
ADR-Beförderungskategorien (BK 0–4) im Gefahrgut, einfach erklärt
Wer mit Gefahrgut arbeitet, trifft schnell auf Begriffe wie Beförderungskategorie, 1000-Punkte-Regel, Punktfaktoren und Mengengrenzen. Doch was steckt dahinter? In diesem Beitrag erklären wir verständlich, wie die Beförderungskategorien BK 0–4 funktionieren, welchen Einfluss sie auf die zulässigen Mengen haben und mehr.
Was ist eine Beförderungskategorie beim Gefahrgut?
Die Beförderungskategorie (BK) ist ein zentrales Element der Gefahrgutvorschriften, zum Beispiel im ADR (Straßentransport). Sie ordnet gefährliche Güter nach ihrem Gefahrenpotential ein. Grundsätzlich gilt:
Je kleiner die Zahl der Bk, desto höher ist die Einstufung der Gefährlichkeit.
Die fünf Beförderungskategorien
- BK 0: Gefahrgüter mit dem höchsten Gefahrenpotential – die 1000-Punkte-Regelung findet hier keine Anwendung.
- BK 1: Gefahrgüter mit sehr hohem Gefahrenpotential.
- BK 2: Gefahrgüter mit mittlerem Gefahrenpotential.
- BK 3: Gefahrgüter mit geringem Gefahrenpotential.
- BK 4: Gefahrgüter mit dem geringsten Gefahrenpotential.
Die Beförderungskategorie ist gemeinsam mit UN-Nummer, Verpackungsgruppe und Gefahrklasse ein wichtiger Baustein, um die richtige Einstufung eines Gefahrguts vorzunehmen.
Unterschied Beförderungskategorie vs. Verpackungsgruppe
Beförderungskategorie und Verpackungsgruppe sind zwei unterschiedliche Einstufungssysteme, die oft verwechselt werden. Beide beschreiben die Gefährlichkeit eines Stoffes – aber aus verschiedenen Perspektiven.
Die Verpackungsgruppe (VG) gibt an, wie gefährlich ein Stoff innerhalb seiner Gefahrklasse ist:
- VG I = hohe Gefahr
- VG II = mittlere Gefahr
- VG III = geringe Gefahr
Die Beförderungskategorie (BK) bestimmt dagegen, welche Mengengrenzen für die Kleinmengenregelung gelten und ob Erleichterungen möglich sind.
In vielen Fällen besteht ein Zusammenhang. Stoffe der Verpackungsgruppe I fallen häufig in BK 1, Stoffe der VG II in BK 2 und Stoffe der VG III in BK 3. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. Bestimmte UN-Nummern sind unabhängig von ihrer Verpackungsgruppe einer anderen Beförderungskategorie zugeordnet. Die verbindliche Zuordnung ergibt sich ausschließlich aus Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR.
Beförderungskategorie nachschlagen: So geht’s
Die Beförderungskategorie eines Gefahrguts ist in der Gefahrguttabelle des ADR festgelegt. Sie finden den Wert in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 15.
- Ermitteln Sie die UN-Nummer des Stoffes (z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt).
- Suchen Sie die UN-Nummer in Tabelle A des ADR.
- Lesen Sie in Spalte 15 die zugeordnete Beförderungskategorie (0, 1, 2, 3 oder 4) ab.
Höchstzulässige Mengen je Beförderungskategorie
Jede Beförderungskategorie hat eine festgelegte Höchstmenge, bis zu der Gefahrgut unter erleichterten Bedingungen transportiert werden darf, und unterschiedliche Faktoren, die diese Einordnung beeinflussen.
Diese Grenzwerte sind in ADR 1.1.3.6.3 definiert
| Beförderungskategorie | Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |
|---|---|
| BK 0 | 0 – keine Erleichterung möglich |
| BK 1 | 20 kg bzw. 20 Liter |
| BK 2 | 333 kg bzw. 333 Liter |
| BK 3 | 1000 kg bzw. 1000 Liter |
| BK 4 | unbegrenzt |
Wichtig: Die Maßeinheit richtet sich nach der Stoffart. Bei festen Stoffen und verflüssigten Gasen gilt die Nettomasse in Kilogramm, bei flüssigen Stoffen die Menge in Litern. Für verdichtete Gase und Chemikalien unter Druck ist der Wasserfassungsraum des Gefäßes in Litern maßgeblich. Werden Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien gemeinsam transportiert, greift die Punkteregelung zur Berechnung der zulässigen Gesamtmenge, die wir in unserem separaten Leitfaden zur 1000-Punkte-Regel näher erklären. Die Beförderungskategorie ist dabei entscheidend für die Anwendung dieser Regelung.
Wie wird die höchstzulässige Gesamtmenge gemessen?
Die Maßeinheit für die höchstzulässige Gesamtmenge hängt von der Art des Gefahrguts ab. Das ADR unterscheidet hier nachfolgende vier Kategorien.
- Gegenstände: Gesamtmasse in Kilogramm ohne Verpackung. Bei Explosivstoffen der Klasse 1 zählt die Nettomasse des explosiven Stoffes. Bei Geräten und Ausrüstungen gilt die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter.
- Feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase: Nettomasse in Kilogramm.
- Flüssige Stoffe: Gesamtmenge in Litern.
- Verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck: Der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern.
Wichtig in der Praxis: Wer versehentlich die falsche Maßeinheit ansetzt, riskiert eine Überschreitung der zulässigen Mengen und damit den Verlust der Erleichterungen.
Gefahrgüter und UN-Nummern der Beförderungskategorie 0
Die Beförderungskategorie 0 umfasst Gefahrgüter mit dem höchsten Gefahrenpotenzial. Für diese Stoffe gilt keine Erleichterung nach der 1000-Punkte-Regelung – sie unterliegen immer den vollständigen ADR-Vorschriften.
Klasse 1 (Explosivstoffe): Verträglichkeitsgruppen 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L sowie UN 0190
Klasse 3 (Entzündbare flüssige Stoffe): UN 3343
Klasse 4.2 (Selbstentzündliche Stoffe): Alle Stoffe der Verpackungsgruppe I
Klasse 4.3 (Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln): UN 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3132, 3134, 3148, 3396, 3398, 3399
Klasse 5.1 (Entzündend wirkende Stoffe): UN 2426
Klasse 6.1 (Giftige Stoffe): UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250, 3294
Klasse 6.2 (Ansteckungsgefährliche Stoffe): UN 2814, 2900, 3549
Klasse 7 (Radioaktive Stoffe): UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333
Klasse 8 (Ätzende Stoffe): UN 2215 (Maleinsäureanhydrid, geschmolzen)
Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe): UN 2315, 3151, 3152, 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
Auch ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der BK 0 enthalten haben, bleiben der Beförderungskategorie 0 zugeordnet – mit Ausnahme von Verpackungen der UN 2908.
Beförderungskategorie bei ungereinigten leeren Verpackungen
Auch leere Verpackungen, die zuvor Gefahrgut enthielten, müssen einer Beförderungskategorie zugeordnet werden. Das ADR regelt dies in Unterabschnitt 1.1.3.6.1:
Enthielten die Verpackungen Stoffe der BK 0: Sie bleiben der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Eine Erleichterung ist nicht möglich.
Enthielten die Verpackungen Stoffe anderer Kategorien (BK 1–3): Sie werden automatisch der Beförderungskategorie 4 zugeordnet und können ohne Mengenbegrenzung transportiert werden.
Eine Ausnahme bilden Verpackungen der UN 2908 (freigestellte radioaktive Versandstücke, leere Verpackung). Diese fallen nicht unter die BK 0, auch wenn sie radioaktive Stoffe enthalten haben.
Ungereinigte leere Verpackungen von hochgefährlichen Stoffen erfordern dieselbe Sorgfalt wie gefüllte Gebinde.
Erleichterungen von ADR-Regelungen bei Einhaltung der Mengengrenzen
Werden die höchstzulässigen Mengen je Beförderungskategorie eingehalten, entfallen zahlreiche ADR-Vorschriften. Das reduziert den administrativen und technischen Aufwand erheblich.
Konkret sind folgende Regelungen bei Kleinmengen nicht anzuwenden:
- Kapitel 1.10 (Sicherungsvorschriften) – außer bei Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1
- Kapitel 5.3 (Großzettel/Placards und orangefarbene Tafeln am Fahrzeug)
- Abschnitt 5.4.3 (Schriftliche Weisungen für den Fahrer)
- Kapitel 7.2 (Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken) – mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8
- Teil 8 (Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb) – teilweise, z.B. entfällt die ADR-Bescheinigung des Fahrers
- Teil 9 (Bau und Zulassung von Fahrzeugen)
Die Erleichterung gilt nur für verpackte Güter in derselben Beförderungseinheit. Alle übrigen ADR-Vorschriften – insbesondere zu Verpackung, Kennzeichnung der Versandstücke und Dokumentation – bleiben bestehen.
Warum die Beförderungskategorie für Verlader und Belader so wichtig ist
In der Praxis orientieren sich viele Beteiligte nur an der UN-Nummer oder der Gefahrklasse. Genauso wichtig ist aber die Beförderungskategorie, insbesondere für:
- Verlader und Belader
- Versender
- Disponenten
- Fahrer
Sie alle müssen einschätzen können, wie gefährlich ein Stoff im Sinne der Vorschriften wirklich ist, ob die Kleinmengenregelung oder andere Erleichterungen greifen und ob zusätzliche Maßnahmen (z. B. besondere Ausrüstung, Schulung, Dokumentation) erforderlich sind.
Unternehmer und Geschäftsführer tragen zudem eine rechtliche Verantwortung. Werden Vorschriften missachtet oder Mitarbeiter nicht ausreichend unterwiesen, drohen Bußgelder, Regressforderungen und im schlimmsten Fall persönliche Haftung.
ADR 1.3-Unterweisung: Mitarbeiter rechtssicher schulen
Das ADR schreibt in Kapitel 1.3 vor, dass alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, unterwiesen werden müssen. Ob in der Verladung, im Lager, in der Disposition oder als Fahrer: Jeder dieser Mitarbeiter benötigt eine Unterweisung nach ADR 1.3.
Diese Schulung vermittelt unter anderem:
- Grundlagen der Gefahrgutvorschriften (ADR, GGVSEB etc.)
- Bedeutung von Beförderungskategorie Gefahrgut, Gefahrklasse und UN-Nummer
- Berechnung und Anwendung der 1000-Punkte-Regel
- Pflichten der Beteiligten (Verlader, Befüller, Empfänger usw.)
- Verhalten im Notfall und bei Unfällen
Die Unterweisung gliedert sich dabei in drei Schulungsbereiche:
1. Unterweisung zum allgemeinen Sicherheitsbewusstsein (ADR 1.3.2.1)
Vermittelt die Grundlagen der Gefahrgutvorschriften. Mitarbeiter lernen, gefährliche Güter zu erkennen und die wichtigsten Regelwerke einzuordnen.
2. Aufgabenbezogene Unterweisung (ADR 1.3.2.2)
Richtet sich nach der konkreten Tätigkeit des Mitarbeiters. Ein Verlader benötigt andere Kenntnisse als ein Disponent oder Fahrer. Bei multimodalen Transporten müssen auch die Vorschriften anderer Verkehrsträger bekannt sein.
3. Sicherheitsunterweisung (ADR 1.3.2.3)
Behandelt die Gefahren, die von den transportierten Gütern ausgehen, sowie das richtige Verhalten bei Zwischenfällen und Unfällen.
Die Unterweisung muss regelmäßig durch Auffrischungskurse ergänzt werden, um Änderungen in den Vorschriften zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die durchgeführten Schulungen zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
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