Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen

nach ADR 1.5 Abweichungen

 

Was sind eigentlich Multilaterale Vereinbarungen nach ADR 1.5?

Gemäß ADR können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar untereinander vereinbaren,
bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des ADR zu genehmigen, sofern dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Diese Abweichungen sind von der Behörde, die hinsichtlich der zeitweiligen Abweichung die Initiative ergreift, dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.

 

Kurz gesagt: Behörden können für einen bestimmten Zeitraum (max. 5 Jahre) Vereinbarungen treffen, die von dem aktuellen Gefahrgutrecht abweichen. Das sind dann die sogenannten Multilateralen Vereinbarungen.

 

Ich zeige heute einige Auszüge aus den Multilateralen Vereinbarungen und hoffe für Sie relevanten Abweichungen dabei waren.

 

Die neuste Abweichung ist die Multilaterale Vereinbarungen M 354

Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN

Diese ist gültig bis zum 30. Juni 2025.

Abweichend von derTabelle A des ADR (Liste der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT oder UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN MIT EINEM ORGANISCHEN ELEKTROLYT IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT, unter den in diesem multilateralen Übereinkommen festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in diesen Multilateralen Vereinbarung festgelegten anwendbaren Bau- und Prüfvorschriften werden eingehalten.

Zellen und Batterien, Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen enthalten sind, oder Zellen und Batterien, die mit Ausrüstungen verpackt sind, die Natriumionen enthalten, die ein wiederaufladbares elektrochemisches System sind, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Einlagerungs- oder Einfügeverbindungen sind, die so konstruiert sind, dass sich in keiner der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) befindet, und die eine organische, nicht wässrige Verbindung als Elektrolyt enthalten, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.

Eingelagertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.

 

weiter gehts: Multilaterale Vereinbarungen M350

Beförderung gefährlicher Güter in Maschinen, Geräten oder Gegenständen

Diese ist gültig bis zum 31. Dezember 2024.

Unterschrieben von: Deutschland, Niederlande, Dänemark und Österreich

Die Vorschriften des ADR brauchen auf gebrauchte Gegenstände, Maschinen oder Apparate, die den UN-Nummern 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, nicht angewendet zu werden, wenn sie zur Reparatur, Inspektion, Wartung, Entsorgung oder Wiederverwertung befördert werden.

Voraussetzung:
– Der Inhalt ist sicher eingeschlossen und es wurden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts verhindern.
– Ein Exemplar dieses Übereinkommens muss in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

 

weiter gehts: Multilaterale Vereinbarungen M347

Beförderung des Affenpockenvirus

Diese ist gültig bis zum 31. Dezember 2025.

Unterschrieben von: Deutschland, United Kingdom, Norwegen, Belgien, Schweiz, Schweden, Finland, Luxemburg, Polen, Island und Österreich

Abweichend von Absatz 2.2.62.1.4.1, Tabelle A und Kapitel 4.1 des ADR, dürfen ansteckungsgefährliche Stoffe, welche den Affenpockenvirus enthalten, mit Ausnahme von Kulturen des Affenpockenvirus, unter der UN-Nummer 3373 beziehungsweise der UN-Nummer 3291 befördert werden.

Der Absender hat im Beförderungspapier Folgendes zu vermerken:
„Beförderung gemäß der Multilateralen Vereinbarung M347.“Beförderung gemäß dem Multilateralen Abkommen M347“.

 

weiter gehts: Multilaterale Vereinbarungen M338

Beförderung von Gemischen aus BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT der Klasse 2

Diese ist gültig bis zum 30. Juni 2025.

Unterschrieben von: Deutschland, Niederland, , Frnakreich, Italien, United Kingdom, Norwegen, Belgien, Schweiz, San Marino, Luxemburg, Polen und Ungarn.

Abweichend von Unterabschnitt 2.2.2.3 und Tabelle A ist die Beförderung von Gemischen aus Butadienen und Kohlenwasserstoffen mit einer Konzentration an Butadienen von mehr als 20 %, jedoch nicht mehr als 40 %, stabilisiert, mit einem Dampfdruck bei 70 °C von höchstens 1,1 MPa (11 bar) und einer Dichte bei 50 °C von mindestens 0,525 kg/l unter der Benennung UN 1010 BUTADIEN- UND KOHLENWASSERSTOFFGEMISCH, STABILISIERT, zugelassen.

Der Absender muss im Beförderungspapier den Vermerk
„Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR (M338)“ eintragen.

Das war unser Einblick in die Multilateralen Vereinbarungen und hoffen das Ihnen dieser Beitrag wieder geholfen hat.

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Marko Richter
Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH

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