Am 1. Januar 2027 tritt die neue Fassung des ADR in Kraft. Wie immer gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten: Bis zum 30. Juni 2027 darf noch nach der alten Fassung befördert werden, ab dem 1. Juli 2027 gilt ausschließlich das neue Regelwerk.

Wir haben die Änderungen nach einem einzigen Kriterium sortiert: Was davon trifft einen normalen Versandbetrieb? Die ersten vier Punkte betreffen fast jeden, der gefährliche Güter verschickt. Wer Tanks baut oder prüft, findet weiter unten einen eigenen Abschnitt.

1. Die Kleinmengenregelung wird enger

Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6, im Alltag 1000-Punkte-Regel genannt, ändert sich an zwei Stellen.

Die Fußnote für bestimmte Sprengstoffe und Gase entfällt. Bisher galt für neun Eintragungen eine Sonderregel: Für UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482 sowie für Ammoniak (UN 1005) und Chlor (UN 1017) lag die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit bei 50 Kilogramm. Diese Tabellenfußnote wird gestrichen.

Praktisch wirkt sich das über den Rechenfaktor aus. Für diese Stoffe galt bisher der Faktor 20, künftig gilt der reguläre Faktor 50 der Beförderungskategorie 1. Wer bisher 40 Kilogramm mitführen konnte, ohne die 1000 Punkte zu reißen, kommt künftig auf 2000 Punkte — die Freistellung greift nicht mehr.

Hintergrund ist das Thema Sicherung: Die Regelung wird an Kapitel 1.10 und die dortigen Anforderungen an Sicherungspläne angeglichen.

Die zweite Änderung betrifft die Tabelle in 1.1.3.6.3 selbst: In der Beförderungskategorie 2 werden bei Klasse 9 zwei neue UN-Nummern ergänzt — 3563 und 3564.

2. Zwei neue UN-Nummern für fest eingebaute Batteriesysteme

Das ADR 2027 nimmt zwei Eintragungen neu auf:

  • UN 3563 — Lithium-Metall-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut
  • UN 3564 — Natrium-Ionen-Batterien, in Güterbeförderungseinheiten eingebaut

Gemeint sind Batteriesysteme, die fest in einen Container oder eine vergleichbare Einheit verbaut sind — etwa die Stromversorgung eines Kühlcontainers oder ein containerisierter Energiespeicher. Bisher gab es dafür nur UN 3536 für Lithiumbatterien. Die Systematik wird damit auf Lithium-Metall- und Natrium-Ionen-Technik erweitert. Beide Nummern zählen in der Beförderungskategorie 2 mit.

Hybridbatterien sind neu geregelt. Batterien, die verschiedene Zellchemien kombinieren, waren im ADR bisher nicht ausdrücklich erfasst. Die neue Sondervorschrift 410 regelt ihre Zuordnung. Die neue Sondervorschrift 680 gibt vor, wann Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien nach Verpackungsanweisung P 911 oder LP 906 zu verpacken sind und wie das im Beförderungspapier anzugeben ist. Dazu kommen neue Kennzeichnungsvorgaben in 5.2.1.9.2 und 5.2.1.9.3.

3. Unterweisung: Der Kreis der Betroffenen wird größer

Diese Änderung hat im Alltag mehr Gewicht als manche technische Neuerung — und sie steht in keiner Schlagzeile.

Bisher hieß es in 1.3.1, unterwiesen sein müssten „die bei den Beteiligten gemäß Kapitel 1.4 beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst“.

Künftig heißt es: „Personen, die an den in Kapitel 1.4 genannten Tätigkeiten beteiligt sind und deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst“.

Der Unterschied ist das Wort „beschäftigt“. Es geht nicht mehr um ein Arbeitsverhältnis, sondern um die tatsächliche Beteiligung an der Tätigkeit. Wer Leiharbeitnehmer einsetzt, mit Subunternehmern arbeitet oder Aufgaben an externe Dienstleister vergeben hat, muss sich fragen, ob diese Personen unterwiesen sind.

4. Fahrerschulung: Fernschulung und E-Learning werden zulässig

Für Betriebe mit eigenen Fahrern ist das die praktischste Neuerung. Das ADR führt zwei Begriffe ein:

  • Fernschulung — synchroner Unterricht über Informations- und Kommunikationstechnik. Teilnehmer und Ausbilder sind räumlich getrennt, kommunizieren aber gleichzeitig.
  • E-Learning — asynchroner Unterricht. Teilnehmer und Ausbilder sind räumlich und zeitlich getrennt.
PräsenzFernschulungE-Learning
Erstschulung (8.2.2.4.3)jajanein
Auffrischung (8.2.2.5.4)jajaja

Zwei Grenzen bleiben: Die praktischen Einzelübungen nach 8.2.2.3.8 dürfen ausschließlich in Präsenz stattfinden. Und bei der Auffrischung darf der theoretische Teil nicht vollständig als E-Learning laufen. Für Betriebe mit mehreren Standorten kann das erhebliche Reisezeit sparen.

Nützliche Kleinigkeit: Nach 8.1.2.2 muss die Zulassungsbescheinigung für einen Anhänger nicht mehr im Fahrerhaus mitgeführt werden, sofern sie geschützt und zugänglich im Anhänger selbst aufbewahrt wird.

Werden Sie Gefahrgutbeauftragter — oder laufen Ihre fünf Jahre ab?

Hier ist eine Unterscheidung wichtig, die leicht durcheinandergeht: Fernschulung und E-Learning gelten nur für die Schulung der Fahrzeugführer nach Teil 8. Für die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten ändert das ADR 2027 nichts. Maßgeblich bleibt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung, die Bestellung, Ausbildung und Prüfung regelt.

Was dort gilt, bleibt: Der Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte ist fünf Jahre gültig. Verlängert wird er, indem Sie im Jahr vor dem Ablauf erneut die IHK-Prüfung ablegen (§ 4 GbV, ADR 1.8.3.16.1). Die Restlaufzeit geht dabei nicht verloren — sie wird auf die neuen fünf Jahre aufgeschlagen.

5. Weitere Änderungen in Kürze

Tabelle A

  • Neu: UN 3561 und UN 3562 für Chlorphenole. Bisher waren alle Chlorphenole unter UN 2020 und 2021 erfasst, ohne die ätzende Eigenschaft abzubilden.
  • Neu: UN 2348 Butylacrylate, stabilisiert, und UN 2862 Vanadiumpentoxid, jeweils Verpackungsgruppe II.
  • Gestrichen: UN 2941 Fluoraniline.

Neue Sondervorschriften

  • SV 411 — Magnetresonanztomographen mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas.
  • SV 413 — flüssige organische Wasserstoffträger (LOHC), zugeordnet zu UN 3082.
  • SV 679 — Druckgefäße, die mit verdichtetem Stickstoff befüllt befördert werden.
  • SV 681 — regenerative Dieselkraftstoffe in der zweiten Eintragung von UN 1202. Relevant für alle, die HVO oder vergleichbare Kraftstoffe transportieren.

Geändert werden außerdem zahlreiche bestehende Sondervorschriften, darunter SV 119, 188, 280, 291, 296, 301, 310, 360, 388 und 406. Die SV 188 betrifft Lithiumbatterien in Kleinmengen und lohnt einen Blick, wenn Sie danach versenden.

Abfälle und Dokumente

  • Die Mengenabschätzung nach 5.4.1.1.3.2 gilt künftig auch für Tanks, Druckgaspackungen sowie klinische und medizinische Abfälle in Verpackungen nach IBC 620 oder LP 621.
  • Neu in 4.1.1.11.2: eine Beförderungsmöglichkeit für ungereinigte leere Fässer und Großpackmittel mit geringen Rückstandsmengen zur Entsorgung oder Verwertung.
  • Die schriftlichen Weisungen nach 5.4.3.4 werden textlich umfangreich überarbeitet. Die bisherige Fassung darf nach der Übergangsvorschrift 1.6.1.58 allerdings noch bis zum 31. Dezember 2027 weiterverwendet werden.

Für Tank- und Fahrzeugbetreiber

  • Neue Sondervorschrift TP 43 für ortsbewegliche Tanks, neue Vorgaben für Heizsysteme von Tankfahrzeugen (4.3.2.3.8 und 4.3.2.3.9), neue Sondervorschriften TA 6 und TM 6.
  • Neuer Abschnitt 6.9.3 zu Auslegung, Bau und Prüfung von FVK-Bedienungsausrüstungen.
  • Tanks dürfen nicht mehr doppelt als Tankcontainer und als ortsbeweglicher Tank zugelassen werden.
  • Bei den Fahrzeuganforderungen ändern sich unter anderem die Vorgaben zu elektrischen Antriebssystemen (9.2.1.1), Reifendruckkontrollsysteme kommen hinzu (9.2.9), für Fahrzeuge FL und EX/III gelten zusätzliche Anforderungen gegen Hitze.

Was Sie jetzt tun sollten

Die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027 klingt großzügig. Erfahrungsgemäß ist sie das nicht, sobald mehrere Standorte, mehrere Verkehrsträger oder externe Dienstleister im Spiel sind. Fünf Punkte, die sich ohne großen Aufwand abarbeiten lassen:

  1. Prüfen Sie, ob Sie eine der neun betroffenen UN-Nummern versenden (0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005, 1017). Wenn ja: Rechnen Sie Ihre Freistellung neu.
  2. Klären Sie, wer bei Ihnen an der Beförderung beteiligt ist — auch ohne Arbeitsvertrag. Leiharbeit, Subunternehmer, externe Dienstleister.
  3. Prüfen Sie, wo die Unterweisungsnachweise dieser Personen liegen. Wenn Sie es nicht wissen, ist das die Antwort.
  4. Planen Sie den Austausch der schriftlichen Weisungen in den Fahrzeugen ein. Dafür haben Sie nach der Übergangsvorschrift 1.6.1.58 Zeit bis zum 31. Dezember 2027.
  5. Versenden Sie Batterien? Dann gehören SV 188, SV 680 und die neuen Kennzeichnungsvorgaben auf den Prüfstand — und bei Systemen in Containern die neuen UN 3563 und 3564.

Diese Punkte gehen wir am 8. Dezember 2026 in einer kostenfreien Online-Veranstaltung durch — Programm und Anmeldung.

Das ADR 2027 als gedrucktes Vorschriftenbuch

ADR 2027 Softcover – Vorschriftenbuch für den Gefahrguttransport auf der Straße, erschienen bei ecomed-Storck
Das ADR 2027 erscheint bei ecomed-Storck. Abbildung mit freundlicher Genehmigung des Verlags.

Die Änderungen nachzulesen ist das eine, sie im Betrieb griffbereit zu haben das andere. Das ADR 2027 erscheint bei ecomed-Storck und gilt ab dem 1. Januar 2027. Ein Hinweis für alle, die die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten vor sich haben: Bei der IHK sind ausschließlich gedruckte Vorschriftentexte als Hilfsmittel zugelassen, digitale Fassungen nicht.

Wer die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten bei uns im Premium-Paket bucht, bekommt das ADR-Buch für den Verkehrsträger Straße vor Kursbeginn zugeschickt.

Häufige Fragen zum ADR 2027

Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Es gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten: Bis zum 30. Juni 2027 darf noch nach der Fassung von 2025 befördert werden, ab dem 1. Juli 2027 ist ausschließlich das ADR 2027 anzuwenden.

Zwei Dinge. Erstens entfällt in der Tabelle der höchstzulässigen Mengen die Fußnote, die für neun Eintragungen eine gesonderte Obergrenze von 50 Kilogramm je Beförderungseinheit vorsah — betroffen sind UN 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482 sowie Ammoniak (UN 1005) und Chlor (UN 1017). Statt des bisherigen Faktors 20 gilt für diese Stoffe künftig der reguläre Faktor 50. Zweitens werden die neuen UN-Nummern 3563 und 3564 in der Beförderungskategorie 2 ergänzt.

Für die gestrichene Fußnote gibt es eine eigene Übergangsvorschrift. Nach 1.6.1.61 dürfen die bisherige Tabellenfußnote und der bisherige Berechnungsfaktor bis zum 31. Dezember 2030 weiter angewendet werden. Diese Frist gilt nur für diese eine Änderung, nicht allgemein für das ADR 2027.

UN 3563 steht für Lithium-Metall-Batterien, UN 3564 für Natrium-Ionen-Batterien — jeweils in Güterbeförderungseinheiten eingebaut. Gemeint sind fest verbaute Batteriesysteme in Containern und vergleichbaren Einheiten. Bisher gab es dafür nur UN 3536 für Lithiumbatterien.

Wahrscheinlich ja. Der Anwendungsbereich in 1.3.1 wird von beschäftigten Personen auf Personen umgestellt, die an den in Kapitel 1.4 genannten Tätigkeiten beteiligt sind. Damit kommt es nicht mehr auf ein Arbeitsverhältnis an, sondern auf die tatsächliche Beteiligung. Wer Leiharbeitnehmer, Subunternehmer oder externe Dienstleister einsetzt, sollte prüfen, ob diese unterwiesen sind. Die Dokumentationspflicht nach 1.3.3 wird entsprechend erweitert.

Teilweise. Das ADR 2027 führt die Begriffe Fernschulung (synchron) und E-Learning (asynchron) ein. Die Erstschulung darf als Präsenz- oder Fernschulung oder in Kombination durchgeführt werden, nicht jedoch als E-Learning. Die Auffrischungsschulung darf zusätzlich E-Learning umfassen, der theoretische Teil aber nicht vollständig. Die praktischen Einzelübungen nach 8.2.2.3.8 bleiben in jedem Fall Präsenzpflicht.

Fünf Jahre ab Ausstellung. Verlängert wird er, indem im Jahr vor dem Ablauf erneut die IHK-Prüfung abgelegt wird — Rechtsgrundlage sind § 4 GbV und ADR 1.8.3.16.1. Die verbleibende Restlaufzeit geht dabei nicht verloren, sondern wird auf die neuen fünf Jahre aufgeschlagen. Eine Schulung ist für die Verlängerung nicht zwingend vorgeschrieben, aber sinnvoll: Das Gefahrgutrecht ändert sich alle zwei Jahre, innerhalb eines Fünfjahreszeitraums also mindestens zweimal.

Rechnen Sie Ihre Freistellung nach

Die häufigste Ursache für Verstöße im Gefahrgutbereich ist kein böser Wille, sondern ein Rechenfehler bei der Freistellung. Besonders bei gemischten Ladungen: Die Mengen werden addiert, die unterschiedlichen Beförderungskategorien übersehen, und am Ende liegt die Sendung deutlich über der Freimenge, ohne dass es jemandem auffällt.

Unser Rechner zur 1000-Punkte-Regel ist frei zugänglich, ohne Registrierung. Dazu gibt es eine Vorlage für das Beförderungspapier nach ADR 1.1.3.6 und die Punktetabelle zum Herunterladen.

Wenn Sie unsicher sind, ob und wie die Änderungen Ihren Betrieb treffen: Wir sind deutschlandweit als externe Gefahrgutbeauftragte tätig und übernehmen die Bestellung in der Regel innerhalb von 7 Tagen.