
GGVSee – Gefahrgutverordnung See
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Was ist die GGVSee?
Warum gibt es Sie?
Wir geben einen kurzen Einblick!
Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnengewässern in Deutschland, mit Ausnahme von Seeschifffahrtsstraßen und angrenzenden Seehäfen, gelten die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
In Häfen und an sonstigen Liegeplätzen gelten für das Einbringen, den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der Beförderung und den Umschlag gefährlicher Güter zusätzlich die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften.
In §2 der GGVSee, sind dann eigene Begriffsbestimmungen zu finden, die nicht immer mit den Begriffsbestimmungen des IMDG-Codes übereinstimmen.
Im Anschluss geht es in §3 um die Zulassung der Beförderung mit Bezug auf den IMDG-Code.
Insbesondere wird hier ebenso auf Feuerwerkskörper eingegangen.
Haben Sie hierzu Fragen, vereinbaren Sie sofort eine kostenlose Beratung mit uns.
Bei §4 werden die allgemeinen Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung und Unterweisung behandelt.
Besonders wichtig ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass auch das Landpersonal über den IMDG-Code zu unterweisen sind. Diese Unterweisungen sind bei uns immer Bestandteil der Betreuung als Gefahrgutbeauftragte.
In §5 der GGVSee geht es um die Einhaltung der Trenn-und Stauvorschriften, des IMDG-Codes und IMSBC-Code sowie des SOLAS-Übereinkommens, vor der Verladung.
Welche Angaben zusätzlich im Beförderungsdokument zu machen sind, werden in §6 aufgeführt.
Zu den zusätzlichen Angaben gehören unteranderem die Angaben: dem Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma, sowie der Name desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt.
Zusätzlich ist aufgeführt welche Unterlagen an Bord mitzuführen sind. Unteranderem muss an Bord immer der aktuelle IMDG-Code vorhanden sein, so wie der EmS-Leitfaden und eine aktuelle Fassung der GGVSee – Gefahrgutverordnung See.
§7 Ausnahmen, geben den zuständigen Behörden nach Landesrecht diversen Handlungsspielraum.
§8 bis §16a führt die einzelnen Zuständigkeiten auf, im Einzelnen hier die Übersicht: Zuständigkeiten des/der …
§8 – Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§9 – nach Landesrecht zuständigen Behörden
§10 – durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§11 – Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§12 – Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§13 – Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§14 – Umweltbundesamtes
§15 – für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§16 – Benannten Stellen
§16a – Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Weiter geht es anschließend mit den einzelnen Pflichten von §17 bis §26.
§17 – Pflichten des Versenders
§18 – Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§19 – Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§20 – Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
§21 – Pflichten des Beförderers
§22 – Pflichten des Reeders
§23 – Pflichten des Schiffsführers
§24 – Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§25 – Pflichten des Empfängers
§26 – Pflichten mehrerer Beteiligter
Sollte man nun doch einmal eine Ordnungswidrigkeit erhalten, so wird sich diese unter anderem auf §27 beziehen.
In den meisten Anschreiben der Behörden wird dann ebenso noch auf den entsprechenden Pflichten § verwiesen.
Abschließend sind in §28 der GGVSee die Übergangsbestimmungen aufgeführt, welche aktuell jedoch nicht besonders erwähnt werden müssen.
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Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH