu minimieren.

Schon sind wir bei der letzten Ausnahme angekommen.

Ausnahme 34 (M) – Beförderung gefährlicher Güter zur Offshore-Versorgung

Diese Ausführliche Ausnahme ist speziell für den Transport gefährlicher Gütern  von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit als Lieferung oder Rücklieferung zu Offshore-Anlagen oder -Baustellen zum Zweck der Errichtung, des Betriebs, der Instandhaltung und der Wartung befördert.

Sollten sich Mitarbeiter von Unternehmen wie z.b. Vestas Wind Systems, Siemens Energy oder RWE Renewables diesen Blog durchlesen, und von dieser Ausnahme noch nichts gehört haben. So können Sie sich gern sofort bei uns melden.

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Marko Richter
Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH

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