Weiter geht es mit unserer Serie „die TRGS„.
Staffel 1: Folge 3 „510 –Die Gefährdung richtig beurteilen“
Heute geht es um die Gefährdungsbeurteilung in der TRGS 510 und TRGS 400.
Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsschutzes. Arbeitgeber sind gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob durch die Lagerung von Gefahrstoffen Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen entstehen können. Für die Durchführung dieser Beurteilung wird insbesondere auf die Technische Regel für Gefahrstoffe 400 (TRGS 400) verwiesen.
Es gibt verschiedene Faktoren, die zu Gefährdungen durch die Lagerung von Gefahrstoffen führen können. Dazu gehören:
- Eigenschaften und Aggregatzustand der gelagerten Gefahrstoffe
- Menge der gelagerten Gefahrstoffe
- Art der Lagerung
- Tätigkeiten bei der Lagerung
- Zusammenlagerung von Gefahrstoffen
- Arbeits- und Umgebungsbedingungen, wie die Bauweise des Lagers, Raumgröße, klimatische Verhältnisse, äußere Einwirkungen und Lagerdauer.
Um eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, müssen alle relevanten Informationsquellen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Einstufung und Kennzeichnung der Gefahrstoffe gemäß der CLP-Verordnung oder dem Gefahrgutrecht sowie das Sicherheitsdatenblatt in der aktuellen Fassung. In der Regel enthalten diese Informationsquellen ausreichende Angaben für die Gefährdungsbeurteilung.
Falls jedoch Informationen fehlen oder unzureichend sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, weitere Informationen gemäß TRGS 400 einzuholen. Es ist wichtig, dass bei der Gefährdungsbeurteilung für die Lagerung alle Tätigkeiten und Betriebszustände berücksichtigt werden, aus denen eine Gefährdung der Beschäftigten entstehen kann. Dazu zählen insbesondere das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers sowie das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe.
Wenn im Lager zusätzliche Tätigkeiten wie Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, müssen diese ebenfalls in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Es sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die über die Regelungen der TRGS 400 hinausgehen können.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären mit brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben nicht ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen müssen explosionsgefährdete Bereiche in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermittelt werden. Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung sind in explosionsgefährdeten Bereichen unerlässlich. Diese Bereiche können in
Zonen eingeteilt werden, wie es in Anhang I Nummer 1.6 der GefStoffV beschrieben ist. Es ist wichtig, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Konkrete Anforderungen zur Zoneneinteilung finden sich in den Abschnitten 10 und 12 der TRGS 400. Weitere Hinweise zur Zoneneinteilung können auch in der Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001 gefunden werden. Wenn Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) für Explosionsschutzmaßnahmen verwendet werden, ist auch die TRGS 725 entsprechend zu berücksichtigen.
Es ist wichtig zu beachten, dass je nach Menge und Eigenschaften der gelagerten Gefahrstoffe nicht alle Maßnahmen der TRGS 400 erforderlich sein müssen. Es können Abweichungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, jedoch müssen diese dokumentiert werden.
Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist von größter Bedeutung, insbesondere wenn es um die Lagerung von Gefahrstoffen geht. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Durchführung einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Indem Arbeitgeber die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 400 befolgen, können sie eine sichere Arbeitsumgebung schaffen. Die Gefährdungsbeurteilung ermöglicht es, potenzielle Gefährdungen zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Durch eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung können neue Risiken frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Die Sicherheit der Beschäftigten sollte stets oberste Priorität haben. Durch die Beachtung der genannten Bestimmungen und die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen können Arbeitsunfälle und Gesundheitsschäden vermieden werden. Eine gut durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem sicheren Arbeitsumfeld bei der Lagerung von Gefahrstoffen.
Damit sind wir am Ende unserer dritten Folge der Serie „die TRGS“.
Wir freuen uns über Ihr Feedback und Anregungen, für den weiteren Verlauf unserer ersten Serie.
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Marko Richter
Geschäftsführer
safeXcon GmbH