Unternehmen, die keinen Gefahrgutbeauftragten benennen, obwohl dies aufgrund ihrer Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen erforderlich ist, müssen mit deutlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Dazu gehören Bußgelder, behördliche Auflagen und im Falle eines Unfalls auch strafrechtliche Folgen, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit. Verstöße gegen die Gefahrgutvorschriften (ADR, GGVSEB) sowie die Pflicht zur Bestellung eines fachkundigen Beauftragten können zudem zu Einschränkungen bei Versicherungsleistungen führen. Verantwortliche Personen im Unternehmen können persönlich haftbar gemacht werden. Ein externer Gefahrgutbeauftragter stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und Risiken zuverlässig minimiert werden.


