
Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS: Aktuelle Änderungen und sichere Umsetzung im Betrieb
Ob in der Produktion, im Labor, in der Logistik oder im Lager: Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, kommt an der Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS nicht vorbei. Die weltweit harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sorgt dafür, dass Gefahren auf einen Blick erkennbar sind – über Länder- und Branchengrenzen hinweg. Über die europäische CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) werden die GHS-Vorgaben in EU-Recht umgesetzt. Ab 2025 treten dabei wichtige Änderungen in Kraft, auf die sich Unternehmen frühzeitig einstellen sollten.
Was ist GHS – und wie hängt es mit der CLP-Verordnung zusammen?
Das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) wurde von den Vereinten Nationen entwickelt, um weltweit einheitliche Regeln für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische zu schaffen.
In der EU wird GHS über die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt. Sie regelt unter anderem:
- die Einstufung von Stoffen und Gemischen in Gefahrenklassen (z. B. akut toxisch, ätzend, krebserzeugend),
- die Verwendung von Piktogrammen, Signalwörtern, H- und P-Sätzen,
- die Anforderungen an Etiketten und Verpackung,
- und die Schnittstelle zu Sicherheitsdatenblättern und nachgeschalteten Rechtsbereichen (z. B. GefStoffV, Gefahrgutrecht).
Kurz gesagt: Ohne korrekte GHS-Kennzeichnung ist ein rechtssicherer Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb nicht möglich.
Warum ist die Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS so wichtig?
Die GHS-Kennzeichnung erfüllt mehrere Aufgaben gleichzeitig:
- Arbeitsschutz: Beschäftigte erkennen auf einen Blick, welche Gefahren (z. B. ätzend, giftig, brennbar) von einem Produkt ausgehen.
- Umweltschutz: Umweltgefahren werden klar sichtbar, z. B. für Wasserorganismen, Boden oder Luft.
- Transport und Lagerung: GHS-Informationen bilden die Grundlage für korrekte Lagerkonzepte, Schutzmaßnahmen und Gefahrgutklassifizierung.
- Rechtssicherheit: Falsche oder fehlende Kennzeichnung kann zu Bußgeldern, behördlichen Auflagen oder Haftungsansprüchen führen.
Wer korrekt kennzeichnet, schützt also nicht nur die eigene Belegschaft, sondern handelt auch rechtskonform und stärkt das Vertrauen von Kunden, Behörden und Partnern.
GHS-Änderungen 2025: Was kommt auf Unternehmen zu?
Die EU-Kommission hat Anpassungen der CLP-Verordnung beschlossen, die ab 2025 schrittweise wirksam werden. Besonders relevant sind:
Neue Gefahrenklassen
- Endokrine Disruptoren (ED): Stoffe mit hormonell schädigender Wirkung für Mensch und/oder Umwelt.
- PBT- und vPvB-Stoffe: persistent, bioakkumulierbar und toxisch bzw. sehr persistent und sehr bioakkumulierbar.
- PMT- und vPvM-Stoffe: persistent, mobil und toxisch bzw. sehr persistent und sehr mobil.
Für diese Stoffgruppen werden eigene Gefahrenklassen und passende H-Sätze eingeführt.
Anpassungen an H- und P-Sätzen
- Teilweise werden Formulierungen präzisiert, neue H-Sätze eingeführt oder bestehende Hinweise zusammengeführt.
- Dadurch können sich Einstufung und Kennzeichnung einzelner Produkte verändern – auch bei bekannten Stoffen.
Neue und ergänzte Kennzeichnungspflichten
- Für bestimmte Produktgruppen (z. B. spezielle Aerosole, Biozidprodukte) werden Kennzeichnungsvorgaben verschärft.
- Hersteller und Importeure müssen Etiketten und Sicherheitsdatenblätter entsprechend anpassen.
Digitale Zusatzinformationen per QR-Code
- Die CLP-Verordnung ermöglicht künftig optionale QR-Codes auf Etiketten, über die weiterführende Sicherheitsinformationen digital abrufbar sind.
- Gerade für komplexe Produkte können Unternehmen so zusätzliche, aktuelle Informationen bereitstellen.
Was bedeutet das für Unternehmen in der Praxis?
Die Änderungen betreffen nicht nur große Chemieunternehmen. Auch Betriebe, die Gefahrstoffe einsetzen, umfüllen, mischen oder lagern, müssen ihre Unterlagen und Prozesse prüfen. Betroffen sind u. a.:
- Hersteller und Importeure von Stoffen und Gemischen,
- Unternehmen mit eigener Rezeptur- oder Mischproduktion,
- Labore und Forschungseinrichtungen,
- Logistik-, Handels- und Lagerunternehmen mit Gefahrstoffbezug.
Wichtig ist: Frühzeitig starten, statt auf den letzten Drücker Etiketten und Sicherheitsdatenblätter umzustellen.
Schritt-für-Schritt: Umsetzung der GHS-Änderungen 2025 im Betrieb
1. Sicherheitsdatenblätter (SDB) aktualisieren
- Prüfen, ob Lieferanten aktualisierte SDB zur Verfügung stellen – insbesondere für Stoffe mit neuer Gefahrenklasse.
- Aktualisierte SDB in das betriebliche Gefahrstoffmanagement übernehmen.
2. Etiketten und Kennzeichnung überprüfen
- Abgleich der bestehenden Etiketten mit den neuen Einstufungen und H-/P-Sätzen.
- Sicherstellen, dass Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze vollständig und korrekt sind.
- Bei Eigenabfüllungen: Etiketten nach neuen Vorgaben neu gestalten und verwenden.
3. Gefahrstoffverzeichnis und Gefährdungsbeurteilung anpassen
- Das betriebliche Gefahrstoffverzeichnis (gemäß GefStoffV) mit den neuen Einstufungen aktualisieren.
- Gefährdungsbeurteilungen überprüfen: führen neue Gefahrenklassen zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen?
4. Schulungen und Unterweisungen durchführen
- Mitarbeitende, die mit Gefahrstoffen arbeiten, über die neuen Kennzeichnungen informieren.
- Inhaltliche Integration in Unterweisungen zur Gefahrstoffhandhabung, Lagerung und PSA-Nutzung.
- Bei Bedarf vertiefte Schulungen für Führungskräfte, Laborpersonal oder Gefahrstoffbeauftragte.
5. Interne Prozesse und Lagerkonzepte überprüfen
- Prüfen, ob Lagergruppen, Zusammenlagerungsregeln oder Schutzkonzepte (z. B. nach TRGS 510) anzupassen sind.
- Auch Schnittstellen zum Gefahrguttransport (ADR, RID, IMDG-Code, ADN) im Blick behalten.
Typische Fehler bei der Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS
In der Praxis tauchen immer wieder ähnliche Fehler auf:
- veraltete Piktogramme oder R-/S-Sätze aus der Zeit vor GHS,
- fehlende oder unvollständige H- und P-Sätze,
- nicht lesbare oder beschädigte Etiketten auf Gebinden,
- Eigenabfüllungen ohne GHS-konforme Beschriftung,
- keine Verknüpfung zwischen Etikett, SDB und Gefährdungsbeurteilung.
Solche Fehler können im Ernstfall zu falschem Verhalten, Unfällen oder Haftungsrisiken führen – und lassen sich mit einem strukturierten Gefahrstoffmanagement vermeiden.
Fazit: Jetzt handeln, statt später haften
Die Änderungen im GHS-System und in der CLP-Verordnung sind ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz und Sicherheit im Umgang mit Chemikalien. Unternehmen, die sich frühzeitig mit den neuen Gefahrenklassen, H-Sätzen und Kennzeichnungspflichten auseinandersetzen, sichern sich gleich mehrfach ab: rechtlich, organisatorisch und im Hinblick auf die Gesundheit ihrer Beschäftigten.
Wer seine Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS konsequent anpasst, stärkt zugleich die eigene Sicherheitskultur und zeigt Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit gefährlichen Stoffen.
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Ihr Ansprechpartner
Marko Richter
Gefahrgutbeauftragter für ADR, RID, ADN, IMDG-Code
safeXcon GmbH
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