Turnusgemäß sind am 01. Januar die Neuerungen ADR 2023 mit der üblichen Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft getreten.
In den meisten Fällen handelt es sich um Klarstellungen oder um Anpassungen allgemeiner Natur. Insgesamt bleiben die Auswirkungen des ADR 2023 auf den Alltag der Speditions- und Logistikbranche sehr übersichtlich. Die nachfolgend genannten Änderungen stellen jedoch nur einen Auszug aus dem Gesamtpaket der Änderungen dar.
Die wichtigsten Neuerungen des ADR 2023 im Überblick
Wie üblich gibt es wiederum Änderungen bei den UN-Nummern. Diesmal sind davon betroffen die UN-Nummern: 1002, 1012, 1043, 1197, 1345, 1872, 1891, 1944, 2015, 2037, 2426, 3208, VG II, 3209, VG II, 3269, 3359, 3509, 3527, 3536 und 3538. So ergeben sich für diese UN-Nummern zum Beispiel angepasste Stoffbenennungen oder es erfolgen Änderungen in Bezug auf verschiedenste Sondervorschriften, Tankcodierungen oder hinsichtlich des Klassifizierungscodes. Die UN-Nummer 1891 Ethylbromid wandert von Klasse 6.1 zur Klasse 3 und bei der UN-Nummer 1872 Bleioxid wird die Nebengefahr 6.1 gestrichen. Der Tunnelbeschränkungscode entfällt ab Januar 2023 bei den UN-Nummern 2908 bis 2911.
Mit UN 3550 Cobaltdihydroxid-Pulver gibt es in der Klasse 6.1 eine neue Eintragung.
Gestrichen wurde die UN-Nummer 1169, da sich die Extrakte, aromatisch, flüssig auch unter der UN-Nummer 1197 Extrakte, Geschmackstoffe, flüssig bereits seit Jahr und Tag widerfinden. Künftig lautet die Eintragung zu UN 1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma. Betroffene Unternehmen müssen diese Produkte, die unter UN 1169 eingestuft waren nun der UN 1197 zuordnen. Das wiederum bedingt unter anderem auch einer Änderung der Sicherheitsdatenblätter, Anpassung der Datenbank usw.
Den folgenden UN-Nummern wird in Spalte (6) jeweils die neue Sondervorschrift 676 hinzugefügt: 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 1303, 1304, 1545, 1589, 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2396, 2452, 2521, 2522, 2527, 2531, 2607, 2618, 2838, 3022, 3073, 3079, 3302, 3531, 3532, 3533 und 3534.
Für Entsorgungsunternehmen, die an der Beförderung von polymerisierenden Stoffen im Rahmen von Abfalltransporten beteiligt sind, dürften die Erleichterungen der neuen Sondervorschrift 676 von Interesse sein. Einzelheiten können dem Kapitel 3.3 ADR entnommen werden.
Im Kennzeichen für Lithiumbatterien (Abbildung 5.2.1.9.2 ADR) entfällt die Angabe der Notfalltelefonnummer.
Es ist seit diesem Jahr auch nicht mehr notwendig das Container-/Fahrzeugpackzertifikat auf dem Streckenteil, der auf der Straße zurückgelegt wird, zusammen mit dem Beförderungspapier bei behördlichen Kontrollen vorzulegen.
Wenn auch die Änderungen eher überschaubar sind, bedeutet dies doch immerhin, dass die Mitarbeiter:innen in Bezug auf die Vorschriftenänderungen zu unterweisen sind. Das gilt selbstverständlich auch für Unternehmen, die aufgrund von bestimmten Freistellungen, keinen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen. Die Unterweisungspflicht ist losgelöst hiervon zu betrachten. Das war schon immer so und ändert sich auch in absehbarer Zukunft nicht.
Ulrich Püllen
UPConsulting, Korschenbroich
Wir Danken Ulrich Püllen für diesen Beitrag über die Neuerungen des ADR 2023.
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