Tunnelcode

Tunnelcode oder auch Tunnelbeschränkungscode

Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern (Kapitel 8.6 ADR)

Direkt einmal zusammengefasst, kann man sagen dieses Kapitel regelt die Durchfahrt von Tunnel mit Gefahrgut anhand von Buchstaben, der Tunnelkategorie. In Verbindung mit dem Tunnelcode oder auch Tunnelbeschränkungscode genannt, ist dann geregelt welcher LKW mit welchem GEfahrgut durch welchen Tunnel fahren darf.
Zusätzlich muss auch hier wieder ein weiterer Abschnitt beachtet werden, unzwar der Abschnitt 1.9.5. Hier sind dann unter anderem die Kategorien zu finden, welche Klasse / UN-Nummer welchem Tunnelcode unterliegt.

Als sicheren Anhaltspunkt würde ich bei dem Versand von Gefahrgut sowie der Dokumentenerstellung, immer die Tabelle A unter 3.2 ADR verwenden. Da hier in Spalte 15 immer meinen passenden Tunnelcode angezeigt bekomme. Haben Sie hierzu fragen, helfe ich Ihnen gern weiter als Gefahrgutbeauftragter weiter.
Bevor wir die Zuordnung zwischen Tunnelcode und Tunnelkategorie klären, kommt ersteinmal die Auflistung welches Verkehrsschild was aussagt.

Straßenverkehrszeichen Tunnelkategorie
kein Zeichen Tunnelkategorie A
auf dem der Buchstabe B angegeben ist Tunnelkategorie B
auf dem der Buchstabe C angegeben ist Tunnelkategorie C
auf dem der Buchstabe D angegeben ist Tunnelkategorie D
auf dem der Buchstabe E angegeben ist Tunnelkategorie E

Jetzt müssen wir noch klären bei welchem Tunnelcode, NICHT durch die entsprechende Tunnelkategorie gefahren werden darf.

Tunnelbeschrän-
kungscode
Beschränkung
B Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.
B1000C Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit
1000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;
1000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
B/D Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
B/E Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
C Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
C5000D Beförderungen, bei denen die Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit
5000 kg überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E;
5000 kg nicht überschreitet: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
C/D Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
C/E Beförderungen in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
D Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
D/E Beförderungen in loser Schüttung oder in Tanks: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.
Sonstige Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
E Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.
Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe auch Unterabschnitt 8.6.3.1)

 

Als letzter Hinweis, möchte ich darauf hinweisen, dass der Tunnelcode nur bei Transporten mit orangfarbener Warntafel anwendung finden.
Zusätzlich muss der Tunnelcode von Fahrer mit Gefahrgut in begrenzten Mengen von über 8 Tonnen beachtet werden.

Unter 8.6.4 ist geschrieben:
„Beförderungseinheiten, für die gemäß Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E.“
Sie möchte mehr Informationen über den Tunnelcode, Tunnelbeschränkungscode erhalten oder haben Fragen zu den Tunnelkategorien.

Buchen Sie jetzt eine KOSTENLOSE und unverbindliche Erstberatung.
In nur 30 min, besprechen wir mit Ihnen alle offenen Fragen.
Hier finden Sie zudem alle Informationen zu unseren „Gefahrgutbeauftragten“ für die Verkehrsträger Straße (ADR), See (IMDG-Code), Schiene (RID) und Binnenschiff (ADN).

Marko Richter
Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH

Folge uns auf LinkedIn

Hinterlasse einen Kommentar

Wir beraten Sie gerne!

marko richter

Stellen Sie uns direkt Ihre Anfrage und erhalten Sie von uns Ihr individuelles Angebot.